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Volume 30. März 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

1V/1973 
Seite A 
Nr. 12 
Unterabschnitt B 
Einziehung der Forderungen 
durch die Wirtschaftsstelle 
Zahlungsaufforderung 
Das für die Verwaltung der Heime zuständige Sach- 
gebiet hat die monatlich im voraus fälligen Forderun- 
gen zu ermitteln und und den Zahlungspflichtigen mit- 
zuteilen (Zahlungsaufforderung). Aus den Zahlungs- 
aufforderungen nach Vordruck „SozIIIE 30a“ müssen 
mindestens ersichtlich sein: 
l. die Höhe und die Fälligkeit der monatlich zu ent- 
richtenden Beträge, 
das bei jeder Zahlung anzugebende Buchungszeichen 
- Abschnitt und Personenkontonummer (vgl. Zif- 
fer 16) —- und 
3. die Konten der Bezirkskasse. 
Sollstellung der Forderungen 
(1) Die vom Sachgebiet ermittelten Forderungen sind 
der Bezirkskasse je Zahlungspflichtigen durch HEin- 
hahmeauftrag für wiederkehrende Zahlungen nach 
Vordruck „Fin 271 EDV“ zur Annahme aufzugeben. 
(2) Die Einnahmeaufträge für wiederkehrende Zah- 
lungen sind erstmalig zum Zeitpunkt der Einbeziehung 
der Sachbuchführung eines Bezirks in die elektronische 
Datenverarbeitung für die Zeit von diesem Termin bis 
zum Ende des Rechnungsjahrs und sodann bei 
1. Neuaufnahmen unverzüglich für das laufende Rech- 
nungsjahr und 
andauernder Heimunterbringung ab November, 
spätestens jedoch in der ersten Hälfte des Monats 
Dezember jeden laufenden Rechnungsjahrs für das 
neue Rechpnungsjahr 
zu erteilen. 
‚3. Änderungen 
{1) Die Beendigung einer Heimunterbringung ist für 
jeden Selbstzahler dem Sachgebiet von der mit der 
Heimaufsicht ‚beauftragten Dienstkraft unverzüglich 
nach Vordruck „Soz III E 31“ mitzuteilen. 
(2) In den Fällen, in denen wegen 
1. Mitteilung nach Absatz 1 oder 
2. allgemeiner Änderung der Heimkosten oder 
3. Stundung, Niederschlagung oder Erlasses oder 
4. sonstiger Gründe 
eine bereits festgesetzte Forderung geändert‘ werden 
muß oder in denen sich der Name des Zahlungspflich- 
tigen ändert, ist. der Einnahmeauftrag für wieder- 
kehrende Zahlungen durch Änderungsauftrag nach 
Vordruck „Fin 303 EDV“ zu ändern. Die betrags- 
mäßige Änderung ist dem Zahlungspflichtigen mitzu- 
teilen; Ziffer 13 Nr.1 und 2 gilt entsprechend. 
Bearbeitung der Aufträge. an die Kasse 
Die Einnahme- und. Änderungsaufträge sind mit Hilfe 
elektronischer Datenverarbeitungsanlagen zu bearbei- 
ten. Demzufolge sind bei der Bearbeitung der Vor- 
ädrucke „Fin 271 EDV“, „Fin 303 EDV“, „Fin 300 EDV“ 
(vgl..Ziffer 22) und „Fin 300 A EDV“ (vgl. Ziffer 20), 
die zugleich Erfassungsbelege sind, die vom Senator 
für Finanzen herausgegebenen „Richtlinien über die 
Besonderheiten des Verfahrens bei der Haushaltswirt- 
schaft und der Erfassung des Vermögens in den Be- 
zirken, bei denen die Buchführung einschließlich 
ihres Abschlusses mit dezentraler Datenerfassung 
und zentraler Datenverarbeitung durchgeführt wird 
(RWiVermD)“ zu beobachten. 
