1V/1973
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Nr. 39-40
Die auf Kosten des Trägers der Kriegsopferfürsorge
untergebrachten Empfänger von Kriegsschadenrente
erhalten ein Taschengeld nach den AV zur KOF.
Vorübergehende Krankenhausbehandlung
bei in Heim- oder Anstaltspflege stehenden
Unterhaltshilfeempfängern
Nach Nummer 36 sind bei Unterhaltshilfeempfängern,
die in Anstalts- oder Heimpflege stehen und sich vor-
übergehend in Krankenhausbehandlung befinden, die
laufenden Zahlungen der Unterhaltshaltshilfe weiter-
hin an den Träger der Sozialhilfe bzw. der Kriegs-
opferfürsorge zu überweisen. Jedoch muß sich der
Sozialhilfeempfänger den nicht für die Anstalts- oder
Heimpflege verbrauchten Teil der Unterhaltshilfe auf
die Kosten der Krankenversorgung anrechnen lassen.
Mit dem Landesausgleichsamt Berlin ist eine Regelung
dahingehend getroffen worden, daß in derartigen Fäl-
len als Unkostenbeitrag für das Altenheim eine Platz-
freihaltegebühr von 50 v. H. des einfachen Tagespflege-
satzes für Sozialhilfeempfänger eingesetzt werden
kann und der darüberliegende Betrag der Unterhalts-
hilfe als ersparter Anteil von den Kosten der Kranken-
hausbehandlung in Abzug zu bringen ist.
(9.
Überleitung von Unterhaltshilfe
bei Gewährung von Hilfe
in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG
bzw. entsprechenden Leistungen der KOF
30. Die Unterhaltshilfe ist im Rahmen der Hilfen in be-
sonderen Lebenslagen dann als vergleichbare Leistung
anzusehen, wenn die Hilfe in besonderen Lebenslagen
auch Leistungen enthält, die dem Lebensunterhalt
dienen.
In der offenen Hilfe ist das der Fall bei der Ausbil-
dungshilfe nach $ 33, der Eingliederungshilfe nach
den $8 41, 42 und der Tuberkulosehilfe nach den 88 51
bis 55 BSHG. Bei der Unterbringung in Anstalten,
Heimen oder sonstigen Einrichtungen müssen die. Ko-
sten der Unterbringung gleichzeitig auch den Lebens-
unterhalt decken.
E. Zu 8 292 Abs. 5
32.
Die Übergangsanzeige für Hilfen in besonderen Lebens-
lagen nach dem BSHG muß daher gegenüber dem
Ausgleichsamt Angaben darüber enthalten, daß die
Hilfe in besonderen Lebenslagen u. a. auch dem Lebens-
unterhalt dient und daß nach den Vorschriften des
BSHG ($ 28 in Verbindung mit Abschnitt 4) der Ein-
satz des Einkommens und Vermögens. zumutbar ist.
Hierbei sind die 88 85 Nr. 3 und 86 BSHG zu beachten.
33. Die Regelungen zu Nummern 80 bis 82 gelten sinn-
gemäß auch für Leistungen der KOF nach den 88 26,
27, 27 a Abs. 2 und 27 b BVG.
VI. Schlußvorschriften
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juli 1973
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 1978 außer
Kraft.
Die Ausführungsvorschriften über das Verhältnis der
Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge zum Lasten-
ausgleichsgesetz — LAG — (Dbl. IV/1970 Nr.33) wer-
den aufgehoben.
Das Rundschreiben des Senators für Arbeit und Sozia-
les II Nr. 27/1972 vom 14. August 1972 ist gegen-
standlos geworden.
Der Senator für Familie, Jugend und Sport hat diese
Ausführungsvorschriften mitgezeichnet.
In Vertretung
Werner Müller
85.
= IYV. 40 Ges/U III B 11 — 5221/1/18
m Fernruf: 21 22 651 — (979) 651
An die Bezirksämter
die städtischen Krankenanstalten
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Senator für Wirtschaft
den Senator für Familie, Jugend und Sport
den Präsidenten des Rechnungshofes
Der Senat von Berlin hat am 8. Mai 1973 mit Beschluß
Nr. 1689/73 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften er-
lassen, die ich hiermit bekanntgebe.
Im Auftrage
Weise
Anlage
Allgemeine Anweisung
über Benutzerentgelte in den Krankenhäusern
des Landes Berlin
Vom 8. Mai 1973
Auf Grund des $ 6 Abs.1 AZG wird bestimmt:
L.
L.
Die Benutzerentgelte für Krankenhäuser (Akutkran-
kenhäuser) in der allgemeinen Pflegeklasse, Kranken-
häuser und Fachabteilungen für Chronischkranke in
Nervenkliniken und Tag- und Nachtkliniken des Landes
Berlin sind nach $ 4 Abs.1 und 5 und $ 7 der Verord-
nung über Pflegesätze und Benutzerentgelte in Kran-
kenhäusern im Lande Berlin vom 15. März 1973 (GVBl.
S.596) in Rechnung zu stellen.
Die Benutzerentgelte in Sonderbetten betragen je
Krankenpflegetag im:
2.
für Erwachsene
(auch Schwan-
gere und
Wöchnerinnen)
und Kinder
für gesunde Säug-
linge und gesunde
Frühgeburten,
wenn die Mutter
sich gleichzeitig
im Krankenhaus
befindet
Krankenhaus
2
145,10 DM
145,10 DM
140,10 DM
140,10 DM
140,10 DM
Städt. Auguste-
Viktoria-Krankenhaus
Städt. Behring-
Krankenhaus
Städt. Humboldt-
Krankenhaus
Städt. Kinderklinik
Charlottenburg
Städt. Klinik
für Kinder- und
Jugendpsychiatrie
Wiesengrund
— psychiatrisch-neuro-
logische Abteilung
Städt. Krankenhaus 140,10 DM
am Mariendorfer Weg
Städt. Krankenhaus 145,10 DM
Am Urban
Städt. Krankenhaus 145,10 DM
Britz
Städt. Krankenhaus 140,10 DM
Heckeshorn
Städt. Krankenhaus 145,10 DM
Moabit
Städt. Krankenhaus . 145,10 DM
Neukölln
Städt. Krankenhaus
Spandau-Nord
36,30 DM
36,30 DM
35,10 DM
35,10 DM
35,10 DM
35,10 DM
36,30 DM
36,30 DM
35,10 DM
36,30 DM
36,30 DM
36,30 DM.