Ausgegeben am 6.11. 1974
Ta
Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil IV
Ber Ti
Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
i IV/1974
Seite 125
Nr. 66
iInnalt
Nr.66 Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Einkommens nach dem Bundessozialhilfegesetz
Nr.67 Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Vermögens nach dem Bundessozialhilfegesetz
Seite 125
Seite 131
| IV-66_|
Arb/Soz VII A 1 — 4550
Fernruf: 21 22 225 — (979) 225
| 27.9. 1974
ABI. 8. 1274
I. Vorrang der allgemeinen Sozialhilfegrundsätze
Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind die Be-
stimmungen des Abschnitts 1 BSHG, insbesondere der
88 1 bis 3 und 7, zu beachten. Der Einsatz des Einkom-
mens darf — vor allem bei den Hilfen in besonderen
Lebenslagen — nicht schematisch gehandhabt werden.
Die Besonderheit des Einzelfalles muß bei der Berech-
nung der Höhe des einzusetzenden Einkommens stets
berücksichtigt werden.
II. Einsatz des Einkommens
A. Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
2. Die in den nachfolgenden Nummern 3 bis 11 und 16
bis 21 enthaltenen Regelungen beziehen sich sowohl auf
die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch auf die Hilfen
in besonderen Lebenslagen.
Begriff des Einkommens
3. (1) Einkommen im Sinne dieser Ausführungsvor-
Schriften sind die nach 876 in Verbindung mit der
erlassenen Verordnung?) ermittelten Nettoeinkünfte.
Hierzu gehören alle laufenden oder einmaligen Ein-
künfte ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre
Rechtsnatur, also neben sonstigen Sozialleistungen auf
Grund anderer Sozialgesetze (Muß-, Soll- oder Kann-
leistungen) außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes
und zweckbestimmten Leistungen nach 877 auch frei-
willige Zuwendungen im Sinne des 878. Zu den Ein-
künften gehören insbesondere solche aus Arbeit und
Unternehmergewinn, aus Eigentum und Renten sowie
aus Unterhaltsleistungen Angehöriger.
(2) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu
berücksichtigen, in dem sie anfallen; sie sind, soweit
nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist,
auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und
monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag an-
zusetzen.
(3) Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch Son-
derzuwendungen. oder jährlich wiederkehrende Lei-
stungen, die auf gesetzlicher, tarif- oder arbeitsver-
traglicher Grundlage an Arbeitnehmer oder Ruhe-
gehaltsempfänger in den Monaten November oder De-
zember zusätzlich zu einem Arbeitslohn oder Ruhe-
gehalt gezahlt werden. Obwohl diese Zuwendungen
häufig ohne Zweckbestimmung gewährt werden, ergibt
sich durch den Zeitpunkt ihrer Auszahlung eine Ver-
bindung zum Weihnachtsfest. Von einer Sonderzuwen-
dung ist daher bei Personen, die ihr Einkommen nach
den 8811 und 28 in Verbindung mit 8 85 Nr.3 Satz 2
und $ 86 einzusetzen haben, ein Betrag in Höhe der
maßgeblichen Weihnachtsbeihilfe sowie 25 v.H. des
übersteigenden Betrages anrechnungsfrei zu belassen.
Der verbleibende Betrag wird als Einkommen nach
$3 Abs. 3 Satz 2 der DVO zu 8 76 berücksichtigt.
An die Bezirksämter
Ausführungsvorschriften
über den Einsatz des Einkommens
nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-ESH))
Inhaltsübersicht
Nummern
(,. Vorrang der allgemeinen
Sozialhilfegrundsätze
II. Einsatz des Einkommens
A. Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
Begriff des Einkommens
Nach Zweck und Inhalt bestimmte
Leistungen (8.77)
Zuwendungen der freien Wohlfahrts-
pflege ($ 78 Abs. 1)
Zuwendungen Dritter ($ 78 Abs.2)
Einsatz bei Hilfe zum Lebensunterhalt
Personenkreis
Umfang der Verpflichtung zum Einsatz
des Einkommens
Einsatz bei Hilfe in besonderen
Lebenslagen
Personenkreis
Umfang der Verpflichtung zum Einsatz
des Einkommens
Zu berücksichtigendes Einkommen und
Dauer des Bedarfs
Einkommensgrenze
Einsatz des Einkommens über der
Einkommensgrenze (8 84)
Einsatz des Einkommens nach 8 85
Einsatz des Einkommens nach 8 86
Einsatz des Einkommens nach 8 43
Eigenanteil und Bedarf
D. Aufwendungsersatz und Kostenbeitrag
{IX. Schlußvorschriften
2
3bis 6
11 bis 16
17 bis 21
22 bis 27
42 bis 48 ,
49 bis 55 |
56 bis 59
60 bis 61
62
63 bis 69
70 bis 72
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun-
dessozialhilfegesetzes vom 21.Mai 1962 (GVBl. Sb.II
2170-2) werden zur Ausführung des Bundessozialhilfe-
zesetzes in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBIl.I
5.1688 / GVBl. S. 2130), zuletzt geändert durch Gesetz vom
). August 1974 (BGBl. I S. 1881 / GVBl. S. 2018), die folgen-
den Ausführungsvorschriften erlassen:
') Die in den Ausführungsvorschriften ohne nähere. Gesetzes-
angabe zitierten Paragraphen beziehen sich. auf das Bundes-
sozialhilfegesetz
’) Verordnung. zur Durchführung des 876 des: Bundessozialhilfe-
gesetzes vom 28. November 1962 (BGBl.I S. 692/GVBl. S. 1306,
DbIl. I1V/1963 Nr. 11)