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Volume 6. November 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

Ausgegeben am 6.11. 1974 
Ta 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IV 
Ber Ti 
Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport 
i IV/1974 
Seite 125 
Nr. 66 
iInnalt 
Nr.66 Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Einkommens nach dem Bundessozialhilfegesetz 
Nr.67 Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Vermögens nach dem Bundessozialhilfegesetz 
Seite 125 
Seite 131 
| IV-66_| 
Arb/Soz VII A 1 — 4550 
Fernruf: 21 22 225 — (979) 225 
| 27.9. 1974 
ABI. 8. 1274 
I. Vorrang der allgemeinen Sozialhilfegrundsätze 
Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind die Be- 
stimmungen des Abschnitts 1 BSHG, insbesondere der 
88 1 bis 3 und 7, zu beachten. Der Einsatz des Einkom- 
mens darf — vor allem bei den Hilfen in besonderen 
Lebenslagen — nicht schematisch gehandhabt werden. 
Die Besonderheit des Einzelfalles muß bei der Berech- 
nung der Höhe des einzusetzenden Einkommens stets 
berücksichtigt werden. 
II. Einsatz des Einkommens 
A. Allgemeine Bestimmungen 
Allgemeines 
2. Die in den nachfolgenden Nummern 3 bis 11 und 16 
bis 21 enthaltenen Regelungen beziehen sich sowohl auf 
die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch auf die Hilfen 
in besonderen Lebenslagen. 
Begriff des Einkommens 
3. (1) Einkommen im Sinne dieser Ausführungsvor- 
Schriften sind die nach 876 in Verbindung mit der 
erlassenen Verordnung?) ermittelten Nettoeinkünfte. 
Hierzu gehören alle laufenden oder einmaligen Ein- 
künfte ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre 
Rechtsnatur, also neben sonstigen Sozialleistungen auf 
Grund anderer Sozialgesetze (Muß-, Soll- oder Kann- 
leistungen) außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes 
und zweckbestimmten Leistungen nach 877 auch frei- 
willige Zuwendungen im Sinne des 878. Zu den Ein- 
künften gehören insbesondere solche aus Arbeit und 
Unternehmergewinn, aus Eigentum und Renten sowie 
aus Unterhaltsleistungen Angehöriger. 
(2) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu 
berücksichtigen, in dem sie anfallen; sie sind, soweit 
nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, 
auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und 
monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag an- 
zusetzen. 
(3) Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch Son- 
derzuwendungen. oder jährlich wiederkehrende Lei- 
stungen, die auf gesetzlicher, tarif- oder arbeitsver- 
traglicher Grundlage an Arbeitnehmer oder Ruhe- 
gehaltsempfänger in den Monaten November oder De- 
zember zusätzlich zu einem Arbeitslohn oder Ruhe- 
gehalt gezahlt werden. Obwohl diese Zuwendungen 
häufig ohne Zweckbestimmung gewährt werden, ergibt 
sich durch den Zeitpunkt ihrer Auszahlung eine Ver- 
bindung zum Weihnachtsfest. Von einer Sonderzuwen- 
dung ist daher bei Personen, die ihr Einkommen nach 
den 8811 und 28 in Verbindung mit 8 85 Nr.3 Satz 2 
und $ 86 einzusetzen haben, ein Betrag in Höhe der 
maßgeblichen Weihnachtsbeihilfe sowie 25 v.H. des 
übersteigenden Betrages anrechnungsfrei zu belassen. 
Der verbleibende Betrag wird als Einkommen nach 
$3 Abs. 3 Satz 2 der DVO zu 8 76 berücksichtigt. 
An die Bezirksämter 
Ausführungsvorschriften 
über den Einsatz des Einkommens 
nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-ESH)) 
Inhaltsübersicht 
Nummern 
(,. Vorrang der allgemeinen 
Sozialhilfegrundsätze 
II. Einsatz des Einkommens 
A. Allgemeine Bestimmungen 
Allgemeines 
Begriff des Einkommens 
Nach Zweck und Inhalt bestimmte 
Leistungen (8.77) 
Zuwendungen der freien Wohlfahrts- 
pflege ($ 78 Abs. 1) 
Zuwendungen Dritter ($ 78 Abs.2) 
Einsatz bei Hilfe zum Lebensunterhalt 
Personenkreis 
Umfang der Verpflichtung zum Einsatz 
des Einkommens 
Einsatz bei Hilfe in besonderen 
Lebenslagen 
Personenkreis 
Umfang der Verpflichtung zum Einsatz 
des Einkommens 
Zu berücksichtigendes Einkommen und 
Dauer des Bedarfs 
Einkommensgrenze 
Einsatz des Einkommens über der 
Einkommensgrenze (8 84) 
Einsatz des Einkommens nach 8 85 
Einsatz des Einkommens nach 8 86 
Einsatz des Einkommens nach 8 43 
Eigenanteil und Bedarf 
D. Aufwendungsersatz und Kostenbeitrag 
{IX. Schlußvorschriften 
2 
3bis 6 
11 bis 16 
17 bis 21 
22 bis 27 
42 bis 48 , 
49 bis 55 | 
56 bis 59 
60 bis 61 
62 
63 bis 69 
70 bis 72 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
dessozialhilfegesetzes vom 21.Mai 1962 (GVBl. Sb.II 
2170-2) werden zur Ausführung des Bundessozialhilfe- 
zesetzes in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBIl.I 
5.1688 / GVBl. S. 2130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
). August 1974 (BGBl. I S. 1881 / GVBl. S. 2018), die folgen- 
den Ausführungsvorschriften erlassen: 
') Die in den Ausführungsvorschriften ohne nähere. Gesetzes- 
angabe zitierten Paragraphen beziehen sich. auf das Bundes- 
sozialhilfegesetz 
’) Verordnung. zur Durchführung des 876 des: Bundessozialhilfe- 
gesetzes vom 28. November 1962 (BGBl.I S. 692/GVBl. S. 1306, 
DbIl. I1V/1963 Nr. 11)
	        
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