1V/1973
Seite 162
Nr. 59
| Iv-59 |
Ges/U IV B 2? — 5520/1
Fernruf: 2122 712 — (979) 712
| 4.9.1973 |
ABI S. 1266
An die Bezirksämter
die Landesnervenklinik
den Berliner Blutspendedienst
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes S
den Präsidenten der Freien Universität Berlin
Der Senat von Berlin hat am 4, September 1973 mit Be-
Schluß Nr. 2000/73 die nachstehenden Verwaltungsvorschrif-
ten erlassen, die ich hiermit bekanntgebe.
Im Auftrage
Dr. Unger
Anlage
Grundsätze
für das Blutspende- und Transfusionswesen in Berlin
Vom 4. September 1973
Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
Tl:
.. Das Blutspendewesen in Berlin wird organisatorisch
unterteilt in:
den Berliner Blutspendedienst (BBD),
der die Aufgabe hat, die Versorgung der Bevölke-
rung mit Transfusionsblut sicherzustellen, insbe-
sondere durch Herstellung von Blutkonserven,
die Blutspendernachweise,
denen in fachlicher Zusammenarbeit mit dem BBD
die Vermittlung von Spendern zur Frischblutüber-
tragung obliegt.
AL
N.
Der Berliner Blutspendedienst (BBD)
A. Allgemeines
Der BBD ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffent-
lichen Rechts. Die Fachaufsicht führt das für das
Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats.
Die Aufgaben des BBD sind:
a) Die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung
mit Transfusionsblut, insbesondere durch die Kon-
servierung‘ menschlichen Blutes, die Herstellung
von Plasma, Plasmafraktionen und Blutderivaten
sowie deren Verteilung an Krankenhäuser und frei-
praktizierende Ärzte;
die Einrichtung eines Konservendepots zur Deckung
eines außerordentlichen Bedarfs an Transfusions-
blut für besondere Notfälle und Ereignisse;
die Durchführung von Untersuchungen und Bear-
beitung von Fragen wissenschaftlicher, technischer
und organisatorischer Art in Angelegenheiten des
Blutspendewesens.
Mit der verantwortlichen Wahrnehmung dieser Auf-
gaben ist als Leiter des‘ BBD ein auf allen Gebieten des
Transfusionswesens langjährig erfahrener Arzt zu be-
trauen, der die Voraussetzungen nach 8 19 Abs.2
Satz 2 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 in
der jeweils gültigen Fassung erfüllt. Im übrigen richten
sich die personelle Besetzung und die innere Gliederung
des BBD nach dem jeweiligen Stand des Transfusions-
wesens und der Anforderung von Blutkonserven und
Spezialpräparationen.
Die Krankenanstalten richten ein der Größe ihres Be-
darfs entsprechendes Blutdepot ein, das zweckmäßig
mit dem blutgruppenserologischen Arbeitsplatz des
jeweiligen Labors eng verbunden. ist.. Hierfür stellt das
Krankenhaus einen geeigneten Raum mit einem
erschütterungsarmen Kühlschrank zur Verfügung. Die-
ser muß bei gegebener: Situation an das. Notstrom-
aggregat angeschlossen werden können.
2.
Die Kliniken, die über ein Konservendepot verfügen,
sollen auf Anforderung und nach Maßgabe des Bestan-
des im Zuge gegenseitiger Hilfeleistung notfalls Blut-
konserven an andere Krankenhäuser abgeben.
Kostenträger für die technische Einrichtung des BBD
sowie für die Durchführung seiner Aufgaben mit allen
dazugehörigen Teilgebieten ist das für das Gesund-
heitswesen zuständige Mitglied des Senats.
Die Entgelte für Blutkonserven und Spezialpräparatio-
nen. werden vom BBD dem Anfordernden in Rechnung
gestellt.
Die ärztliche Aufsicht über die ordnungsgemäße Füh-
rung des Konservendepots obliegt einem vom Ärzt-
lichen Direktor der Krankenanstalt zu beauftragenden
Ober- oder Assistenzarzt, der auf dem Gebiet der
Transfusionskunde Erfahrung besitzt. Er sollte — so-
fern vorhanden — gleichzeitig Leiter des Blutspender-
hachweises und/oder Mitarbeiter im Zentrallabor ınit
blutgruppenserologischem Arbeitsplatz sein.
Sofern in den Krankenanstalten Blutentnahmen vom
BBD durchgeführt werden, sind Fragen der organisa-
torischen Vorbereitungen, der zur Verfügung stehenden
Räume und des Personalbedarfs zwischen der Verwal:-
tung des Hauses sowie dem für das Blutkonserven-
depot verantwortlichen Arzt und dem BBD unbürokra-
tisch zu regeln.
Die Belieferung der Krankenhäuser mit Konserven
erfolgt durch den BBD. Die Belieferung aus einem
Blutkonservendepot.an eine andere Klinik im Rahmen
gegenseitiger Hilfeleistung (s. Nummer 5) überwacht
der für das Blutkonservendepot zuständige Arzt. Ein-
mal vom BBD in ordnungsgemäßem Zustand abge-
gebene Blutkonserven werden grundsätzlich nicht mehr
zurückgenommen. Eine straffe Organisation aller mit
der Bluttransfusion zusammenhängenden Arbeiten hat
zu gewährleisten, daß ein Maximum’ an Blutkonserven
oder entsprechenden Spezialanfertigungen therapeu-
tisch verwendet wird und nicht der Überalterung an-
heimfällt.
Bei der Weitergabe von Blutkonserven aus einem kran-
kenhauseigenen Konservendepot (Nummern 5 und 10)
sorgt das empfangende Haus in angemessener Zeit der
abgebenden Klinik gegenüber für Ersatz.
B. Der Spender
12. Die Spender des BBD erscheinen mit einigen Ausnah-
men unaufgefordert nach eigenem Ermessen zur Blut-
entnahme und gehen hinsichtlich weiterer Blutspenden
keinerlei Verpflichtungen ein.
Als Blutspender kommen grundsätzlich nur nach
ärztlicher. Untersuchung als gesund befundene und
nach dem Urteil des Arztes ihrer Person nach geeig-
nete Personen im Alter von 18 bis 65 Jahren in Be-
tracht. Bei älteren Personen hat der Arzt je nach dem
Allgemeinzustand und der Konstitution des Spenders
zu entscheiden, ob eine Blutspende abgenommen wer-
den kann. Dies gilt insbesondere für Hypertoniker, die
von freipraktizierenden Ärzten aus therapeutischen
Gründen dem BBD zum Aderlaß überwiesen werden.
Der einweisende Arzt übernimmt hierbei die Verant-
wortung für die Indikation des Aderlasses. Bei einem
nicht geschäftsfähigen Spender bedarf es zur Blut-
entnahme der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Als Blutspender sind dauernd nicht geeignet Personen,
bei denen die Vorgeschichte oder die Untersuchung dar-
auf schließen lassen, daß sie an folgenden Krankheiten
erkrankt waren oder sind:
a) Lues,
b) Hepatitis,
C) Blutkrankheiten,
d) Geisteskrankheiten,
e) andere Krankheiten, die eine Gefährdung des Spen-
ders oder Empfängers nach sich ziehen können.
Ferner sind als Blutspender zeitweilig nicht heranzu-
ziehen Personen,