Path:
Volume 15. November 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

1V/1973 
Seite 162 
Nr. 59 
| Iv-59 | 
Ges/U IV B 2? — 5520/1 
Fernruf: 2122 712 — (979) 712 
| 4.9.1973 | 
ABI S. 1266 
An die Bezirksämter 
die Landesnervenklinik 
den Berliner Blutspendedienst 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes S 
den Präsidenten der Freien Universität Berlin 
Der Senat von Berlin hat am 4, September 1973 mit Be- 
Schluß Nr. 2000/73 die nachstehenden Verwaltungsvorschrif- 
ten erlassen, die ich hiermit bekanntgebe. 
Im Auftrage 
Dr. Unger 
Anlage 
Grundsätze 
für das Blutspende- und Transfusionswesen in Berlin 
Vom 4. September 1973 
Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
Tl: 
.. Das Blutspendewesen in Berlin wird organisatorisch 
unterteilt in: 
den Berliner Blutspendedienst (BBD), 
der die Aufgabe hat, die Versorgung der Bevölke- 
rung mit Transfusionsblut sicherzustellen, insbe- 
sondere durch Herstellung von Blutkonserven, 
die Blutspendernachweise, 
denen in fachlicher Zusammenarbeit mit dem BBD 
die Vermittlung von Spendern zur Frischblutüber- 
tragung obliegt. 
AL 
N. 
Der Berliner Blutspendedienst (BBD) 
A. Allgemeines 
Der BBD ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffent- 
lichen Rechts. Die Fachaufsicht führt das für das 
Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats. 
Die Aufgaben des BBD sind: 
a) Die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung 
mit Transfusionsblut, insbesondere durch die Kon- 
servierung‘ menschlichen Blutes, die Herstellung 
von Plasma, Plasmafraktionen und Blutderivaten 
sowie deren Verteilung an Krankenhäuser und frei- 
praktizierende Ärzte; 
die Einrichtung eines Konservendepots zur Deckung 
eines außerordentlichen Bedarfs an Transfusions- 
blut für besondere Notfälle und Ereignisse; 
die Durchführung von Untersuchungen und Bear- 
beitung von Fragen wissenschaftlicher, technischer 
und organisatorischer Art in Angelegenheiten des 
Blutspendewesens. 
Mit der verantwortlichen Wahrnehmung dieser Auf- 
gaben ist als Leiter des‘ BBD ein auf allen Gebieten des 
Transfusionswesens langjährig erfahrener Arzt zu be- 
trauen, der die Voraussetzungen nach 8 19 Abs.2 
Satz 2 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 in 
der jeweils gültigen Fassung erfüllt. Im übrigen richten 
sich die personelle Besetzung und die innere Gliederung 
des BBD nach dem jeweiligen Stand des Transfusions- 
wesens und der Anforderung von Blutkonserven und 
Spezialpräparationen. 
Die Krankenanstalten richten ein der Größe ihres Be- 
darfs entsprechendes Blutdepot ein, das zweckmäßig 
mit dem blutgruppenserologischen Arbeitsplatz des 
jeweiligen Labors eng verbunden. ist.. Hierfür stellt das 
Krankenhaus einen geeigneten Raum mit einem 
erschütterungsarmen Kühlschrank zur Verfügung. Die- 
ser muß bei gegebener: Situation an das. Notstrom- 
aggregat angeschlossen werden können. 
2. 
Die Kliniken, die über ein Konservendepot verfügen, 
sollen auf Anforderung und nach Maßgabe des Bestan- 
des im Zuge gegenseitiger Hilfeleistung notfalls Blut- 
konserven an andere Krankenhäuser abgeben. 
Kostenträger für die technische Einrichtung des BBD 
sowie für die Durchführung seiner Aufgaben mit allen 
dazugehörigen Teilgebieten ist das für das Gesund- 
heitswesen zuständige Mitglied des Senats. 
