1V/1973
Seite A
Nr. 12
Unterabschnitt B
Einziehung der Forderungen
durch die Wirtschaftsstelle
Zahlungsaufforderung
Das für die Verwaltung der Heime zuständige Sach-
gebiet hat die monatlich im voraus fälligen Forderun-
gen zu ermitteln und und den Zahlungspflichtigen mit-
zuteilen (Zahlungsaufforderung). Aus den Zahlungs-
aufforderungen nach Vordruck „SozIIIE 30a“ müssen
mindestens ersichtlich sein:
l. die Höhe und die Fälligkeit der monatlich zu ent-
richtenden Beträge,
das bei jeder Zahlung anzugebende Buchungszeichen
- Abschnitt und Personenkontonummer (vgl. Zif-
fer 16) —- und
3. die Konten der Bezirkskasse.
Sollstellung der Forderungen
(1) Die vom Sachgebiet ermittelten Forderungen sind
der Bezirkskasse je Zahlungspflichtigen durch HEin-
hahmeauftrag für wiederkehrende Zahlungen nach
Vordruck „Fin 271 EDV“ zur Annahme aufzugeben.
(2) Die Einnahmeaufträge für wiederkehrende Zah-
lungen sind erstmalig zum Zeitpunkt der Einbeziehung
der Sachbuchführung eines Bezirks in die elektronische
Datenverarbeitung für die Zeit von diesem Termin bis
zum Ende des Rechnungsjahrs und sodann bei
1. Neuaufnahmen unverzüglich für das laufende Rech-
nungsjahr und
andauernder Heimunterbringung ab November,
spätestens jedoch in der ersten Hälfte des Monats
Dezember jeden laufenden Rechnungsjahrs für das
neue Rechpnungsjahr
zu erteilen.
‚3. Änderungen
{1) Die Beendigung einer Heimunterbringung ist für
jeden Selbstzahler dem Sachgebiet von der mit der
Heimaufsicht ‚beauftragten Dienstkraft unverzüglich
nach Vordruck „Soz III E 31“ mitzuteilen.
(2) In den Fällen, in denen wegen
1. Mitteilung nach Absatz 1 oder
2. allgemeiner Änderung der Heimkosten oder
3. Stundung, Niederschlagung oder Erlasses oder
4. sonstiger Gründe
eine bereits festgesetzte Forderung geändert‘ werden
muß oder in denen sich der Name des Zahlungspflich-
tigen ändert, ist. der Einnahmeauftrag für wieder-
kehrende Zahlungen durch Änderungsauftrag nach
Vordruck „Fin 303 EDV“ zu ändern. Die betrags-
mäßige Änderung ist dem Zahlungspflichtigen mitzu-
teilen; Ziffer 13 Nr.1 und 2 gilt entsprechend.
Bearbeitung der Aufträge. an die Kasse
Die Einnahme- und. Änderungsaufträge sind mit Hilfe
elektronischer Datenverarbeitungsanlagen zu bearbei-
ten. Demzufolge sind bei der Bearbeitung der Vor-
ädrucke „Fin 271 EDV“, „Fin 303 EDV“, „Fin 300 EDV“
(vgl..Ziffer 22) und „Fin 300 A EDV“ (vgl. Ziffer 20),
die zugleich Erfassungsbelege sind, die vom Senator
für Finanzen herausgegebenen „Richtlinien über die
Besonderheiten des Verfahrens bei der Haushaltswirt-
schaft und der Erfassung des Vermögens in den Be-
zirken, bei denen die Buchführung einschließlich
ihres Abschlusses mit dezentraler Datenerfassung
und zentraler Datenverarbeitung durchgeführt wird
(RWiVermD)“ zu beobachten.
Sollfortschreibung
(1) In der Wirtschaftsstelle der Abteilung Sozial-
wesen sind Kontroll-Listen oder -karteien als Neben-
L6.
mr
buch zum Wirtschaftsbuch zu führen, aus denen neben
dem Buchungsmerkmal mindestens
1. die Personenkontonummern,
2. die Person der Zahlungspflichtigen und
3. die Beträge
der erteilten Einnahmeaufträge für wiederkehrende
Zahlungen und gegebenenfalls der Änderungsaufträge
ersichtlich sein müssen.
