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Volume 14. August 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

1V/1973 
Seite 117 | 
Nr. 39-40 
Die auf Kosten des Trägers der Kriegsopferfürsorge 
untergebrachten Empfänger von Kriegsschadenrente 
erhalten ein Taschengeld nach den AV zur KOF. 
Vorübergehende Krankenhausbehandlung 
bei in Heim- oder Anstaltspflege stehenden 
Unterhaltshilfeempfängern 
Nach Nummer 36 sind bei Unterhaltshilfeempfängern, 
die in Anstalts- oder Heimpflege stehen und sich vor- 
übergehend in Krankenhausbehandlung befinden, die 
laufenden Zahlungen der Unterhaltshaltshilfe weiter- 
hin an den Träger der Sozialhilfe bzw. der Kriegs- 
opferfürsorge zu überweisen. Jedoch muß sich der 
Sozialhilfeempfänger den nicht für die Anstalts- oder 
Heimpflege verbrauchten Teil der Unterhaltshilfe auf 
die Kosten der Krankenversorgung anrechnen lassen. 
Mit dem Landesausgleichsamt Berlin ist eine Regelung 
dahingehend getroffen worden, daß in derartigen Fäl- 
len als Unkostenbeitrag für das Altenheim eine Platz- 
freihaltegebühr von 50 v. H. des einfachen Tagespflege- 
satzes für Sozialhilfeempfänger eingesetzt werden 
kann und der darüberliegende Betrag der Unterhalts- 
hilfe als ersparter Anteil von den Kosten der Kranken- 
hausbehandlung in Abzug zu bringen ist. 
(9. 
Überleitung von Unterhaltshilfe 
bei Gewährung von Hilfe 
in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG 
bzw. entsprechenden Leistungen der KOF 
30. Die Unterhaltshilfe ist im Rahmen der Hilfen in be- 
sonderen Lebenslagen dann als vergleichbare Leistung 
anzusehen, wenn die Hilfe in besonderen Lebenslagen 
auch Leistungen enthält, die dem Lebensunterhalt 
dienen. 
In der offenen Hilfe ist das der Fall bei der Ausbil- 
dungshilfe nach $ 33, der Eingliederungshilfe nach 
den $8 41, 42 und der Tuberkulosehilfe nach den 88 51 
bis 55 BSHG. Bei der Unterbringung in Anstalten, 
Heimen oder sonstigen Einrichtungen müssen die. Ko- 
sten der Unterbringung gleichzeitig auch den Lebens- 
unterhalt decken. 
E. Zu 8 292 Abs. 5 
32. 
Die Übergangsanzeige für Hilfen in besonderen Lebens- 
lagen nach dem BSHG muß daher gegenüber dem 
Ausgleichsamt Angaben darüber enthalten, daß die 
Hilfe in besonderen Lebenslagen u. a. auch dem Lebens- 
unterhalt dient und daß nach den Vorschriften des 
BSHG ($ 28 in Verbindung mit Abschnitt 4) der Ein- 
satz des Einkommens und Vermögens. zumutbar ist. 
Hierbei sind die 88 85 Nr. 3 und 86 BSHG zu beachten. 
33. Die Regelungen zu Nummern 80 bis 82 gelten sinn- 
gemäß auch für Leistungen der KOF nach den 88 26, 
27, 27 a Abs. 2 und 27 b BVG. 
VI. Schlußvorschriften 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juli 1973 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 1978 außer 
Kraft. 
Die Ausführungsvorschriften über das Verhältnis der 
Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge zum Lasten- 
ausgleichsgesetz — LAG — (Dbl. IV/1970 Nr.33) wer- 
den aufgehoben. 
Das Rundschreiben des Senators für Arbeit und Sozia- 
les II Nr. 27/1972 vom 14. August 1972 ist gegen- 
standlos geworden. 
Der Senator für Familie, Jugend und Sport hat diese 
Ausführungsvorschriften mitgezeichnet. 
In Vertretung 
Werner Müller 
85. 
= IYV. 40 Ges/U III B 11 — 5221/1/18 
m Fernruf: 21 22 651 — (979) 651 
An die Bezirksämter 
die städtischen Krankenanstalten 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Senator für Wirtschaft 
den Senator für Familie, Jugend und Sport 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Der Senat von Berlin hat am 8. Mai 1973 mit Beschluß 
Nr. 1689/73 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften er- 
lassen, die ich hiermit bekanntgebe. 
Im Auftrage 
Weise 
Anlage 
Allgemeine Anweisung 
über Benutzerentgelte in den Krankenhäusern 
des Landes Berlin 
Vom 8. Mai 1973 
Auf Grund des $ 6 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
L. 
L. 
Die Benutzerentgelte für Krankenhäuser (Akutkran- 
kenhäuser) in der allgemeinen Pflegeklasse, Kranken- 
häuser und Fachabteilungen für Chronischkranke in 
Nervenkliniken und Tag- und Nachtkliniken des Landes 
Berlin sind nach $ 4 Abs.1 und 5 und $ 7 der Verord- 
nung über Pflegesätze und Benutzerentgelte in Kran- 
kenhäusern im Lande Berlin vom 15. März 1973 (GVBl. 
S.596) in Rechnung zu stellen. 
Die Benutzerentgelte in Sonderbetten betragen je 
Krankenpflegetag im: 
2. 
für Erwachsene 
(auch Schwan- 
gere und 
Wöchnerinnen) 
und Kinder 
für gesunde Säug- 
linge und gesunde 
Frühgeburten, 
wenn die Mutter 
sich gleichzeitig 
im Krankenhaus 
befindet 
Krankenhaus 
2 
145,10 DM 
145,10 DM 
140,10 DM 
140,10 DM 
140,10 DM 
Städt. Auguste- 
Viktoria-Krankenhaus 
Städt. Behring- 
Krankenhaus 
Städt. Humboldt- 
Krankenhaus 
Städt. Kinderklinik 
Charlottenburg 
Städt. Klinik 
für Kinder- und 
Jugendpsychiatrie 
Wiesengrund 
— psychiatrisch-neuro- 
logische Abteilung 
Städt. Krankenhaus 140,10 DM 
am Mariendorfer Weg 
Städt. Krankenhaus 145,10 DM 
Am Urban 
Städt. Krankenhaus 145,10 DM 
Britz 
Städt. Krankenhaus 140,10 DM 
Heckeshorn 
Städt. Krankenhaus 145,10 DM 
Moabit 
Städt. Krankenhaus . 145,10 DM 
Neukölln 
Städt. Krankenhaus 
Spandau-Nord 
36,30 DM 
36,30 DM 
35,10 DM 
35,10 DM 
35,10 DM 
35,10 DM 
36,30 DM 
36,30 DM 
35,10 DM 
36,30 DM 
36,30 DM 
36,30 DM.
	        
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