Ausgegeben am 4767197
Dienstblait des Senats von’Berlin
Teil IV Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
En
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| 1V/1973
Seite 61
Nr. 29
Inhalt
Allgemeine Anweisung über die Abgeltung ambulanter Leistungen in Krankenanstalten und Ein-
richtungen des Gesundheitswesens des Landes Berlin ............. . A REN A Era
Entgeltoränung für Bäder, Packungen und andere physikalische Anwendungen in Krankenanstalten
des Landes Berlin und Stadtbädern für Selbstzahler ..........-. A EC a
Rundschreiben über die Besetzung der Untergruppe 406 mit den Aktennummern 4060 bis 4065 im
Aktenplan 4 für die Verwaltungszweige Arbeit und Soziales sowie Familie, Jugend und Sport ....
Nr.31 Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der Regelsätze ....
Nr. 28
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a C Ges/U III B 12 — 5222/5/3 — VIII Fo, same
[| 1V28 | eat 100000 (070) 008 L27.2. 1973 |
Am die Bezirksämter
die städtischen Krankenanstalten
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin
die Medizinaluntersuchungsämter I, II, III Berlin
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel-
und gerichtliche Chemie Berlin
das Landesveterinäruntersuchungsamt Berlin
das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin
das Landesinstitut für Arbeitsmedizin Berlin
die Akademie für Arbeitsmedizin Berlin
die Landesimpfanstalt Berlin
mit tropenmedizinischer Beratungsstelle
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin
den Berliner Blutspendedienst
nachrichtlich
an den Senator für Inneres
den Senator für Familie, Jugend und Sport
den Präsidenten des Rechnungshofes
b) TeilB Physikalische Medizin (Unterabschnitt X)
c) Teil C Analoge Bewertungen
d) TeilD Ergänzungen zu „Analoge Bewertungen für
das Abrechnungsverfahren mit den Berufs-
genossenschaften‘‘
e) TeilE Bäder, Packungen und andere physikalische
Anwendungen (Unterabschnitt E I) mit
Ausnahme der Tarifpositionen 4139 bis 4210.
2. Setzt sich eine Leistung nach Nummer 1 aus mehreren
Einzelleistungen zusammen, so ist jede Einzelleistung
zu berechnen, sofern nicht der DKG-NT hierfür eine
Gesamtposition enthält.
Werden mehrere verschiedenartige Leistungen in zeit-
lichem Zusammenhang ausgeführt oder werden Lei-
stungen wiederholt, so findet eine Kürzung nicht statt,
soweit nicht der DKG-NT etwas anderes bestimmt
1.
Leistungen, die im DKG-NT nicht aufgeführt sind, sind
mit den Sätzen für gleichwertige Leistungen zu bewer-
ten. In den Fällen, in denen die Leistungen auch nicht
vergleichbar sind, sind die Sachkosten mit 10 v. H., aber
mindestens mit 2,— DM von den Sätzen der entspre-
chenden Position der für die Anstalt oder Einrichtung
geltenden Gebührenordnung zu berechnen.
Die Sachkosten (ohne zahntechnische Laborkosten),
die in Krankenhäusern des Landes Berlin durch zahn-
ärztliche Verrichtungen entstehen, sind in Höhe von
50 v. H. der entsprechenden Gebührenpositionen der
Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965
(BGBl.I S.123 / GVBl. S. 652, 738) in Rechnung zu
stellen. Die zahntechnischen Laborkosten sind daneben
in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten besonders
zu berechnen.
3.
Die Sätze des DKG-NT — Spalte 6 —- Sachkosten — sind
anzuwenden gegenüber
Ärzten und sonstigen Beschäftigten mit wissen-
schaftlicher Ausbildung der Krankenanstalten und
Einrichtungen des Gesundheitswesens des Landes
Berlin, wenn von diesen Sachleistungen, wie Labo-
ratoriums-, Röntgen- und andere Untersuchungen
sowie sonstige Leistungen im Rahmen ihrer Neben-
tätigkeit (privatärztliche Tätigkeit und sonstige
Nebentätigkeiten, z. B. Gutachtertätigkeit, ver-
trauensärztliche Tätigkeit für Sozialversicherungs-
träger) in Einrichtungen des Gesundheitswesens
erbracht werden.
Die Sätze des DKG-NT — Spalte 7 — Vollkosten — sind
anzuwenden gegenüber:
a) Krankenanstalten im Lande Berlin und anderen
Einrichtungen des Gesundheitswesens im Lande
Berlin, wenn für diese von Krankenanstalten und
Einrichtungen des Gesundheitswesens des Landes
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 27. Fe-
aruar 1973 mit Beschluß Nr. 1518/73 die nachstehenden
Verwaltungsvorschriften erlassen, die ich hiermit bekannt-
zebe.
In Vertretung
Naulin
5.
Anlage
Allgemeine Anweisung
über die Abgeltung ambulanter Leistungen
in Krankenanstalten und Einrichtungen
des Gesundheitswesens des Landes Berlin
Vom 27. Februar 1973
Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
Die Krankenanstalten und Einrichtungen des Gesund-
heitswesens des Landes Berlin werden angewiesen, für
die Abgeltung ambulanter Leistungen den Tarif der
Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrech-
nung der stationären Nebenleistungen und der ambu-
lanten Leistungen in Krankenhäusern — DKG-NT —
(Spalte 6 — Sachkosten — und Spalte 7 — Vollkosten —
sowie Teil E_III Spalte 3 —) in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Von der Anwendung des Tarifes sind folgende Teile
ausgeschlossen:
a) Teil A Gebühren für ärztliche Grundleistungen und
allgemeine ärztliche Leistungen, mit Aus-
nahme des Teils AII Tarifpositionen 14
bis 20
5.
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