1V/1974
SE,
Nrn. 63-64
(3) Außerdem erhalten die Anstaltsleiter über die |
Vollzugsanstalten, der Senator für Familie, Jugend
und Sport über die Einrichtungen der abgeschlossenen
Jugendhilfe und der Polizeipräsident in Berlin über den
Polizeigewahrsam Berlin-Schöneberg eine Ausferti-
gung des Berichtes.
Besichtigungskriterien
(1) Die Berichte bitte ich nach folgenden Gesichts-
punkten zu fertigen:
A. 1. Belegungsfähigkeit der Anstalt, }
2. tatsächliche Belegung am Besichtigungstage;
B. Zustand
1. der Gebäude,
2. der Zellen und ihrer Einrichtungen,
3. der Wasch- und Duschgelegenheiten,
4. der Aborte, soweit nicht bereits unter B2 er-
erwähnt,
der Küchen und Lebensmittellagerräume sowie
aller Räume, die Küchenzwecken dienen,
6. der Wäsche, Kleidung usW.;
C. Fäkalien- und Abwasserbeseitigung;
D. Wasserversorgung, insbesondere Trinkwasserver-
sorgung;
E. Gesundheitlicher‘ Zustand der Häftlinge (Häufung
von Infektionskrankheiten, Ungezieferbefall usw.);
F. Verpflegung (Normal- und Diätkost);
G. Beschäftigung der Gefangenen, insbesondere ob
eventuell gesundheitsschädigend;
H. Zustand der Einrichtungen für sportliche Betäti-
gung;
Untersuchungspflicht aller Personen, die im Be-
richtszeitraum in der Küche oder bei der Essenaus-
gabe beschäftigt waren:
1. beachtet,
2. nicht beachtet;
K. Verbesserungsvorschläge.
(2) Dabei sind Mängel, über die bereits berichtet
wurde, die jedoch nicht beseitigt worden sind, stets
erneut aufzuführen und Veränderungen gegenüber dem
bisherigen Zustand darzulegen.
(3) Angaben über die ärztliche Versorgung einschließ-
lich aller der Versorgung von Kranken dienenden Ein-
richtungen sind in diesen Bericht nicht aufzunehmen;
über diese ist gesondert zu berichten.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. November 1974 in Kraft;
sie treten mit Ablauf des 31. Oktober 1979 außer Kraft.
Pätzold
E
Pen Ges/U V A5 — 5423/1 T
| IV-64_| rernruf: 2122290 - (979) 290 | 23.6.1974 |
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Senator für Bau- und Wohnungswesen
; Richtlinien
über die hygenische Überwachung
der Straßenbrunnen
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
Trink- und Brauchwasserversorgung
Die Bedeutung der öffentlichen Straßenbrunnen für
eine seuchenhygienisch unbedenkliche Trink- und
Brauchwasserversorgung der Bevölkerung bei einem
eventuellen Ausfall der zentralen Wasserversorgung
macht es erforderlich, die Instandsetzung bzw. Errich-
tung der Sraßenbrunnen nachdrücklich zu betreiben
und das Wasser der Brunnen alle drei Jahre einer bak-
teriologischen und chemischen Kontrolle zu unterzie-
hen.
Durchführung der hygienischen Überwachung
Die Bezirksämter — Abteilung Gesundheitswesen —
nehmen — wie bisher — von den Tiefbauämtern, denen
die Neubohrungen und Instandsetzungen der Straßen-
brunnen obliegen, Meldungen über Straßenbrunnen un-
ter Angabe der genauen Standorte und Tiefenangaben
entgegen. Diese Brunnen sind dem für das Gesund-
heitswesen zuständigen Mitglied des Senats unver-
züglich zu melden, damit die hygienische Nachprü-
fung veranlaßt werden kann. Anträge auf hygienische
Untersuchungen der Straßenbrunnen unmittelbar an
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin durch
die Bezirksämter — Abteilung Gesundheitswesen — bzw.
die Tiefbauämter sind nicht zu stellen. Die zeitliche
Durchführung der Brunnenuntersuchungen bleibt einer
Vereinbarung zwischen dem HLandesmedizinalunter-
suchungsamt Berlin und dem zuständigen Tiefbauamt
überlassen.
Karteiführung
Die Ergebnisse der Brunnenuntersuchungen sind in
Karteikartenform festzuhalten. Eine Ausfertigung der
Karteikarte wird den Bezirksämtern — Abteilung Ge-
sundheitswesen — zur Veranlassung eventueller weite-
ver Maßnahmen zugeleitet.
Einzelmaßnahmen
Bei den Tiefbauämtern ist darauf hinzuwirken, daß je-
der neu- oder nachgebohrte Straßenbrunnen nach Fer-
tigstellung bis zur ersten wasserhygienischen Unter-
suchung mit dem Hinweisschild „Kein Trinkwasser“
zu versehen ist. Wird bei der wasserhygienischen Un-
tersuchung eine gesundheitlich bedenkliche Verunrei-
nigung des Brunnenwassers festgestellt, so bleibt der
betreffende Brunnen weiterhin mit diesem Hinweis-
schild gekennzeichnet und ist gegebenenfalls durch das
Tiefbauamt zu sperren. Ist es notwendig, einen Brun-
nen zu versetzen, ist dem für das Gesundheitswesen
zuständigen Mitglied des Senats der Standortwechsel
mit genauen Einzelangaben zu melden, damit eine hy-
gienische Untersuchung veranlaßt werden kann.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß die
Stillegung eines Brunnens für bedenklich gehalten
wird, da nur durch ständigen Betrieb die Funktions-
fähigkeit und damit die seuchenhygienisch einwand-
freie Beschaffenheit des Brunnenwassers gewährlei-
stet werden kann. Außerdem wird gebeten, in Fragen
der Neubohrung und Wiederherstellung von Straßen-
brunnen das Tiefbauamt hinsichtlich der Wahl der
Standorte zu beraten und auf die Dringlichkeit der
auszuführenden Arbeiten immer wieder hinzuweisen.
Brunnenbeschaffenheit
Um jährlich einmal einen Überblick über den Zustand
aller Straßenbrunnen Berlins zu erhalten, ist darauf
hinzuwirken, daß sämtliche Straßenbrunnen zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Winterhalbjahr
auf Frost- oder andere Schäden kontrolliert werden.
Zwecks übereinstimmender Führung der vorhandenen
Karteikarten ist bis zum 1.Juni jeden Jahres über
eventuelle Veränderungen zu berichten.
Wassersicherstellung
Grundsätzlich wird erneut auf die Verpflichtung der
Bezirksämter — Abteilung Gesundheitswesen — hinge-
wiesen, weiter nachdrücklich für die Wiederherstellung
und die Neubohrung von Straßenbrunnen gegenüber
den beteiligten Dienststellen einzutreten, um die Ver-
sorgung der Bevölkerung mit seuchenhygienisch ein-
wandfreiem Trinkwasser in stets ausreichender Menge
zu gewährleisten.
Schlußvorschriften
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Ja-
nuar 1975 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. De-
zember 1979 außer Kraft.
Pätzold
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