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Volume 10. Oktober 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

1V/1974 
SE, 
Nrn. 63-64 
(3) Außerdem erhalten die Anstaltsleiter über die | 
Vollzugsanstalten, der Senator für Familie, Jugend 
und Sport über die Einrichtungen der abgeschlossenen 
Jugendhilfe und der Polizeipräsident in Berlin über den 
Polizeigewahrsam  Berlin-Schöneberg eine Ausferti- 
gung des Berichtes. 
Besichtigungskriterien 
(1) Die Berichte bitte ich nach folgenden Gesichts- 
punkten zu fertigen: 
A. 1. Belegungsfähigkeit der Anstalt, } 
2. tatsächliche Belegung am Besichtigungstage; 
B. Zustand 
1. der Gebäude, 
2. der Zellen und ihrer Einrichtungen, 
3. der Wasch- und Duschgelegenheiten, 
4. der Aborte, soweit nicht bereits unter B2 er- 
erwähnt, 
der Küchen und Lebensmittellagerräume sowie 
aller Räume, die Küchenzwecken dienen, 
6. der Wäsche, Kleidung usW.; 
C. Fäkalien- und Abwasserbeseitigung; 
D. Wasserversorgung, insbesondere Trinkwasserver- 
sorgung; 
E. Gesundheitlicher‘ Zustand der Häftlinge (Häufung 
von Infektionskrankheiten, Ungezieferbefall usw.); 
F. Verpflegung (Normal- und Diätkost); 
G. Beschäftigung der Gefangenen, insbesondere ob 
eventuell gesundheitsschädigend; 
H. Zustand der Einrichtungen für sportliche Betäti- 
gung; 
Untersuchungspflicht aller Personen, die im Be- 
richtszeitraum in der Küche oder bei der Essenaus- 
gabe beschäftigt waren: 
1. beachtet, 
2. nicht beachtet; 
K. Verbesserungsvorschläge. 
(2) Dabei sind Mängel, über die bereits berichtet 
wurde, die jedoch nicht beseitigt worden sind, stets 
erneut aufzuführen und Veränderungen gegenüber dem 
bisherigen Zustand darzulegen. 
(3) Angaben über die ärztliche Versorgung einschließ- 
lich aller der Versorgung von Kranken dienenden Ein- 
richtungen sind in diesen Bericht nicht aufzunehmen; 
über diese ist gesondert zu berichten. 
Inkrafttreten 
Diese Richtlinien treten am 1. November 1974 in Kraft; 
sie treten mit Ablauf des 31. Oktober 1979 außer Kraft. 
Pätzold 
E 
Pen Ges/U V A5 — 5423/1 T 
| IV-64_| rernruf: 2122290 - (979) 290 | 23.6.1974 | 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Senator für Bau- und Wohnungswesen 
; Richtlinien 
über die hygenische Überwachung 
der Straßenbrunnen 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
Trink- und Brauchwasserversorgung 
Die Bedeutung der öffentlichen Straßenbrunnen für 
eine seuchenhygienisch unbedenkliche Trink- und 
Brauchwasserversorgung der Bevölkerung bei einem 
eventuellen Ausfall der zentralen Wasserversorgung 
macht es erforderlich, die Instandsetzung bzw. Errich- 
tung der Sraßenbrunnen nachdrücklich zu betreiben 
und das Wasser der Brunnen alle drei Jahre einer bak- 
teriologischen und chemischen Kontrolle zu unterzie- 
hen. 
Durchführung der hygienischen Überwachung 
Die Bezirksämter — Abteilung Gesundheitswesen — 
nehmen — wie bisher — von den Tiefbauämtern, denen 
die Neubohrungen und Instandsetzungen der Straßen- 
brunnen obliegen, Meldungen über Straßenbrunnen un- 
ter Angabe der genauen Standorte und Tiefenangaben 
entgegen. Diese Brunnen sind dem für das Gesund- 
heitswesen zuständigen Mitglied des Senats unver- 
züglich zu melden, damit die hygienische Nachprü- 
fung veranlaßt werden kann. Anträge auf hygienische 
Untersuchungen der Straßenbrunnen unmittelbar an 
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin durch 
die Bezirksämter — Abteilung Gesundheitswesen — bzw. 
die Tiefbauämter sind nicht zu stellen. Die zeitliche 
Durchführung der Brunnenuntersuchungen bleibt einer 
Vereinbarung zwischen dem HLandesmedizinalunter- 
suchungsamt Berlin und dem zuständigen Tiefbauamt 
überlassen. 
Karteiführung 
Die Ergebnisse der Brunnenuntersuchungen sind in 
Karteikartenform festzuhalten. Eine Ausfertigung der 
Karteikarte wird den Bezirksämtern — Abteilung Ge- 
sundheitswesen — zur Veranlassung eventueller weite- 
ver Maßnahmen zugeleitet. 
Einzelmaßnahmen 
Bei den Tiefbauämtern ist darauf hinzuwirken, daß je- 
der neu- oder nachgebohrte Straßenbrunnen nach Fer- 
tigstellung bis zur ersten wasserhygienischen Unter- 
suchung mit dem Hinweisschild „Kein Trinkwasser“ 
zu versehen ist. Wird bei der wasserhygienischen Un- 
tersuchung eine gesundheitlich bedenkliche Verunrei- 
nigung des Brunnenwassers festgestellt, so bleibt der 
betreffende Brunnen weiterhin mit diesem Hinweis- 
schild gekennzeichnet und ist gegebenenfalls durch das 
Tiefbauamt zu sperren. Ist es notwendig, einen Brun- 
nen zu versetzen, ist dem für das Gesundheitswesen 
zuständigen Mitglied des Senats der Standortwechsel 
mit genauen Einzelangaben zu melden, damit eine hy- 
gienische Untersuchung veranlaßt werden kann. 
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß die 
Stillegung eines Brunnens für bedenklich gehalten 
wird, da nur durch ständigen Betrieb die Funktions- 
fähigkeit und damit die seuchenhygienisch einwand- 
freie Beschaffenheit des Brunnenwassers gewährlei- 
stet werden kann. Außerdem wird gebeten, in Fragen 
der Neubohrung und Wiederherstellung von Straßen- 
brunnen das Tiefbauamt hinsichtlich der Wahl der 
Standorte zu beraten und auf die Dringlichkeit der 
auszuführenden Arbeiten immer wieder hinzuweisen. 
Brunnenbeschaffenheit 
Um jährlich einmal einen Überblick über den Zustand 
aller Straßenbrunnen Berlins zu erhalten, ist darauf 
hinzuwirken, daß sämtliche Straßenbrunnen zum 
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Winterhalbjahr 
auf Frost- oder andere Schäden kontrolliert werden. 
Zwecks übereinstimmender Führung der vorhandenen 
Karteikarten ist bis zum 1.Juni jeden Jahres über 
eventuelle Veränderungen zu berichten. 
Wassersicherstellung 
Grundsätzlich wird erneut auf die Verpflichtung der 
Bezirksämter — Abteilung Gesundheitswesen — hinge- 
wiesen, weiter nachdrücklich für die Wiederherstellung 
und die Neubohrung von Straßenbrunnen gegenüber 
den beteiligten Dienststellen einzutreten, um die Ver- 
sorgung der Bevölkerung mit seuchenhygienisch ein- 
wandfreiem Trinkwasser in stets ausreichender Menge 
zu gewährleisten. 
Schlußvorschriften 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Ja- 
nuar 1975 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. De- 
zember 1979 außer Kraft. 
Pätzold 
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3. 
6. 
7.
	        
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