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Volume 30. April 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

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1V/1973 
Seite 28 | 
Nr. 13 
IV. Hilfe zum Lebensunterhalt 
in Sonderfällen 
A. Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen 
der notwendige Lebensunterhalt aus dem nach 
8 11 Abs. 1 zu berücksichtigenden Einkommen 
und Vermögen ganz oder zum Teil 
beschafft werden kann 
39. In begründeten Fällen kann abweichend von 8 11 
Abs.1 Hilfe auch insoweit gewährt werden, als der 
Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Ein- 
kommen oder Vermögen beschafft werden kann (8 11 
Abs. 2). Eine Erweiterung des Inhalts der in den 
88 12 bis 20 im einzelnen aufgeführten Leistungen 
tritt nicht ein. 
Leistungen nach 8 11 Abs.2 kommen insbesondere 
in Betracht, wenn der Hilfesuchende in einer Anstalt, 
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung auf- 
genommen werden muß und der Träger der Einrich- 
tung vom Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten 
in vollem Umfange auch dann fordert, wenn der 
Hilfesuchende einen Teil der Kosten aus seinem Ein- 
kommen oder Vermögen selbst aufbringen kann; des- 
gleichen, wenn die Klärung der wirtschaftlichen Ver- 
hältnisse längere Zeit.in Anspruch nimmt, vorher aber 
Hilfe zum Lebensunterhalt unerläßlich ist. 
B. Hilfe zum Lebensunterhalt für Personen, 
die einzelne für ihren Lebensunterhalt 
erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können 
Leistungen nach 8 11 Abs.3 unterliegen dem freien 
Ermessen. Sie können bewilligt werden, wenn ein 
Hilfesuchender einzelne für seinen Lebensunterhalt 
erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten kann. 
Solche Tätigkeiten sind z.B. das Zubereiten der 
Mahlzeiten und Einkaufen. Werden Hilfen übernom- 
men, die Leistungen dieser Art sicherstellen, so kann 
ein angemessener Kostenbeitrag, der nach der Be- 
sonderheit des Einzelfalles individuell festzusetzen ist, 
von dem Hilfeempfänger verlangt werden. Die Mög- 
lichkeit der Nachbarschaftshilfe ist anzustreben. Da 
es sich hier um Hilfe zum Lebensunterhalt handelt, 
gelten für die Bemessung des Kostenbeitrages nicht 
die Einkommensgrenzen der $8 79 ff. 
2 
Ist ein Hilfesuchender nicht. in der Lage, seinen 
Haushalt zu führen, findet 8 11 Abs.3 keine Anwen- 
dung. Vielmehr. ist gegebenenfalls Hilfe zur Pflege 
(88 68, 69), die die Haushaltsführung einschließt, 
oder Hilfe zur Weiterführung des Haushalts zu ge- 
währen (8 70). Diese Hilfe stellt jedoch nach $ 27 
Abs. 1 Nr. 10 eine Art der Hilfe in besonderen Lebens- 
lagen dar, bei der sich der Einsatz des Einkommens 
nach den 88 79 ff. richtet. 
C. Hilfe für Personen 
bei vorübergehender Abwesenheit 
Hilfeempfängern, die laufende Hilfe zum Lebensunter- 
halt beziehen, kann bei vorübergehender Abwesenheit 
von Berlin die Sozialhilfe für einen angemessenen 
Zeitraum weiterbewilligt werden. Die Sozialhilfe kann 
in der Regel über den laufenden Zahlungszeitraum 
hinaus für einen weiteren Monat im voraus gezahlt 
werden. In besonders gelagerten Einzelfällen, z. B. bei 
erwerbsunfähigen Personen, kann von dieser Regel 
abgewichen werden. 
'4., 
79 
Eine Überweisung der laufenden Sozialhilfe an den 
Aufenthaltsort des Hilfeempfängers . sollte nur in 
Ausnahmefällen vorgenommen werden. Bei längerer 
Abwesenheit eines. Hilfeempfängers von Berlin ist 
stets zu prüfen, ob nicht der Träger der Sozialhilfe 
zuständig ist, in dessen Bereich sich der Hilfeempfän- 
ger tatsächlich aufhält ($ 97). 
76. 
