1V/1973
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Nr. 47
fallzeiten fielen. Der so ermittelte Betrag (Aus-ı
gleichsbetrag) ist im laufenden oder im nächsten
Rechnungsjahr mit fällig. werdenden monatlichen
Pauschbeträgen zu verrechnen bzw. bei. Ausscheiden
des Kindes zu erstatten. Der Ausgleich wird
jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Mai
des folgenden Jahres — erstmalig zum 1. Juni 1974 —
durchgeführt, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der Antrag auf Ausgleich muß jährlich, spätestens
am 30. Juni, nach dem jeweiligen Ausgleichszeitraum
beim Jugendamt eingegangen sein.
Als Fehltage bzw. Ausfallzeiten für die Ausgleichsberechnung
gelten sämtliche Tage, an denen, wegen
Schließung oder Sperre der Kindertagesstätte oder
einer Kindertagesstättengruppe eine Betreuung des
Kindes auch in einer anderen Kindertagesstätte
oder Kindertagesstättengruppe nicht möglich war.
Ebenfalls zählen als Fehltage die Tage, an denen
ein Kind der Kindertagesstätte entschuldigt fernbleibt.
Als entschuldigt gilt ein Kind dann, wenn
spätestens am ersten Fehltag die Kindertagesstätte
von dem Kostenbeitragspflichtigen oder einem Beauftragten
vom Fehlen und dem Grund des Fehlens
unterrichtet worden ist. Bei einer nachträglichen
Unterrichtung gilt das Kind erst vom Tage der Benachrichtigung
an als entschuldigt. Als Fehltag
bzw. Ausfallzeiten für die Ausgleichsberechnung
gelten nicht die gesetzlichen Feiertage und Sonnabende,
sofern die Kindertagesstätte regelmäßig an
Sonnabenden geschlossen bleibt, unentschuldigte
Fehltage sowie Fehlzeiten, in denen auf besonderen
Antrag nach Nummer 24 der Kindertagesstättenplatz
freigehalten wurde. Weiterhin gelten als Fehltage
nicht die Tage, an denen das Kind an Verschickungen
teilnimmt, die von der Kindertagesstätte
mit eigenem Personal durchgeführt werden
und für die Eltern nur die Fahrtkosten zu tragen
haben. Sofern die Kindertagesstätte regelmäßig an
mehr als fünf Tagen in der Woche geöffnet hat,
sind Fehltage nur insoweit zu berücksichtigen, als
die Summe von Anwesenheitstagen und Fehltagen
insgesamt fünf pro Woche nicht übersteigt.
Aufnahme- und Ausscheidemonat werden bei der
Berechnung des Ausgleichs für Fehlzeiten nicht
berücksichtigt.
Ergibt sich auf Grund der Aufnahme oder des Ausscheidens
eines Kindes für die Berechnung des
Ausgleichs kein volles Jahr als Ausgleichszeitraum,
so sind Fehltage oder sonstige Ausfallzeiten
a) voll zu berücksichtigen bis zu 80 Tagen, wenn
innerhalb des Ausgleichszeitraumes kein beitragsfreier
Monat. lag,
über 20 Tage hinaus bis zu weiteren 60 Tagen
zu berücksichtigen, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraumes
nur ein beitragsfreier Monat
lag.
Über die Höhe des Ausgleichsbetrages erhält der
Kostenbeitragspflichtige eine schriftliche Mitteilung.“
Nach Nummer 25 werden folgende Nummern .eingefügt:
„25a.
Für kurzfristige Unterbringungen unter zwei
Monaten ist der Kostenbeitrag als Tagessatz für
jeden Öffnungstag zu zahlen, solange das Kind in
der Kinderstagesstätte angemeldet ist. Fehlt das
Kind entschuldigt, so ist für die Fehltage des Kindes
kein Kostenbeitrag zu entrichten. Der Kostenbeitrag
ist nach Ausscheiden des Kindes zu zahlen.
Das Jugendamt ist berechtigt, Abschlagszahlungen
zu verlangen. Die Nummern 22 bis 25 finden keine
Anwendung.
25b
Die Leiterin der Kindertagesstätte oder ihre
Stellvertreterin hat eine. Anwesenheitsliste nach
Vordruck Jug J 4 a zu führen. In der Anwesenheitsliste
sind die Kinder gruppenweise namentlich nach
dem Alphabet unter gleichzeitiger Angabe der Personenkontonummer
zu führen.
