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Volume 14. August 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

IV/1974 
Seite 100 
Nr. 47 
Teil II 
Rückschaffung 
Artikel 6 
(a) Ein Vertragschließender darf einen Staatsangehöri- 
gen eines anderen Vertragschließenden, der in seinem Ge- 
biet erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht 
allein aus dem Grunde der. Hilfsbedürftigkeit rückschaffen. 
(b) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in kei- 
ner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen 
als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grund ent- 
gegen. 
Artikel 7 
(a) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 
Abs. (a) kann ein Vertragschließender einen Staatsange- 
hörigen eines anderen Vertragschließenden, der in seinem 
Gebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, allein aus dem 
in Artikel 6 Abs. (a) erwähnten Grunde rückschaffen, wenn 
die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 
) Der Beteiligte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt 
im Gebiet. dieses Vertragschließenden, falls er vor 
Vollendung des 55. Lebensjahres in dieses Gebiet ge- 
kommen ist, ununterbrochen seit weniger als fünf 
Jahren, oder, falls er nach Erreichung dieses Alters 
in das Gebiet gekommen ist, ununterbrochen seit 
weniger als zehn Jahren; 
er ist nach seinem Gesundheitszustand transport- 
fähig; 
er hat keine enge Bindungen in dem Land seines 
gewöhnlichen Aufenthaltes. 
(b) Die Vertragschließenden vereinbaren, daß. sie nur 
mit großer. Zurückhaltung zur Rückschaffung schreiten 
und nur dann, wenn Gründe der Menschlichkeit dem nicht 
entgegenstehen. 
(c) In gleichem Geiste sind die Vertragschließenden 
darüber einig, daß bei der Rückschaffung eines Unter- 
stützten seinem Ehegatten und seinen Kindern jede Mög- 
lichkeit gegeben werden soll, ihn zu begleiten. 
Artikel 8 
(a) Der Vertragschließende, der einen Staatsangehöri- 
gen auf Grund der Vorschriften des Artikels 7 rückschafft, 
hat die Kosten der Rückschaffung bis zur Grenze des Ge- 
bietes zu tragen, in das der Staatsangehörige rückgeschafft 
wird. 
(b) Jeder Vertragschließende verpflichtet sich, jeden 
seiner. Staatsangehörigen zu übernehmen, der auf Grund 
der Vorschriften des Artikels 7 rückgeschafft wird. 
(c)' Jeder Vertragschließende verpflichtet sich, allen 
gemäß Artikel 7 rückgeschafften Personen die Durchreise 
durch sein Gebiet zu gestatten. 
Artikel 9 
Erkennt der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Un- 
terstützte nach seinen Angaben besitzt, diesen nicht als 
seinen Staatsangehörigen an, so hat dieser Staat die not- 
wendige Begründung dem Aufenthaltsstaat innerhalb von 
30 Tagen oder innerhalb der kürzestmöglichen Frist mit- 
zuteilen. 
Artikel 10 
(a) Ist die Rückschaffung beschlossen, so sind die diplo- 
matischen oder konsularischen Behörden des Heimatstaates 
möglichst drei Wochen im voraus von der Rückschaffung 
ihres Staatsangehörigen in Kenntnis zu setzen. 
(b) Die Behörden des Heimatstaates haben hiervon die 
Behörden des Durchreiselandes oder der Durchreiseländer 
zu verständigen. 
(c) Die Orte für die Übergabe sind durch eine Verein- 
barung zwischen den zuständigen Behörden des Aufent- 
haltsstaates und des Heimatstaates zu bestimmen. 
Teil III 
Aufenthalt 
Artikel 11 
(a) Der Aufenthalt ‚eines Ausländers im Gebiet eines 
der Vertragschließenden gilt solange als erlaubt im Sinne 
dieses Abkommens, als der Beteiligte im Besitz einer gül- 
tigen  Aufenthaltserlaubnis. oder einer anderen in den 
Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorges:henen 
Erlaubnis ist, auf Grund welcher ihm der Aufenthalt in 
diesem Gebiet gestattet ist. Die Fürsorge darf nicht des- 
wegen versagt werden, weil die Verlängerung einer solchen 
Erlaubnis lediglich infolge einer Nachlässigkeit des Be- 
teiligten unterblieben ist. 
(b) Der Aufenthalt gilt als nicht erlaubt von dem Tage 
an, mit dem eine gegen den Beteiligten erlassene Anord- 
nung zum Verlassen des Landes wirksam wird, sofern 
nicht ihre Durchführung ausgesetzt ist. 
Artikel 12 
Der Zeitpunkt des Beginns der in Artikel 7 festgelegten 
Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes wird in jedem Land, 
vorbehaltlich des Nachweises des Gegenteils, entweder auf 
Grund des Ergebnisses behördlicher Ermittlungen oder 
durch die in Anhang III aufgeführten Urkunden, .oder 
durch Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des Staa- 
tes als Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes anerkannt 
werden, bestimmt. 
Artikel 13 
(a) Der unterbrochene gewöhnliche Aufenthalt wird 
durch alle im Aufenthaltsland üblichen Beweismittel nach- 
gewiesen, insbesondere durch. den Nachweis der beruf- 
lichen Tätigkeit oder die Vorlage von Mietquittungen. 
Der gewöhnliche Aufenthalt gilt auch bei Ab- 
wesenheit von weniger als drei. Monaten als 
ununterbrochen, sofern die Abwesenheit nicht 
auf Rückschaffung oder Ausweisung beruht. 
Bei Abwesenheit von mindestens sechs Mo- 
naten gilt der gewöhnliche Aufenthalt als 
unterbrochen. 
Bei der Prüfung, ob bei Abwesenheit von min- 
destens drei und weniger als sechs Monaten 
der gewöhnliche Aufenthalt als unterbrochen 
gilt, sind die Absicht des Beteiligten, in das 
Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zurück- 
zukehren und das Maß, in dem er seine Bin- 
dungen zu diesem Lande während seiner Ab- 
wesenheit aufrechterhalten hat, zu berück- 
sichtigen. 
Durch den Dienst auf Schiffen, die im Schiffs- 
register des Landes des gewöhnlichen Aufent- 
haltes eingetragen sind, wird der gewöhnliche 
Aufenthalt nicht unterbrochen. Auf den Dienst 
auf anderen Schiffen finden die Vorschriften 
der vorstehenden Nummern (i) bis (iii) ent- 
sprechende Anwendung. 
Artikel 14 
Bei der Berechnung der Dauer des gewöhnlichen Auf- 
enthaltes werden solche Zeiten nicht berücksichtigt, für 
die der Beteiligte Fürsorgeleistungen aus öffentlichen Mit- 
teln auf Grund der in Anhang I aufgeführten Bestimmun- 
gen erhalten hat, ausgenommen ärztliche Behandlung bei 
akuter Krankheit oder kurzfristige Behandlung. 
iv) 
Teil IV 
Sonstige Bestimmungen 
Artikel 15 
Die diplomatischen und konsularischen Verwaltungsstel- 
ien der Vertragschließenden gewähren sich gegenseitig bei 
der Durchführung dieses Abkommens jede mögliche Hilfe,
	        
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