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Volume 4. Juni 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

Ausgegeben am 4767197 
Dienstblait des Senats von’Berlin 
Teil IV Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport 
En 
a 
| 1V/1973 
Seite 61 
Nr. 29 
Inhalt 
Allgemeine Anweisung über die Abgeltung ambulanter Leistungen in Krankenanstalten und Ein- 
richtungen des Gesundheitswesens des Landes Berlin ............. . A REN A Era 
Entgeltoränung für Bäder, Packungen und andere physikalische Anwendungen in Krankenanstalten 
des Landes Berlin und Stadtbädern für Selbstzahler ..........-. A EC a 
Rundschreiben über die Besetzung der Untergruppe 406 mit den Aktennummern 4060 bis 4065 im 
Aktenplan 4 für die Verwaltungszweige Arbeit und Soziales sowie Familie, Jugend und Sport .... 
Nr.31 Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der Regelsätze .... 
Nr. 28 
Seite 61 
Seite 62 
Seite 64 
Seite 64 
a C Ges/U III B 12 — 5222/5/3 — VIII Fo, same 
[| 1V28 | eat 100000 (070) 008 L27.2. 1973 | 
Am die Bezirksämter 
die städtischen Krankenanstalten 
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin 
die Medizinaluntersuchungsämter I, II, III Berlin 
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- 
und gerichtliche Chemie Berlin 
das Landesveterinäruntersuchungsamt Berlin 
das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin 
das Landesinstitut für Arbeitsmedizin Berlin 
die Akademie für Arbeitsmedizin Berlin 
die Landesimpfanstalt Berlin 
mit tropenmedizinischer Beratungsstelle 
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin 
den Berliner Blutspendedienst 
nachrichtlich 
an den Senator für Inneres 
den Senator für Familie, Jugend und Sport 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
b) TeilB Physikalische Medizin (Unterabschnitt X) 
c) Teil C Analoge Bewertungen 
d) TeilD Ergänzungen zu „Analoge Bewertungen für 
das Abrechnungsverfahren mit den Berufs- 
genossenschaften‘‘ 
e) TeilE Bäder, Packungen und andere physikalische 
Anwendungen (Unterabschnitt E I) mit 
Ausnahme der Tarifpositionen 4139 bis 4210. 
2. Setzt sich eine Leistung nach Nummer 1 aus mehreren 
Einzelleistungen zusammen, so ist jede Einzelleistung 
zu berechnen, sofern nicht der DKG-NT hierfür eine 
Gesamtposition enthält. 
Werden mehrere verschiedenartige Leistungen in zeit- 
lichem Zusammenhang ausgeführt oder werden Lei- 
stungen wiederholt, so findet eine Kürzung nicht statt, 
soweit nicht der DKG-NT etwas anderes bestimmt 
1. 
Leistungen, die im DKG-NT nicht aufgeführt sind, sind 
mit den Sätzen für gleichwertige Leistungen zu bewer- 
ten. In den Fällen, in denen die Leistungen auch nicht 
vergleichbar sind, sind die Sachkosten mit 10 v. H., aber 
mindestens mit 2,— DM von den Sätzen der entspre- 
chenden Position der für die Anstalt oder Einrichtung 
geltenden Gebührenordnung zu berechnen. 
Die Sachkosten (ohne zahntechnische Laborkosten), 
die in Krankenhäusern des Landes Berlin durch zahn- 
ärztliche Verrichtungen entstehen, sind in Höhe von 
50 v. H. der entsprechenden Gebührenpositionen der 
Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 
(BGBl.I S.123 / GVBl. S. 652, 738) in Rechnung zu 
stellen. Die zahntechnischen Laborkosten sind daneben 
in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten besonders 
zu berechnen. 
3. 
Die Sätze des DKG-NT — Spalte 6 —- Sachkosten — sind 
anzuwenden gegenüber 
Ärzten und sonstigen Beschäftigten mit wissen- 
schaftlicher Ausbildung der Krankenanstalten und 
Einrichtungen des Gesundheitswesens des Landes 
Berlin, wenn von diesen Sachleistungen, wie Labo- 
ratoriums-, Röntgen- und andere Untersuchungen 
sowie sonstige Leistungen im Rahmen ihrer Neben- 
tätigkeit (privatärztliche Tätigkeit und sonstige 
Nebentätigkeiten, z. B. Gutachtertätigkeit, ver- 
trauensärztliche Tätigkeit für Sozialversicherungs- 
träger) in Einrichtungen des Gesundheitswesens 
erbracht werden. 
Die Sätze des DKG-NT — Spalte 7 — Vollkosten — sind 
anzuwenden gegenüber: 
a) Krankenanstalten im Lande Berlin und anderen 
Einrichtungen des Gesundheitswesens im Lande 
Berlin, wenn für diese von Krankenanstalten und 
Einrichtungen des Gesundheitswesens des Landes 
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 27. Fe- 
aruar 1973 mit Beschluß Nr. 1518/73 die nachstehenden 
Verwaltungsvorschriften erlassen, die ich hiermit bekannt- 
zebe. 
In Vertretung 
Naulin 
5. 
Anlage 
Allgemeine Anweisung 
über die Abgeltung ambulanter Leistungen 
in Krankenanstalten und Einrichtungen 
des Gesundheitswesens des Landes Berlin 
Vom 27. Februar 1973 
Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
Die Krankenanstalten und Einrichtungen des Gesund- 
heitswesens des Landes Berlin werden angewiesen, für 
die Abgeltung ambulanter Leistungen den Tarif der 
Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrech- 
nung der stationären Nebenleistungen und der ambu- 
lanten Leistungen in Krankenhäusern — DKG-NT — 
(Spalte 6 — Sachkosten — und Spalte 7 — Vollkosten — 
sowie Teil E_III Spalte 3 —) in der jeweils geltenden 
Fassung anzuwenden. 
Von der Anwendung des Tarifes sind folgende Teile 
ausgeschlossen: 
a) Teil A Gebühren für ärztliche Grundleistungen und 
allgemeine ärztliche Leistungen, mit Aus- 
nahme des Teils AII Tarifpositionen 14 
bis 20 
5. 
rd
	        
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