3
In den Tagesspalten ist für jedes listenmäßig geführte
Kind ein Kennzeichen wie folgt einzutragen:
x = anwesende Kinder,
K = Kinder, die wegen Krankheit fehlen,
F = Kinder, die entschuldigt fehlen, ohne krank
zu sein,
Kinder, die fehlen und denen der Kindertagesstätten-Platz
auf besonderen Antrag
nach Nummer 24 freigehalten wird oder die
an Verschickungen teilnehmen, die‘ von der
Kindertagesstätte mit eigenem Personal
durchgeführt werden und für die die Eltern
nur die Fahrtkosten zu tragen haben,
Kinder, die unentschuldigt fehlen,
Kinder, die wegen der Schließung der Kindertagesstätte
oder einzelner Gruppen die Einrichtung
nicht besuchen können und in keiner
anderen städtischen Kindertagesstätte
betreut werden,
Kinder, die zeitweilig in einer anderen Kindertagesstätte
betreut werden.
Wird ein Kind während der Schließungszeit der
Kindertagesstätte oder einer Gruppe in einer anderen
städtischen Kindertagesstätte betreut, so ist das
Kind in der aufnehmenden Kindertagesstätte in
einer gesonderten Anwesenheitsliste, die von der
abgebenden Kindertagesstätte (Stammkindertagesstätte)
vorbereitet wird, zu führen. Die Anwesenheitsliste
ist nach Monatsende bzw. nach Beendigung
der Betreuung der Stammkindertagesstätte
zuzuleiten. Die in dieser Anwesenheitsliste vermerkten
Fehltage (K und F) sind für jedes einzelne
Kind auf die Anwesenheitsliste der Kindertagesstätte
zu übernehmen, in der das Kind normalerweise
betreut wurde.
In der Anwesenheitsliste der geschlossenen Kindertagesstätte
bzw. -gruppe wird während der Betreuungszeit
des Kindes in der anderen Kinderstagesstätte
in den entsprechenden Tagesspalten das
Kennzeichen Si verwendet, sofern nicht auf Grund
des vorhergehenden Satzes die Kennzeichen K und
F zu verwenden sind.
Am Monatsende ist die Anwesenheitsliste von der
Leiterin der Kindertagesstätte oder ihrer Stellvertreterin
aufzurechnen. Als Anwesenheitstage zählen
die Tage, bei denen das Kennzeichen x vermerkt ist.
Als Fehltage für den Jahresausgleich gelten die
Tage, die mit den Kennzeichen K, F und S gekennzeichnet
sind.
Die Summe der Fehltage, die für den Jahresausgleich
zählen, ist für jedes Kind gesondert auf die
Anwesenheitsliste für den nächsten Monat zu übertragen,
so daß aus der Anwesenheitsliste für den
Monat Mai die Zahl der Fehltage in der Zeit vom
1. Juni des vorigen Jahres bis zum 31. Mai des jeweiligen
Jahres (Ausgleichszeitraum) ersichtlich
ist.
In einer besonderen Spalte können die Kostenbeitragspflichtigen
zur Vermeidung späterer Differenzen
mit dem Jugendamt über die Anzahl der für
den Jahresausgleich zu berücksichtigenden Fehltage
bis zum 8. des darauffolgenden Monats die
Richtigkeit der Eintragung der monatlichen Fehltage
durch ihre Unterschriftsleistung bestätigen.
Beanstandungen der Eltern werden später nicht
mehr berücksichtigt.
Die Erstschrift der Anwesenheitsliste ist mit der
Bescheinigung „Sachlich richtig und festgestellt“ zu
versehen und von der Leiterin der Kindertagesstätte
oder deren Stellvertreterin zu unterschreiben.
Die Erstschrift der Anwesenheitsliste ist jeweils
bis zum 10. des darauffolgenden Monats dem Jugendamt
zuzuleiten und dort prüfungsfähig aufzubewahren.
Für die Aufbewahrung, Herausgabe und
Vernichtung gilt $ 66. WO.
Die Durchschrift der Anwesenheitsliste verbleibt
in der Kindertagesstätte.‘