Sollfortschreibung 
(1) In der Wirtschaftsstelle der Abteilung Sozial- 
wesen sind Kontroll-Listen oder -karteien als Neben- 
L6. 
mr 
buch zum Wirtschaftsbuch zu führen, aus denen neben 
dem Buchungsmerkmal mindestens 
1. die Personenkontonummern, 
2. die Person der Zahlungspflichtigen und 
3. die Beträge 
der erteilten Einnahmeaufträge für wiederkehrende 
Zahlungen und gegebenenfalls der Änderungsaufträge 
ersichtlich sein müssen. 
(2) Mit der Übernahme der Angaben nach Absatz 1 
wird die Verantwortung nach $ 40 WO übernommen. 
Einziehung der Forderung durch Gelderheber 
(1) Soweit die Forderungen in Einzelfällen durch Geld- 
erheber eingezogen werden müssen (vgl. Ziffer 12 
Abs.3 Satz 2), hat das Sachgebiet je Zahlfall und 
Monat einen Einzahlungsschein mit Quittung nach Vor- 
druck „Fin 140 A EDV“ vorzubereiten und dem beauf- 
tragten Gelderheber zuzuleiten; Ziffer 16 gilt ent- 
sprechend. 
(2) Die Forderung ist in jedem Altenwohnheim an 
einem jeweils zu bestimmenden Tag im Monat anhand 
des vorbereiteten Einzahlungscheins einzuziehen. Der 
Gelderheber trägt den gezahlten Betrag in den Vor- 
druck ein und händigt die Quittung nach Unterschrifts- 
leistung aus. 
(3) Die erhobenen Heimkosten führt der Gelderheber 
unverzüglich an die Bezirkskasse möglichst durch Ein- 
zahlung auf ein Konto der Bezirkskasse bei einem Geld- 
institut ab. Ist er für mehrere Altenwohnheime zustän- 
dig, so sind im Einzahlungsbeleg die auf jedes Heim 
entfallenden Ablieferungsbeträge anzugeben. Unverzüg- 
lich sind auch 
1. die Einzahlungsscheine (Vordruck „Fin 140 A EDV“) 
unter Angabe des Einzahlungstags beim Geldinstitut 
der Bezirkskasse und 
bei Zahlungsausfällen die unbenutzten Einzahlungs- 
scheine der Wirtschaftsstelle 
zuzuleiten. 
Beendigung der Kosteneinziehung 
(1) Bei der Verlegung eines Selbstzahlers in ein Alten- 
wohnheim eines anderen Bezirksamts von Berlin oder 
bei Beendigung des Aufenthalts in einem Altenwohn- 
heim ist die Kosteneinziehung zu beenden (vgl. Ziffer 15 
Abs. 2). 
(2) Ein im Falle des Absatzes 1 etwa bestehender 
Rückstand an Heimkosten ist jedoch von der bisher 
zuständigen Bezirkskasse einzuziehen. 
(3) Sofern im Falle der Verlegung eines Selbstzah- 
lers in ein Altenwohnheim eines anderen Bezirksamts 
von Berlin bei der bisher zuständigen Bezirkskasse 
noch weitere Zahlungen eingehen, sind diese an die 
nunmehr zuständige Bezirkskasse weiterzuleiten, soweit 
sie nicht auf Rückstände zu verrechnen sind. 
Erteilung der Einnahme-Kassenanweisung 
Über den Gesamtbetrag der für ein Rechnungsjahr 
erteilten Einnahmeaufträge für wiederkehrende Zah- 
lungen ist — soweit erforderlich — unter Berücksichti- 
gung der Änderungsaufträge anhand der Kontroll-Liste 
nach Ziffer 17 rechtzeitig vor dem Termin des An- 
hahmeschlusses ($ 2 Abs.5 RO) eine schriftliche, förm- 
liche Einnahme-Kassenanweisung nach Vordruck „Fin 
300 A EDV“ zu erteilen, aus der die Ermittlung des 
Gesamtbetrages ersichtlich sein muß (aufgerechnete 
Kontroll-Liste oder Rechenstreifen). 
Unterabschnitt C 
Abschluß der bisherigen 
Kosteneinziehung 
21. Abschluß der bisherigen Einziehungsverfahren 
Die bisherigen Einziehungsverfahren sind bis zum Zeit- 
punkt der Einbeziehung der Sachbuchführung des Be- 
Zzirks in die elektronische Datenverarbeitung weiterzu-
	        
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