An
Seite 141
Nr. 50-51
c) den festen Lasten:
aa) den Kosten der Unterkunft einschließlich eines
laufenden Heizungskostenvorschusses;
bb) bei ofenbeheizten Wohnungen einem Zuschlag
von 25,— DM pro Monat;
den Leistungen des Antragstellers an Unter-
haltsberechtigte außerhalb seines Haushaltes,
soweit diese eine angemessene Höhe nicht über-
schreiten.
Übersteigt das Einkommen des Antragstellers die Ein-
kommensgrenze und/oder ist einsetzbares Vermögen
vorhanden, so ist bei der Beurteilung, in welcher Höhe
der Antragsteller Prozeßkosten — gegebenenfalls in
Raten — tragen kann, $ 84 des Bundessozialhilfegeset-
zes insbesondere unter Berücksichtigung laufender
Zahlungsverpflichtungen entsprechend anzuwenden.
Auf die Ausführungsvorschriften über den Einsatz des
Einkommens und Vermögens nach dem Bundessozial-
hilfegesetz in der jeweils geltenden Fassung wird hin-
gewiesen. Die dem Zeugnis zugrunde liegende Berech-
hung (Begründung) ist diesem anzuschließen. Wird
eine teilweise oder ratenweise Zahlung der Kosten als
tragbar angesehen, so ist ein bestimmter Betrag bzw.
sind bestimmte Monatsraten anzugeben.
Eines Kostenbefreiungszeugnisses bedarf es nicht, so-
fern und soweit Kostenfreiheit besteht; das ist vor
allem der Fall:
a) in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, den
Ober(Landes) verwaltungsgerichten und dem Bun-
desverwaltungsgericht, welche die in $ 188 der Ver-
waltungsgerichtsoränung vom 21. Januar 1960
(BGBl. I S. 17/GVBl. S. 208), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841/
GVBl. S. 1016), genannten Sachgebiete betreffen,
sowie in Verfahren vor den Entschädigungsgerich-
zen (Entschädigung für Opfer nationalsozialisti-
scher Verfolgung) hinsichtlich der Befreiung von
den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen); die
Beioränung eines Rechtsanwalts im Armenrechts-
weg ist.dagegen auch in diesen Fällen möglich;
b) in Verfahren vor den Sozialgerichten und den Lan-
dessozialgerichten.
Eines Kostenbefreiungszeugnisses bedarf es ferner
nicht bei gerichtlicher Geltendmachung von Unterhalts-
ansprüchen nichtehelicher Kinder gegen den Vater
(8 118 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit eines Kosten-
befreiungszeugnisses, so ist ein Kostenbefreiungszeug-
nis gleichwohl zu erteilen, wenn der Antragsteller nach
wie vor darauf besteht und die sonstigen Voraussetzun-
gen vorliegen. Das Zeugnis ist auf den Namen des Kin-
des auszustellen.
18
19.
1. Mittellosigkeitsbescheinigungen
Bei den Anträgen auf Stundung, Niederschlagung oder
Erlaß fälliger oder fällig werdender Gerichtskosten und
Justizverwaltungsabgaben wird der Verpflichtete von
der Gerichtskasse zur Beibringung eines Zeugnisses
über seine Zahlungsunfähigkeit aufgefordert.
20.
Legt der Antragsteller diesen Bescheid vor, so ist ihm
sine Mittellosigkeitsbescheinigung (Vordruck Soz III
N 7) auszustellen, wenn er zur Zahlung der Kosten
oder Verwaltungsabgaben nicht imstande ist oder wenn
er durch sofortige Zahlung oder Beitreibung der Ko-
sten einen großen Nachteil erleiden würde.
Die gleiche Bescheinigung ist zu erteilen, wenn ein
mittelloser Antragsteller einen Schiedsmann in An-
spruch nehmen will.
23. Im übrigen regelt sich die Zuständigkeit nach den
Nummern 2 und 3.
Für die Ausstellung von Mittellosigkeitsbescheinigun-
gen gelten die Nummern 12 bis 18 entsprechend.
MI. Schlußvorschriften
Diese Verwaltungsvorschriften treten an die Stelle der
Ausführungsvorschriften über die Erteilung von Zeug-
nissen zur Erlangung des Armenrechts vom 21. Sep-
tember 1966 (ABl. S. 1136 — Dbl. IV/1966 Nr. 40).
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Oktober
1973 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September
1978 außer Kraft.
In Vertretung
Werner Müller
25.
26.
ar Ges/U III B 17 — 5201/2/73
1 N | Fernruf: 21 22 652 — (979) 652
An die Bezirksämter
die städtischen Krankenanstalten
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Senator für Inneres
den Senator für Familie, Jugend und Sport
den Präsidenten des Rechnungshofes
7. 7.1973 |
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 3. Juli
1973 mit Beschluß Nr. 1843/73 die nachstehenden Verwal-
cungsvorschriften erlassen, die ich hiermit bekanntgebe.
Im Auftrage
Weise
Anlage
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Allgemeinen Anweisung
über den Ersatz von Betriebskostenzuschlägen
für die Abgabe von Verpflegung
durch die Krankenanstalten an andere Einrichtungen
des Landes Berlin und an Dritte
Vom 3. Juli 1973
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
JL.
Die Allgemeine Anweisung über den Ersatz von Be-
;riebskostenzuschlägen für die Abgabe von Verpflegung
üdurch die Krankenanstalten an andere Einrichtungen des
Landes Berlin und an Dritte vom 10. Juni 1969 (Dbl. 1/1969
Nr. 48, Dbl. IV/1969 Nr. 27) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„Unter Zugrundelegung d@r für das Rechnungsjahr
1973 pauschalierten Betriebskosten (einschließlich der
Personalkosten) sind für die unter Nummer 2 ge-
nannten Fälle folgende Betriebskostenzuschläge zu er-
heben:
Für die Herstellung
a) eines Normalessens (Mittagessen) 1,54 DM
b) eines Diätessens je Portion und Tag 1,69 DM
c) für Transportkosten,
sofern der Speisentransport vom Kranken-
haus durchgeführt wird, je Portion 0,25 DM“
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„Diese Regelung gilt nicht für das Personal in Kran-
kenanstalten sowie für das Personal (Ausbilder und
Auszubildende) in zentralen Ausbildungsstätten der
Krankenanstalten.‘
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 1973
ın Kraft.
AL,