1V/1973 |
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Schriftliche Aufstellung des Heil- und Kostenplanes
hach Befundaufnahme (einschließlich etwaiger Ände-
rungen oder Neuaufstellung),
Einschleifen des Restgebisses,
anatomischer Abdruck (auch des Gegenkiefers),
Ermittlung der Bißverhältnisse,
Einprobe,
Einpassen bzw. Einfügen,
Nachbehandlungen.
Nicht miterfaßt sind Leistungen nach Nr. 98.
Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender,
fehlender Zahn nur dann mitzuzählen, wenn sein Ge-
biet in die prothetische Versorgung einbezogen wird.
Ist der Zahn 7 vorhanden, dann. ist der Weisheitszahn
nicht mitzuzählen.
Zu Nr. 93 Euchst. a:
Leistungen nach Nr. 98 Buchst. a sind nur in Ausnahme-
fällen abrechnungsfähig, in denen der Abdruck mit einem
der üblichen Löffel nicht ausreicht.
Zu Nr. 98 Buchst. b und c:
1. Leistungen nach Nr. 98 Buchst.b oder c sind in der
Regel nur bei zahnlosem Kiefer abrechnungsfähig;;
Ausnahmen sind zu begründen.
Mit den Gebühren nach Nr. 98 Buchst. b und c sind alle
Abdruckverfahren abgegolten.
Zu Nr. 99:
Diese Gebühren dürfen nur berechnet werden, wenn die
prothetische Leistung ohne Verschulden des Zahnarztes
nicht zu Ende geführt werden konnte (z.B. Tod des
Patienten).
Zu Nr. 99 Buchst. a:
Die Material- und Laboratoriumskosten sind zusätzlich
in der entstandenen Höhe unter Beifügung der Rechnung
erstattungsfähig.
Zu Nr. 100:
1. Neben dieser Nummer sind Leistungen nach Nr.98
Buchst. a, b oder c nicht berechnungsfähig.
2.
3.
4.
Zu Nr. 100 Buchst. a und b:
1. Die zahnärztlichen Gebühren nach Nr.100 Buchst.a
oder tb können mehrfach oder nebeneinander nur be-
rechnet werden, wenn es nicht möglich ist, vor Wieder-
herstellung der Funktion oder vor Erweiterung von
abnehmbaren Prothesen alle hierzu notwendigen Maß-
hahmen in einer Sitzung zu beurteilen und zu planen.
Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach Nr. 100 Buch-
stabe a oder b neben Leistungen nach Nr. 100 Buch-
stabe c bis g erbracht werden.
Die Berechnung der Material- und Laboratoriums-
kosten erfolgt nach der Zahl der Arbeitsgänge und
Leistungseinheiten im Laboratorium. Unter einem Ar-
beitsgang sind alle Maßnahmen des Laboratoriums
vom Eingang der Prothese bis zu ihrer Rücksendung
an den Zahnarzt zu verstehen. Ein Arbeitsgang kann
mehrere Leistungseinheiten umfassen. Die erneute
Versendung der Prothese an das Laboratorium löst
einen neuen Arbeitsgang aus.
Zu Nr. 100 Buchst. f und g:
Leistungen nach Nr.100 Buchst.f und g sind in der
Regel nur bei zahnlosem Kiefer abrechnungsfähig; Aus-
nahmen sind zu begründen.‘
IT.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
i. Januar 1973 in Kraft.
Im Auftrage
Dr. Zeise
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Arbeit und Soziales, 1 Berlin 30, An der Urania 2-12, Fernruf: 21 22 266 - (979) 266 =
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