Die Entgelte für Blutkonserven und Spezialpräparatio- 
nen. werden vom BBD dem Anfordernden in Rechnung 
gestellt. 
Die ärztliche Aufsicht über die ordnungsgemäße Füh- 
rung des Konservendepots obliegt einem vom Ärzt- 
lichen Direktor der Krankenanstalt zu beauftragenden 
Ober- oder Assistenzarzt, der auf dem Gebiet der 
Transfusionskunde Erfahrung besitzt. Er sollte — so- 
fern vorhanden — gleichzeitig Leiter des Blutspender- 
hachweises und/oder Mitarbeiter im Zentrallabor ınit 
blutgruppenserologischem Arbeitsplatz sein. 
Sofern in den Krankenanstalten Blutentnahmen vom 
BBD durchgeführt werden, sind Fragen der organisa- 
torischen Vorbereitungen, der zur Verfügung stehenden 
Räume und des Personalbedarfs zwischen der Verwal:- 
tung des Hauses sowie dem für das Blutkonserven- 
depot verantwortlichen Arzt und dem BBD unbürokra- 
tisch zu regeln. 
Die Belieferung der Krankenhäuser mit Konserven 
erfolgt durch den BBD. Die Belieferung aus einem 
Blutkonservendepot.an eine andere Klinik im Rahmen 
gegenseitiger Hilfeleistung (s. Nummer 5) überwacht 
der für das Blutkonservendepot zuständige Arzt. Ein- 
mal vom BBD in ordnungsgemäßem Zustand abge- 
gebene Blutkonserven werden grundsätzlich nicht mehr 
zurückgenommen. Eine straffe Organisation aller mit 
der Bluttransfusion zusammenhängenden Arbeiten hat 
zu gewährleisten, daß ein Maximum’ an Blutkonserven 
oder entsprechenden Spezialanfertigungen therapeu- 
tisch verwendet wird und nicht der Überalterung an- 
heimfällt. 
Bei der Weitergabe von Blutkonserven aus einem kran- 
kenhauseigenen Konservendepot (Nummern 5 und 10) 
sorgt das empfangende Haus in angemessener Zeit der 
abgebenden Klinik gegenüber für Ersatz. 
B. Der Spender 
12. Die Spender des BBD erscheinen mit einigen Ausnah- 
men unaufgefordert nach eigenem Ermessen zur Blut- 
entnahme und gehen hinsichtlich weiterer Blutspenden 
keinerlei Verpflichtungen ein. 
Als Blutspender kommen grundsätzlich nur nach 
ärztlicher. Untersuchung als gesund befundene und 
nach dem Urteil des Arztes ihrer Person nach geeig- 
nete Personen im Alter von 18 bis 65 Jahren in Be- 
tracht. Bei älteren Personen hat der Arzt je nach dem 
Allgemeinzustand und der Konstitution des Spenders 
zu entscheiden, ob eine Blutspende abgenommen wer- 
den kann. Dies gilt insbesondere für Hypertoniker, die 
von freipraktizierenden Ärzten aus therapeutischen 
Gründen dem BBD zum Aderlaß überwiesen werden. 
Der einweisende Arzt übernimmt hierbei die Verant- 
wortung für die Indikation des Aderlasses. Bei einem 
nicht geschäftsfähigen Spender bedarf es zur Blut- 
entnahme der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 
Als Blutspender sind dauernd nicht geeignet Personen, 
bei denen die Vorgeschichte oder die Untersuchung dar- 
auf schließen lassen, daß sie an folgenden Krankheiten 
erkrankt waren oder sind: 
a) Lues, 
b) Hepatitis, 
C) Blutkrankheiten, 
d) Geisteskrankheiten, 
e) andere Krankheiten, die eine Gefährdung des Spen- 
ders oder Empfängers nach sich ziehen können. 
Ferner sind als Blutspender zeitweilig nicht heranzu- 
ziehen Personen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.