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Volume 6. Juni 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

IV/1972 
Seite 79 
Nr. 23 
15. Die Beschäftigung in den einzelnen Ausbildungsab- 
schnitten richtet sich nach dem Ausbildungsplan, An- 
lage 4. 
Der Praktikant soll in den einzelnen Ausbildungs- 
abschnitten- sowohl. Aufgaben und Arbeitsweise der 
Fachverwaltungen und bezirklichen Fachabteilungen 
als auch die sozialpädagogische, soziale, gesundheit- 
liche und schulische Praxis der zu diesen Verwaltungen 
oder Abteilungen gehörenden Einrichtungen kennen- 
lernen. 
In den Fachverwaltungen oder Fachabteilungen soll 
der Praktikant nicht nur Einblick in die anfallenden 
Aufgaben und laufende Arbeit erhalten, sondern auch 
mit den dabei zu beachtenden fachlichen Arbeitsprin- 
zipien sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften be- 
kanntgemacht und, soweit möglich, zu deren Anwen- 
dung bei der Ausführung einzelner Arbeiten angehal- 
ten werden. Eigene Wünsche des Praktikanten nach 
Beschäftigung in bestimmten Sachgebieten sollen nach 
Möglichkeit berücksichtigt werden. 
In den sozialpädagogischen, sozialen, gesundheitlichen 
und vorschulischen Einrichtungen soll der Praktikant 
deren Zweckbestimmung, Tätigkeit und Arbeitsprin- 
zipien sowie deren Möglichkeiten, Schwierigkeiten und 
Grenzen kennenlernen. Es sind ihm auch hier die für 
die Arbeit dieser Einrichtungen maßgebenden Verwal- 
tungsvorschriften bekanntzugeben und fachlich zu 
erläutern. Es dürfen dem Praktikanten für ihn über- 
schaubare, klar umrissene praktische Aufgaben über- 
tragen werden. Diese Tätigkeit des Praktikanten darf 
jedoch nicht zu laufender Hilfsarbeit werden. Der oben- 
genannte Ausbildungszweck muß stets im Vordergrund 
stehen. 
Die Lenkung und Überwachung des Praktikums soll 
in der Regel einem der in den Fachverwaltungen oder 
Fachabteilungen für die Beschäftigung sozialpädagogi- 
scher Praktikanten zuständigen Ausbildungsleiter über- 
tragen werden. Der Ausbildungsleiter hat die mit der 
Ausbildung des Praktikanten beauftragte Dienstkraft 
(Praxisanleiter) in allen die Ausbildung betreffenden 
Fragen anzuleiten und zu beraten. 
20. Der Praktikant führt über seine praktische Ausbildung 
ein Berichtsbuch nach dem Muster der Anlage 5 und 
legt es dem Praxisanleiter, nach Abschluß der Ausbil- 
dung in jedem Beschäftigungsabschnitt dem Praxisan- 
leiter und Ausbildungsleiter zur Bestätigung vor und 
gibt es danach der Fachoberschule. 
VII 
Beurteilungen 
Für jeden Beschäftigungsabschnitt hat der Praxis- 
anleiter eine schriftliche Beurteilung über den Prakti- 
kanten abzugeben, die dem Ausbildungsleiter zu über- 
mitteln ist. Bei der Beurteilung durch den Praxisanlei- 
ter kann das Muster der Anlage 6 verwendet werden. 
Gegen Ende der Ausbildung in einer Fachverwaltung 
oder bezirklichen Fachabteilung faßt der Ausbildungs- 
leiter die von den Praxisanleitern abgegebenen Beurtei- 
lungen zu einem Bericht zusammen, der der Fachober- 
schule zu übersenden ist. Die Ausbildungsleiter der 
bezirklichen Fachabteilungen übersenden den zusam- 
menfassenden Bericht an die Abteilung Personal und 
Verwaltung des Bezirksamtes, die ihn an die Fachober- 
schule weiterleitet. 
In dem zusammenfassenden Bericht ist vom Ausbil- 
dungsleiter auch anzugeben, ob die weitere fachprak- 
tische Ausbildung befürwortet werden kann. Bei der 
Abfassung des zusammenfassenden Berichts ist nach 
dem Muster der Anlage 6 zu verfahren. 
VIN 
Verlängerung und Kündigung 
In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung des Prakti- 
kums mit Zustimmung oder auf Veranlassung der Fach- 
oberschule möglich. 
24. 
Nach der Probezeit (Abschnitt V Nr.9 Satz 2) kann 
das Praktikantenverhältnis nur gekündigt werden 
a) aus einem wichtigen Grund (z.B. Ausscheiden aus 
der Fachoberschule, Nichteignung für den öffent- 
lichen Dienst auf Grund der Leistungen oder Füh- 
rung) innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt- 
werden des Grundes ohne Einhalten einer Kündi- 
gungsfrist, 
vom Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von 
vier Wochen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder 
sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden las- 
sen will. 
Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen der 
Nummer 24 unter Angabe der Kündigungsgründe er- 
folgen. 
Vor einer Kündigung durch die Verwaltung ist die 
Fachoberschule zu hören. 
25. 
26. 
IX 
27. Diese Richtlinien treten am 1. April 1971 in Kraft. 
Neubauer 
Anlage 1 
(zu Nr. 6) 
Anmeldebestätigung 
der Fachoberschule für den Fachbereich Sozialarbeit und 
Sozialpädagogik 
— Vom Schüler in der Regel bis spätestens drei Monate 
vor Beginn des ersten Schuljahres der Einstellungsbehörde 
vorzulegen! Eine Abschrift des letzten Schulzeugnisses ist 
mitzubringen! — 
A. Vom Schüler auszufüllen: 
1. Name, Vorname: 
2. Geburtstag: 
3. Staatsangehörigkeit: 
4. Letzte Schule und Klasse: 
5. Erziehungsberechtigte 
a) Name: 
b) Beruf: 
6. Wohnung: 
7. Telefon-Nr.: 
B. Von der Fachoberschule auszufüllen: 
Es wird hiermit bestätigt, daß der obengenannte Schüler 
für den Besuch der Fachoberschule für den Fachbereich 
Sozialarbeit und Sozialpädagogik AD au VOP- 
gemerkt worden ist. Der Schüler ist darauf aufmerksam 
gemacht worden, daß die endgültige Aufnahme nur mög- 
lich ist, wenn er einen Ausbildungsvertrag zur Ablei- 
stung eines Praktikums vorlegt. 
Berlin. den 
(Stempel und Unterschrift 
der Fachoberschule)
	        
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