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Volume 30. März 1973

Full text : Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

Ausgegeben am 30. 3. 1973

Dienstblatt des Senats:von Berlin
Teil IV Soziales, Gesundheit; Jugend-und-Sport

 1V/1973 |
Seite 17

Nr. 12

Inhalt

Nr.12 Richtlinien über die Besonderheiten bei der Einziehung von Einnahmen in Altenheimen und Altenwohnheimen
 durch die Abteilung Sozialwesen der Bezirksämter von Berlin vom 10.Januar 1973 Seite 17

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[_IV-12 } Fernruf: 220111 (082) 314 j 10.1.1973
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Senator für Arbeit und Soziales
den Präsidenten des Rechnungshofes

Richtlinien
über die Besonderheiten
bei der Einziehung von Einnahmen in Altenheimen
und Altenwohnheimen
durch die Abteilung Sozialwesen der Bezirksämter
von Berlin
vom 10. Januar 1973

Auf Grund des 8 109 Abs.2 Satz 1 LHO in Verbindung
mit $ 68 WO und 8 68 KO wird bestimmt:

Abschnitt I
Allgemeines

i, Regelungsbereich
Diese Richtlinien regeln die Besonderheiten des Verfahrens
 bei der Einziehung von Einnahmen durch die
Abteilung Sozialwesen der Bezirksämter von Berlin,
und zwar für die
Sollstellung und Überwachung der Entgelte für die
Beköstigung, Betreuung und Unterkunft einschließlich
 der Freihaltegebühren (Heimkosten) von Selbstzahlern
 in städtischen Altenheimen einschließlich
angemieteter Altenheime — Verfahren nach $ 20
WO -— (Abschnitt II ),
Sollstellung: der Gebühren und Barauslagen (Heimkosten)
 von Selbstzahlern in städtischen Altenwohnheimen
 ausschließlich angemieteter Altenwohnheime
 — Verfahren nach $ 56 WO — (Abschnitt III),
Sollstellung der Entgelte für die Personalverpflegung
 — Verfahren nach $ 6 Abs.5 Nr. 4 WO — (Abschnitt
 IV).

Abschnitt II
Sollstellung und Überwachung der Heimkosten
für Selbstzahler in ständtischen Altenheimen
einschließlich angemieteter Heime
Zuständigkeiten
(1) Die Berechnung und Festsetzung der einzuziehenden
 Heimkosten, die Durchführung der Kosteneinziehung
 sowie die Überwachung des Zahlungseingangs
obliegt dem für die Verwaltung der Heime zuständigen
Sachgebiet der Abteilung Sozialwesen der Bezirksämter.
Soweit es aus organisatorischen Gründen zweckmäßig
erscheint, kann der Leiter der Abteilung Sozialwesen
die Durchführung der Kosteneinziehung sowie die Überwachung
 des Zahlungseingangs der Kosteneinziehungsstelle
 übertragen; die Aufgaben nach Abschnitt II der
Richtlinien sind in diesem Falle den beteiligten Stellen
in einer Arbeitsanweisung zuzuordnen.

2.

3

5.

6.

(2) Das Sachgebiet hat mit dem Zahlungspflichtigen
zu vereinbaren, ob die Heimkosten in bar oder bargeldlos
 gezahlt werden sollen. Soweit Barzahlung vereinbart
 wird, ist eine Dienstkraft der Abteilung Sozialwesen
 mit der Gelderhebung zu beauftragen ($ 21
Abs. 5 KO); die Personenkarten dieser Zahlungspflichtigen
 sind deutlich (Farbsignal, Reiter o. ä.), zu kennzeichnen.

Personenkarte
(1) Für jeden Selbstzahler ist vom Sachgebiet eine
Personenkarte nach Vordruck „Soz III E 30“ zu
führen.
(2) Im Teil I jeder Personenkarte sind mindestens anzugeben:

1. die Personalien des Zahlungspflichtigen,
2. das Buchungsmerkmal, unter dem die Zahlungen zu
vereinnahmen sind,
3. der Tag der Heimaufnahme und
4. der Tagessatz der festgesetzten Heimkosten einschließlich
 eventueller Fortschreibungen.
(3) Der Teil II der Personenkarte. dient zur Ermittlung
 der für jeweils einen Zahlungszeitraum im voraus
zu entrichtenden Heimkosten (vgl. Ziffer 5) und zur
Eintragung der Istbeträge (vgl. Ziffer 8 Abs. 3).
(4) Die Angaben auf jeder Personenkarte sind von der
hiermit beauftragten Dienstkraft mit Unterschrift und
Datum zu bescheinigen; mit der Unterschrift wird die
Verantwortung nach den $$ 40 und 43 WO übernommen.

Änderungen
(1) Erforderlich werdende Änderungen des auf der
Personenkarte — Teil I — vermerkten Solls und des Buchungsmerkmals
 sind unverzüglich vorzunehmen. Die
Regelung der Ziffer 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die in der Belegung der Altenheime auftretenden
laufenden Änderungen wie Beurlaubung, Krankenhausaufenthalt,
 erhöhte Pflegebedürftigkeit, Beendigung der
Heimunterbringung sind für jeden Seibstzahler dem
Sachgebiet von der Heimleitung unverzüglich nach Vordruck
 „Soz III E.31“ mitzuteilen.
Ermittlung der Monatsbeträge
(1) Auf Grund des im Teil I der Personenkarte festgesetzten
 Solls sind die im voraus zu entrichtenden
monatlichen Heimkosten gegebenenfalls unter Berücksichtigung
 von Änderungsmitteillungen und etwaigen
sonstigen Über- und Minderzahlungen der Vormonate
vom Sachgebiet zu ermitteln; die ermittelten Monatsbeträge
 sind unter Angabe des Zahlungszeitraums in
den Teil II der Personenkarte zu übernehmen. Die Regelung
 der Ziffer 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Ein Selbstzahler, der seiner Zahlungsverpflichtung
entsprechend einer Vereinbarung nach Ziffer 2 Abs.2
durch bargeldlose Zahlung oder Einzahlung bei der
Bezirkskasse nachkommt, ist vom Sachgebiet jeweils
rechtzeitig vor Fälligkeit über die Höhe der für den
kommenden Monat zu leistenden Zahlung nach Vordruck
 „Soz III E 32 a‘ zu unterrichten.
Einziehung von Heimkosten durch Gelderheber
(1) Soweit Heimkosten durch Gelderheber eingezogen
werden sollen (vgl. Ziffer 2 Abs.2), sind die für die
Zahlungspflichtigen nach Ziffer 5 Abs.1 ermittelten
            
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