IV/1972
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Nr. 23
15. Die Beschäftigung in den einzelnen Ausbildungsab-
schnitten richtet sich nach dem Ausbildungsplan, An-
lage 4.
Der Praktikant soll in den einzelnen Ausbildungs-
abschnitten- sowohl. Aufgaben und Arbeitsweise der
Fachverwaltungen und bezirklichen Fachabteilungen
als auch die sozialpädagogische, soziale, gesundheit-
liche und schulische Praxis der zu diesen Verwaltungen
oder Abteilungen gehörenden Einrichtungen kennen-
lernen.
In den Fachverwaltungen oder Fachabteilungen soll
der Praktikant nicht nur Einblick in die anfallenden
Aufgaben und laufende Arbeit erhalten, sondern auch
mit den dabei zu beachtenden fachlichen Arbeitsprin-
zipien sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften be-
kanntgemacht und, soweit möglich, zu deren Anwen-
dung bei der Ausführung einzelner Arbeiten angehal-
ten werden. Eigene Wünsche des Praktikanten nach
Beschäftigung in bestimmten Sachgebieten sollen nach
Möglichkeit berücksichtigt werden.
In den sozialpädagogischen, sozialen, gesundheitlichen
und vorschulischen Einrichtungen soll der Praktikant
deren Zweckbestimmung, Tätigkeit und Arbeitsprin-
zipien sowie deren Möglichkeiten, Schwierigkeiten und
Grenzen kennenlernen. Es sind ihm auch hier die für
die Arbeit dieser Einrichtungen maßgebenden Verwal-
tungsvorschriften bekanntzugeben und fachlich zu
erläutern. Es dürfen dem Praktikanten für ihn über-
schaubare, klar umrissene praktische Aufgaben über-
tragen werden. Diese Tätigkeit des Praktikanten darf
jedoch nicht zu laufender Hilfsarbeit werden. Der oben-
genannte Ausbildungszweck muß stets im Vordergrund
stehen.
Die Lenkung und Überwachung des Praktikums soll
in der Regel einem der in den Fachverwaltungen oder
Fachabteilungen für die Beschäftigung sozialpädagogi-
scher Praktikanten zuständigen Ausbildungsleiter über-
tragen werden. Der Ausbildungsleiter hat die mit der
Ausbildung des Praktikanten beauftragte Dienstkraft
(Praxisanleiter) in allen die Ausbildung betreffenden
Fragen anzuleiten und zu beraten.
20. Der Praktikant führt über seine praktische Ausbildung
ein Berichtsbuch nach dem Muster der Anlage 5 und
legt es dem Praxisanleiter, nach Abschluß der Ausbil-
dung in jedem Beschäftigungsabschnitt dem Praxisan-
leiter und Ausbildungsleiter zur Bestätigung vor und
gibt es danach der Fachoberschule.
VII
Beurteilungen
Für jeden Beschäftigungsabschnitt hat der Praxis-
anleiter eine schriftliche Beurteilung über den Prakti-
kanten abzugeben, die dem Ausbildungsleiter zu über-
mitteln ist. Bei der Beurteilung durch den Praxisanlei-
ter kann das Muster der Anlage 6 verwendet werden.
Gegen Ende der Ausbildung in einer Fachverwaltung
oder bezirklichen Fachabteilung faßt der Ausbildungs-
leiter die von den Praxisanleitern abgegebenen Beurtei-
lungen zu einem Bericht zusammen, der der Fachober-
schule zu übersenden ist. Die Ausbildungsleiter der
bezirklichen Fachabteilungen übersenden den zusam-
menfassenden Bericht an die Abteilung Personal und
Verwaltung des Bezirksamtes, die ihn an die Fachober-
schule weiterleitet.
In dem zusammenfassenden Bericht ist vom Ausbil-
dungsleiter auch anzugeben, ob die weitere fachprak-
tische Ausbildung befürwortet werden kann. Bei der
Abfassung des zusammenfassenden Berichts ist nach
dem Muster der Anlage 6 zu verfahren.
VIN
Verlängerung und Kündigung
In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung des Prakti-
kums mit Zustimmung oder auf Veranlassung der Fach-
oberschule möglich.
24.
Nach der Probezeit (Abschnitt V Nr.9 Satz 2) kann
das Praktikantenverhältnis nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund (z.B. Ausscheiden aus
der Fachoberschule, Nichteignung für den öffent-
lichen Dienst auf Grund der Leistungen oder Füh-
rung) innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-
werden des Grundes ohne Einhalten einer Kündi-
gungsfrist,
vom Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von
vier Wochen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder
sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden las-
sen will.
Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen der
Nummer 24 unter Angabe der Kündigungsgründe er-
folgen.
Vor einer Kündigung durch die Verwaltung ist die
Fachoberschule zu hören.
25.
26.
IX
27. Diese Richtlinien treten am 1. April 1971 in Kraft.
Neubauer
Anlage 1
(zu Nr. 6)
Anmeldebestätigung
der Fachoberschule für den Fachbereich Sozialarbeit und
Sozialpädagogik
— Vom Schüler in der Regel bis spätestens drei Monate
vor Beginn des ersten Schuljahres der Einstellungsbehörde
vorzulegen! Eine Abschrift des letzten Schulzeugnisses ist
mitzubringen! —
A. Vom Schüler auszufüllen:
1. Name, Vorname:
2. Geburtstag:
3. Staatsangehörigkeit:
4. Letzte Schule und Klasse:
5. Erziehungsberechtigte
a) Name:
b) Beruf:
6. Wohnung:
7. Telefon-Nr.:
B. Von der Fachoberschule auszufüllen:
Es wird hiermit bestätigt, daß der obengenannte Schüler
für den Besuch der Fachoberschule für den Fachbereich
Sozialarbeit und Sozialpädagogik AD au VOP-
gemerkt worden ist. Der Schüler ist darauf aufmerksam
gemacht worden, daß die endgültige Aufnahme nur mög-
lich ist, wenn er einen Ausbildungsvertrag zur Ablei-
stung eines Praktikums vorlegt.
Berlin. den
(Stempel und Unterschrift
der Fachoberschule)