1V/1973
Seite 59
Nr. 27
Chugo 2) ; Gebühr
Pos. Leistungsbezeichnung DM
Nr.
99
Teilleistungen nach den Nummern 96,
97 und 98:
a) Anatomischer Abdruck zur prothe-
tischen Versorgung eines Kiefers ...
Für Maßnahmen einschließlich der
Ermittlung der Bißverhältnisse ist
die Hälfte der Gebühren nach der
Nummer 96 oder Nummer 97 zu be-
rechnen.
Bei weitergehenden Maßnahmen sind
34 der gesamten Behandlungsgebüh-
ren zu berechnen.
26,85
LOO
Maßnahmen zum Wiederherstellen der
Funktion oder zur Erweiterung einer ab-
nehmbaren Prothese:
a) kleinen Umfanges (ohne Abdruck) ..
b) größeren Umfanges (mit Abdruck)
c) Teilunterfütterung einer Prothese
A
@. direkt 2004 eH ER KEWEE EEE EEE
d) Vollständige Unterfütterung einer
Frothese im direkten Verfahren ....
Vollständige Unterfütterung einer
Prothese im indirekten Verfahren ...
Vollständige Unterfütterung einer
Prothese im indirekten Verfahren
einschließlich funktioneller Randge-
staltung im Oberkiefer ....
Vollständige WUnterfütterung einer
Prothese im indirekten Verfahren
einschließlich funktioneller Randge-
staltung im Unterkiefer . 5
26,85
35,75
72,—
44,10
56,20
102,30
112.05
138.85
Anmerkungen zu Nr. 100 Buchst. a/b
(Material- und Laborkosten)
Ss sind berechnungsfähig:
a) für einen Arbeitsgang ohne Abdruck ........
b) für einen Arbeitsgang mit Abdruck .........
c) für die zweite und jede weitere Leistungseinheit
d) für jeden neuen Frontzahn 0.0.00 ae rennen ee
e) für jeden neuen Molaren und Prämolaren ....
f) für jede zu ersetzende oder neue gebogene ein-
armige Klammer ........
21,40
27,95
5,80
5;—
2,10
7,35
Besondere Maßnahmen
Werden im Heil- und Kostenplan die nachstehenden zahn-
ärztlichen. Leistungen aufgeführt, so sind die Kosten hier-
für nur zu übernehmen, wenn ein derartiger Zahnersatz aus
medizinischen Gründen erforderlich ist. Auf Nummer 6
Abs. 2 der Ausführungsvorschriften wird in diesem Zusam-
menhang verwiesen. Im Einvernehmen mit der Kassenzahn-
ärztlichen Vereinigung (KZV) Berlin kann für die Honorie-
rung dieser zahnärztlichen Leistungen von der zwischen
dem Landesversorgungsamt Berlin und der KZV Berlin ab-
geschlossenen Vereinbarung für Berechtigte nach dem Bun-
Ädesversorgungsgesetz ausgegangen werden.
(Bugo Z) “
Pos. Leistungsbezeichnung Gebühr
DM
Nr.
98 e) Verwendung einer Metallbasis bei einem
zahnlosen Kiefer zu den Gebühren nach
Nummer 97 zusätzlich. 4... 04 00ER E-ne
Verwendung doppelarmiger Halte- oder
einfacher Stützvorrichtungen zu den Ge-
bühren nach Nummer 96 zusätzlich ....
51 —
Vergütung von außervertraglichen Leistungen
(Bugo Z) n
Pos. Leistungsbezeichnung a r
Nr.
98 g) Verwendung einer Metallbasis mit Halte-
und Stützvorrichtungen zu den Gebühren
nach Nummer 96 zusätzlich ...........
Verwendung von komplizierten Halte-
und Stützvorrichtungen zu den Gebühren
nach Nummer 96 oder nach Buchstabe d
oder g dieser Nummer zusätzlich ...... 85,—
Material- und Laborkosten können gemäß 8 5 Abs.3 der
Bugo Z (GVBl. 1965 S.652) gesondert berechnet werden.
18 Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur
Aufnahme einer Krone
a) Durch gegossenen Aufbau mit Stift-
veranker/ung 2.0007 ar HER HE
Durch Aufbaufüllung aus plastischem
Füllmaterial, auch mit Stiftveranke-
TUDS 4 uke 8
Provisorischer Schutz eines vitalen, be-
schliffenen Zahnes durch eine abnehm-
bare Hülse
a) im Seitenzahngebiet ...004404 4:0 EEE
b) im Frontzahngebiet ... _.
8,50
17,—
N
Versorgung.eines Einzelzahnes durch
a) eine einfache Stiftkrone ..........400
b) eine Bandkrone, eine stufenlose Guß-
krone oder eine stufenlose Mantel-
KIONS. Wer RE
eine Stiftkrone mit gegossener Kappe
oder eine Bandstiftkrone ...........
d) eine Verblendkrone oder eine Stufen-
Krone „wine
85,—
102,—
127,50
153,—
Maßnahmen zum Wiederherstellen der
Funktion von Kronen
a) Wiedereinsetzen einer Krone, einer
Stiftkrone, einer Facette oder derglei-
b) Erneuerung einer Facette, einer Ver-
blendschale oder dergleichen ....... 34,—
40 Infiltrationsanästhesie .... +40 Wr: 6,80
41a) Leistungsanästhesie, intraoral ....... 10,20
Material- und Laborkosten können gemäß $ 5 Abs.2 der
Bugo Z gesondert berechnet werden.
Erläuterungen
Zu Nrn. 96 bis 100:
Die zusätzliche Berechnung von zahnärztlichem Hono-
rar für Leistungen nach diesem Gebührentarif bei An-
wendung besonderer Abdruckmethoden oder bei Ver-
wendung besonderer oder zusätzlicher Materialien ist
nicht zulässig. Dies gilt nicht für Edelmetallfacetten
und Inlays, die auf Wunsch des Patienten in den Zahn-
ersatz eingearbeitet werden.
Entstehen bei den in diesem Gebührentarif aufgeführ-
ten Leistungen zusätzliche Material- und Laborato-
riumskosten, z.B. bei besonderen Abdruckmethoden,
glasklaren. Gaumen, Netzeinlagen, Bügelverstärkun-
gen, Beschwerungseinlagen, so können diese in der
entstandenen Höhe gesondert aufgeführt werden. Dies
gilt nicht für die Verwendung von Mehrfarbzähnen.
Zu Nrn. 96 und 97:
1. Mit den Gebühren nach Nrn. 96 und 97 sind folgende
zahrärztliche Leistungen abgegolten: