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Volume 20. September 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

An 
Seite 141 
Nr. 50-51 
c) den festen Lasten: 
aa) den Kosten der Unterkunft einschließlich eines 
laufenden Heizungskostenvorschusses; 
bb) bei ofenbeheizten Wohnungen einem Zuschlag 
von 25,— DM pro Monat; 
den Leistungen des Antragstellers an Unter- 
haltsberechtigte außerhalb seines Haushaltes, 
soweit diese eine angemessene Höhe nicht über- 
schreiten. 
Übersteigt das Einkommen des Antragstellers die Ein- 
kommensgrenze und/oder ist einsetzbares Vermögen 
vorhanden, so ist bei der Beurteilung, in welcher Höhe 
der Antragsteller Prozeßkosten — gegebenenfalls in 
Raten — tragen kann, $ 84 des Bundessozialhilfegeset- 
zes insbesondere unter Berücksichtigung laufender 
Zahlungsverpflichtungen entsprechend anzuwenden. 
Auf die Ausführungsvorschriften über den Einsatz des 
Einkommens und Vermögens nach dem Bundessozial- 
hilfegesetz in der jeweils geltenden Fassung wird hin- 
gewiesen. Die dem Zeugnis zugrunde liegende Berech- 
hung (Begründung) ist diesem anzuschließen. Wird 
eine teilweise oder ratenweise Zahlung der Kosten als 
tragbar angesehen, so ist ein bestimmter Betrag bzw. 
sind bestimmte Monatsraten anzugeben. 
Eines Kostenbefreiungszeugnisses bedarf es nicht, so- 
fern und soweit Kostenfreiheit besteht; das ist vor 
allem der Fall: 
a) in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, den 
Ober(Landes) verwaltungsgerichten und dem Bun- 
desverwaltungsgericht, welche die in $ 188 der Ver- 
waltungsgerichtsoränung vom 21. Januar 1960 
(BGBl. I S. 17/GVBl. S. 208), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841/ 
GVBl. S. 1016), genannten Sachgebiete betreffen, 
sowie in Verfahren vor den Entschädigungsgerich- 
zen (Entschädigung für Opfer nationalsozialisti- 
scher Verfolgung) hinsichtlich der Befreiung von 
den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen); die 
Beioränung eines Rechtsanwalts im Armenrechts- 
weg ist.dagegen auch in diesen Fällen möglich; 
b) in Verfahren vor den Sozialgerichten und den Lan- 
dessozialgerichten. 
Eines Kostenbefreiungszeugnisses bedarf es ferner 
nicht bei gerichtlicher Geltendmachung von Unterhalts- 
ansprüchen nichtehelicher Kinder gegen den Vater 
(8 118 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 
Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit eines Kosten- 
befreiungszeugnisses, so ist ein Kostenbefreiungszeug- 
nis gleichwohl zu erteilen, wenn der Antragsteller nach 
wie vor darauf besteht und die sonstigen Voraussetzun- 
gen vorliegen. Das Zeugnis ist auf den Namen des Kin- 
des auszustellen. 
18 
19. 
1. Mittellosigkeitsbescheinigungen 
Bei den Anträgen auf Stundung, Niederschlagung oder 
Erlaß fälliger oder fällig werdender Gerichtskosten und 
Justizverwaltungsabgaben wird der Verpflichtete von 
der Gerichtskasse zur Beibringung eines Zeugnisses 
über seine Zahlungsunfähigkeit aufgefordert. 
20. 
Legt der Antragsteller diesen Bescheid vor, so ist ihm 
sine Mittellosigkeitsbescheinigung (Vordruck Soz III 
N 7) auszustellen, wenn er zur Zahlung der Kosten 
oder Verwaltungsabgaben nicht imstande ist oder wenn 
er durch sofortige Zahlung oder Beitreibung der Ko- 
sten einen großen Nachteil erleiden würde. 
Die gleiche Bescheinigung ist zu erteilen, wenn ein 
mittelloser Antragsteller einen Schiedsmann in An- 
spruch nehmen will. 
23. Im übrigen regelt sich die Zuständigkeit nach den 
Nummern 2 und 3. 
Für die Ausstellung von Mittellosigkeitsbescheinigun- 
gen gelten die Nummern 12 bis 18 entsprechend. 
MI. Schlußvorschriften 
Diese Verwaltungsvorschriften treten an die Stelle der 
Ausführungsvorschriften über die Erteilung von Zeug- 
nissen zur Erlangung des Armenrechts vom 21. Sep- 
tember 1966 (ABl. S. 1136 — Dbl. IV/1966 Nr. 40). 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Oktober 
1973 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 
1978 außer Kraft. 
In Vertretung 
Werner Müller 
25. 
26. 
ar Ges/U III B 17 — 5201/2/73 
1 N | Fernruf: 21 22 652 — (979) 652 
An die Bezirksämter 
die städtischen Krankenanstalten 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Senator für Inneres 
den Senator für Familie, Jugend und Sport 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
7. 7.1973 | 
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 3. Juli 
1973 mit Beschluß Nr. 1843/73 die nachstehenden Verwal- 
cungsvorschriften erlassen, die ich hiermit bekanntgebe. 
Im Auftrage 
Weise 
Anlage 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Allgemeinen Anweisung 
über den Ersatz von Betriebskostenzuschlägen 
für die Abgabe von Verpflegung 
durch die Krankenanstalten an andere Einrichtungen 
des Landes Berlin und an Dritte 
Vom 3. Juli 1973 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
JL. 
Die Allgemeine Anweisung über den Ersatz von Be- 
;riebskostenzuschlägen für die Abgabe von Verpflegung 
üdurch die Krankenanstalten an andere Einrichtungen des 
Landes Berlin und an Dritte vom 10. Juni 1969 (Dbl. 1/1969 
Nr. 48, Dbl. IV/1969 Nr. 27) wird wie folgt geändert: 
1. Nummer 3 erhält folgende Fassung: 
„Unter Zugrundelegung d@r für das Rechnungsjahr 
1973 pauschalierten Betriebskosten (einschließlich der 
Personalkosten) sind für die unter Nummer 2 ge- 
nannten Fälle folgende Betriebskostenzuschläge zu er- 
heben: 
Für die Herstellung 
a) eines Normalessens (Mittagessen) 1,54 DM 
b) eines Diätessens je Portion und Tag 1,69 DM 
c) für Transportkosten, 
sofern der Speisentransport vom Kranken- 
haus durchgeführt wird, je Portion 0,25 DM“ 
Nummer 4 erhält folgende Fassung: 
„Diese Regelung gilt nicht für das Personal in Kran- 
kenanstalten sowie für das Personal (Ausbilder und 
Auszubildende) in zentralen Ausbildungsstätten der 
Krankenanstalten.‘ 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 1973 
ın Kraft. 
AL,
	        
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