(2) Mit der Übernahme der Angaben nach Absatz 1
wird die Verantwortung nach $ 40 WO übernommen.
Einziehung der Forderung durch Gelderheber
(1) Soweit die Forderungen in Einzelfällen durch Geld-
erheber eingezogen werden müssen (vgl. Ziffer 12
Abs.3 Satz 2), hat das Sachgebiet je Zahlfall und
Monat einen Einzahlungsschein mit Quittung nach Vor-
druck „Fin 140 A EDV“ vorzubereiten und dem beauf-
tragten Gelderheber zuzuleiten; Ziffer 16 gilt ent-
sprechend.
(2) Die Forderung ist in jedem Altenwohnheim an
einem jeweils zu bestimmenden Tag im Monat anhand
des vorbereiteten Einzahlungscheins einzuziehen. Der
Gelderheber trägt den gezahlten Betrag in den Vor-
druck ein und händigt die Quittung nach Unterschrifts-
leistung aus.
(3) Die erhobenen Heimkosten führt der Gelderheber
unverzüglich an die Bezirkskasse möglichst durch Ein-
zahlung auf ein Konto der Bezirkskasse bei einem Geld-
institut ab. Ist er für mehrere Altenwohnheime zustän-
dig, so sind im Einzahlungsbeleg die auf jedes Heim
entfallenden Ablieferungsbeträge anzugeben. Unverzüg-
lich sind auch
1. die Einzahlungsscheine (Vordruck „Fin 140 A EDV“)
unter Angabe des Einzahlungstags beim Geldinstitut
der Bezirkskasse und
bei Zahlungsausfällen die unbenutzten Einzahlungs-
scheine der Wirtschaftsstelle
zuzuleiten.
Beendigung der Kosteneinziehung
(1) Bei der Verlegung eines Selbstzahlers in ein Alten-
wohnheim eines anderen Bezirksamts von Berlin oder
bei Beendigung des Aufenthalts in einem Altenwohn-
heim ist die Kosteneinziehung zu beenden (vgl. Ziffer 15
Abs. 2).
(2) Ein im Falle des Absatzes 1 etwa bestehender
Rückstand an Heimkosten ist jedoch von der bisher
zuständigen Bezirkskasse einzuziehen.
(3) Sofern im Falle der Verlegung eines Selbstzah-
lers in ein Altenwohnheim eines anderen Bezirksamts
von Berlin bei der bisher zuständigen Bezirkskasse
noch weitere Zahlungen eingehen, sind diese an die
nunmehr zuständige Bezirkskasse weiterzuleiten, soweit
sie nicht auf Rückstände zu verrechnen sind.
Erteilung der Einnahme-Kassenanweisung
Über den Gesamtbetrag der für ein Rechnungsjahr
erteilten Einnahmeaufträge für wiederkehrende Zah-
lungen ist — soweit erforderlich — unter Berücksichti-
gung der Änderungsaufträge anhand der Kontroll-Liste
nach Ziffer 17 rechtzeitig vor dem Termin des An-
hahmeschlusses ($ 2 Abs.5 RO) eine schriftliche, förm-
liche Einnahme-Kassenanweisung nach Vordruck „Fin
300 A EDV“ zu erteilen, aus der die Ermittlung des
Gesamtbetrages ersichtlich sein muß (aufgerechnete
Kontroll-Liste oder Rechenstreifen).
Unterabschnitt C
Abschluß der bisherigen
Kosteneinziehung
21. Abschluß der bisherigen Einziehungsverfahren
Die bisherigen Einziehungsverfahren sind bis zum Zeit-
punkt der Einbeziehung der Sachbuchführung des Be-
Zzirks in die elektronische Datenverarbeitung weiterzu-