Nummer 74 gilt auch für Erholungsreisen von Hilfe- 
empfängern sowie für die Dauer von Erholungs- und 
Kurmaßnahmen, die Behinderten gemäß 8 40 Abs.1 
Nr.1 gewährt werden. Die Hilfe zum Lebensunter- 
halt soll in diesen Fällen gewährt werden, damit der 
Hilfeempfänger die durch die Reise entstehenden 
besonderen Bedürfnisse (Bekleidungs- und Wäsche- 
ersatz, Taschengeld u. ä.) decken kann. Daneben sind 
einmalige Beihilfen aus Anlaß der Reise nur zu 
gewähren, wenn und soweit die nachgewiesenen Auf- 
wendungen aus der auf den Reisezeitraum entfallen- 
den Sozialhilfe nicht aufgebracht werden können. 
D. Hilfe für Gewerbetreibende 
Bei hilfesuchenden Gewerbetreibenden ist zu prüfen, 
ob ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zum 
Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage nach 
8 30 zu gewähren ist (vgl. Nummer 81). Die Hilfe 
nach 8 30 wird insbesondere dann zu gewähren sein, 
wenn ein Gewerbetreibender in wirtschaftliche Schwie- 
rigkeiten geraten ist, die in absehbarer Zeit behoben 
werden können, und ihm sonst voraussichtlich später 
Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden müßte. 
77. 
78. 
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Trägers der 
Sozialhilfe, Betriebe zu erhalten, die dauernd oder für 
längere Zeit leistungsunfähig sind. Beantragen In- 
haber solcher Betriebe Hilfe zum Lebensunterhalt, so 
ist zu unterscheiden zwischen Gewerbetreibenden, die 
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll eingesetzt 
werden können (Arbeitsfähige), und solchen, die 
wegen Alters oder schwerer Erwerbsbeschränkung 
(Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 
50 v. H.) nicht oder nicht voll einsatzfähig sind. 
Erwerbsfähigen Gewerbetreibenden im Sinne der 
Nummer 78 ist Hilfe zum Lebensunterhalt nur zu ge- 
währen, wenn das für den Betriebssitz zuständige 
Bezirksamt — Abteilung Wirtschaft — bescheinigt, daß 
an der Aufrechterhaltung des Betriebes ein beson- 
deres Interesse besteht. Andernfalls sind diese Hilfe- 
suchenden aufzufordern, sich dem Arbeitsmarkt zur 
Verfügung zu stellen ($ 18 Abs. 1). 
Von Gewerbetreibenden, die auf dem Arbeitsmarkt 
nicht oder nicht voll einsatzfähig sind, kann die Aus- 
übung des Gewerbes als ausreichender Einsatz der 
Arbeitskraft im Sinne des $ 18 gewertet werden. 
79. 
80. 
81. 
Die unter Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes 
aufgeführten Leistungen sind stets der Hilfe zum Le- 
bensunterhalt zuzuordnen; erwerbsfähigen Gewerbe- 
treibenden im Sinne der Nummer 78 ist gegebenen- 
falls der Mehrbedarf nach $ 23 Abs. 3 anzuerkennen. 
Geschäftsunkosten sind bei der Ermittlung des Be- 
darfs nicht zu berücksichtigen (vgl. auch Nummer 37). 
Jedoch kann insoweit nach der Besonderheit des 
Einzelfalles eine Hilfe zur Sicherung der Lebens- 
grundlage in Frage kommen ($ 30). 
E. Hilfe zur Sicherung der Unterkunft 
oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage 
Hilfe nach 8 15a können Empfänger einer laufenden 
Hilfe zum Lebensunterhalt sowie sonstige Personen, 
die eine Notlage mit eigenen Mitteln oder mit Hilfe 
anderer nicht beseitigen können, erhalten. Die Ge- 
währung einer Hilfe sowie deren Bemessung erfolgt 
im pflichtmäßigen Ermessen. Eine Hilfegewährung 
nach 8 15a kommt nur in Betracht, wenn sie nicht 
bereits nach anderen, vorrangigen Bestimmungen des 
Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes möglich 
ist. Dasselbe gilt, wenn eine entsprechende Hilfe im 
Rahmen einer Hilfe in besonderen Lebenslagen ge- 
währt werden kann. 
(1) Da sich die Hilfe auf die derzeitige sowie auf die 
zukünftige Sicherung bezieht, fallen unter 8 15a ins- 
besondere die Übernahme von Mietrückständen, von 
Mietvorauszahlungen als Sicherheitsleistung für den 
82. 
83.
	        
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