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Volume 7. März 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

I1V/1973 | 
Seite 2 
Nr. 1-3 
2, 
Abschnitt II Nr. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Landeslehranstalt für Desinfektoren und Gesund- 
heitsaufseher Berlin wird beim Landesmedizinalunter- 
suchungsamt Berlin errichtet.“ 
In Abschnitt II Nr. 5 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 
angefügt: 
„Von dem Nachweis des mindestens befriedigenden Er- 
gebnisses der Vorprüfung ist abzusehen, wenn Bewer- 
ber bei Beginn des zweiten Abschnittes des Lehrganges 
nachweislich mindestens fünf Jahre als staatlich an- 
erkannte Desinfektoren hauptberuflich tätig gewesen 
sind und sich in dieser Zeit praktisch bewährt haben.“ 
Im Abschnitt III Nr. 18 wird Absatz 8 gestrichen; 
Nummer 18 Abs. 9 wird Absatz 8. 
In den Anlagen 7 und 8 werden die Worte „Der Sena- 
tor für Arbeit, Gesundheit und Soziales‘ ersetzt durch 
die Worte „Der Senator für Gesundheit und Umwelt- 
schutz‘. 
+. 
61 
11. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
li. Oktober 1972 in Kraft. 
| IV-2 | 
Ges/U III B 11 — 5221/67 
Fernruf: 21 22 — (979) 651 
j 14.11. 1972 
ABI. 1973 
Ss. 3 
Dbl. 1/1973 
Nr. 4 
ES 
An die Bezirksämter 
die städtischen Krankenanstalten 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Der Senat von Berlin hat am 14. November 1972 mit Be- 
schluß Nr. 1287/72 die nachstehenden Verwaltungsvor- 
schriften erlassen, die ich hiermit bekanntgebe. 
Im Auftrage 
Weise 
Allgemeine Anweisung 
zur Aufhebung der Verwaltungsvorschriften 
über die Abgeltung 
der zytologischen Untersuchungen 
(Auswertung des zur zytologischen Untersuchung 
entnommenen Materials) durch die Zytolaboratorien 
der Gesundheitsämter der Bezirke Wedding, Tier- 
garten, Charlottenburg, Wilmersdorf, Spandau und 
Neukölln für Kassenärzte und ermächtigte Ärzte 
in den Gesundheitsämtern Berlins ($ 10a Abs. 4 
BMYV-Ä bzw. $ 5 Nr. 3 Arzt/EK-Vertrag) 
Vom 14. November 1972 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
T. 
Die Allgemeine Anweisung über die Abgeltung der zyto- 
logischen Untersuchungen (Auswertung des zur zytologi- 
schen Untersuchung entnommenen Materials) durch die 
Zytolaboratorien der Gesundheitsämter der Bezirke Wed- 
ding, Tiergarten, Charlottenburg, Wilmersdorf, Spandau 
und Neukölln für Kassenärzte und ermächtigte Ärzte in 
den Gesundheitsämtern ($ 10 a Abs. 4 BMV-Ä bzw. 8 5 Nr. 3 
Arzt/EK-Vertrag) vom 30. Mai 1972 (Dbl. 1/1972 Nr. 43; 
IV/1972 Nr. 44) *) wird aufgehoben. 
AL, 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
L. Oktober 1972 in Kraft. 
*) ABl. S. 1032 
Te 
I IV Fam/Jug/Sport III A 11 — 4765 
[3] Fernruf: 26 04 — (976) 672 [+ 11. 19721 
ABl. 1973 
Ss. 75 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
über die Kostenbeteiligung 
bei der Betreuung von Minderjährigen 
in Tagespflegestellen 
(Tagespflegekostenbeteiligungs- 
vorschriften — TPKBV) 
Auf Grund des 8 66 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung 
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der 
öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der 
Fassung vom 18. September 1972 (GVBl. S.1919) wird be- 
stimmt: 
L. 
Für die Kostenbeteiligung des Minderjährigen und 
seiner Eltern bei der Tagespflege sind die Ausführungs- 
vorschriften über die Kostenbeteiligung an der Betreu- 
ung von Kindern in städtischen Kindertagesstätten 
(Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften — KTKBV) in der 
jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe ent- 
sprechend anzuwenden: 
a) Der Kostenbeitrag wird nach der Zahl der Tage, an 
denen der Minderjährige betreut oder für die Frei- 
haltegeld bezahlt worden ist, berechnet und monat- 
lich nachträglich erhoben. 
b) Nummer 25 KTKBV findet keine Anwendung. 
Cc) Die Höhe des täglichen Kostenbeitrags ist einer be- 
sonderen Tabelle zu entnehmen. . 
d) Der tägliche Kostenbeitrag darf für die Tage, für 
die Freihaltegeld gezahlt wird, dessen Höhe nicht 
übersteigen. 
Für Abrechnungszwecke führen die Pflegepersonen 
eine Anwesenheitsliste, die sie am Ende des Monats 
mit ihrer darauf eingetragenen Versicherung der Rich- 
tigkeit dem Jugendamt einreichen. 
9 
3 
Die Vorschriften treten am 1. Februar 1973 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober 1977 außer Kraft. 
RR, 
A, 
ichel
	        
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