I1V/1973 |
Seite 2
Nr. 1-3
2,
Abschnitt II Nr. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Landeslehranstalt für Desinfektoren und Gesund-
heitsaufseher Berlin wird beim Landesmedizinalunter-
suchungsamt Berlin errichtet.“
In Abschnitt II Nr. 5 Abs. 1 wird folgender neuer Satz
angefügt:
„Von dem Nachweis des mindestens befriedigenden Er-
gebnisses der Vorprüfung ist abzusehen, wenn Bewer-
ber bei Beginn des zweiten Abschnittes des Lehrganges
nachweislich mindestens fünf Jahre als staatlich an-
erkannte Desinfektoren hauptberuflich tätig gewesen
sind und sich in dieser Zeit praktisch bewährt haben.“
Im Abschnitt III Nr. 18 wird Absatz 8 gestrichen;
Nummer 18 Abs. 9 wird Absatz 8.
In den Anlagen 7 und 8 werden die Worte „Der Sena-
tor für Arbeit, Gesundheit und Soziales‘ ersetzt durch
die Worte „Der Senator für Gesundheit und Umwelt-
schutz‘.
+.
61
11.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
li. Oktober 1972 in Kraft.
| IV-2 |
Ges/U III B 11 — 5221/67
Fernruf: 21 22 — (979) 651
j 14.11. 1972
ABI. 1973
Ss. 3
Dbl. 1/1973
Nr. 4
ES
An die Bezirksämter
die städtischen Krankenanstalten
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Präsidenten des Rechnungshofes
Der Senat von Berlin hat am 14. November 1972 mit Be-
schluß Nr. 1287/72 die nachstehenden Verwaltungsvor-
schriften erlassen, die ich hiermit bekanntgebe.
Im Auftrage
Weise
Allgemeine Anweisung
zur Aufhebung der Verwaltungsvorschriften
über die Abgeltung
der zytologischen Untersuchungen
(Auswertung des zur zytologischen Untersuchung
entnommenen Materials) durch die Zytolaboratorien
der Gesundheitsämter der Bezirke Wedding, Tier-
garten, Charlottenburg, Wilmersdorf, Spandau und
Neukölln für Kassenärzte und ermächtigte Ärzte
in den Gesundheitsämtern Berlins ($ 10a Abs. 4
BMYV-Ä bzw. $ 5 Nr. 3 Arzt/EK-Vertrag)
Vom 14. November 1972
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
T.
Die Allgemeine Anweisung über die Abgeltung der zyto-
logischen Untersuchungen (Auswertung des zur zytologi-
schen Untersuchung entnommenen Materials) durch die
Zytolaboratorien der Gesundheitsämter der Bezirke Wed-
ding, Tiergarten, Charlottenburg, Wilmersdorf, Spandau
und Neukölln für Kassenärzte und ermächtigte Ärzte in
den Gesundheitsämtern ($ 10 a Abs. 4 BMV-Ä bzw. 8 5 Nr. 3
Arzt/EK-Vertrag) vom 30. Mai 1972 (Dbl. 1/1972 Nr. 43;
IV/1972 Nr. 44) *) wird aufgehoben.
AL,
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
L. Oktober 1972 in Kraft.
*) ABl. S. 1032
Te
I IV Fam/Jug/Sport III A 11 — 4765
[3] Fernruf: 26 04 — (976) 672 [+ 11. 19721
ABl. 1973
Ss. 75
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
über die Kostenbeteiligung
bei der Betreuung von Minderjährigen
in Tagespflegestellen
(Tagespflegekostenbeteiligungs-
vorschriften — TPKBV)
Auf Grund des 8 66 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der
öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der
Fassung vom 18. September 1972 (GVBl. S.1919) wird be-
stimmt:
L.
Für die Kostenbeteiligung des Minderjährigen und
seiner Eltern bei der Tagespflege sind die Ausführungs-
vorschriften über die Kostenbeteiligung an der Betreu-
ung von Kindern in städtischen Kindertagesstätten
(Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften — KTKBV) in der
jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden:
a) Der Kostenbeitrag wird nach der Zahl der Tage, an
denen der Minderjährige betreut oder für die Frei-
haltegeld bezahlt worden ist, berechnet und monat-
lich nachträglich erhoben.
b) Nummer 25 KTKBV findet keine Anwendung.
Cc) Die Höhe des täglichen Kostenbeitrags ist einer be-
sonderen Tabelle zu entnehmen. .
d) Der tägliche Kostenbeitrag darf für die Tage, für
die Freihaltegeld gezahlt wird, dessen Höhe nicht
übersteigen.
Für Abrechnungszwecke führen die Pflegepersonen
eine Anwesenheitsliste, die sie am Ende des Monats
mit ihrer darauf eingetragenen Versicherung der Rich-
tigkeit dem Jugendamt einreichen.
9
3
Die Vorschriften treten am 1. Februar 1973 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober 1977 außer Kraft.
RR,
A,
ichel