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Volume 6. Juni 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

; 1V/1972 
Seite 51 
Nr. 21 
)ı 
52. 
(4) Bei Medizinern kann gegebenenfalls die sich un- 
mittelbar an das Examen anschließende Pflicht- 
assistentenzeit gefördert werden. Je nach Lage des 
Falles können darüber hinaus Förderungsmaßnahmen 
gewährt werden, wenn der Beschädigte nicht in der 
Lage ist, sich im Wettbewerb mit nichtbeschädigten 
Ärzten zu behaupten. 
(5) Die juristische Ausbildung ist mit der Assessor- 
prüfung abgeschlossen. Das gilt auch für alle staat- 
lichen Laufbahnen des höheren Dienstes, die mit einer 
Assessorprüfung abschließen (Landwirtschafts-, Forst-, 
Studienreferendare usw.). 
(6) Der Doktorgrad wird mit der mündlichen Doktor- 
prüfung erworben. 
(7) Die Dauer der Ausbildung an den Berliner Fach- 
schulen ist erforderlichenfalls bei der zuständigen 
Senatsverwaltung zu. erfragen. Im übrigen gelten die 
vorstehenden Regelungen. 
Zu 8 10 Abs. 1 KFürsV 
(1) Die Leistung ist für den jeweiligen Ausbildungs- 
abschnitt, höchstens für die Dauer eines Jahres fest- 
zustellen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind — unbe- 
schadet einer im Einzelfall notwendigen zwischenzeit- 
lichen Prüfung — die wirtschaftlichen und die leistungs- 
mäßigen ($ 30 Abs. 2 KFürsV, Nummer 212) Voraus- 
setzungen zu überprüfen. 
(2) Der erstrebte Zweck einer Förderung ist erreicht, 
wenn die Ausbildung abgeschlossen und der Beschä- 
digte in der Lage ist, sich mit dem geförderten Beruf 
im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten zu behaupten. 
Die Förderung ist jedoch begrenzt durch 8 26 Abs.2 
Satz 2 (vgl. Nummer 50). 
(3) Sie endet z. B. auch bei 
a) Tod des Beschädigten mit Ablauf des Sterbemonats, 
b) Ausscheiden des Beschädigten aus dem Kreis der 
Versorgungsberechtigten mit dem Tage des Aus- 
scheidens (8 29 Abs.4 - Nummer 208 — und $ 32 
Abs.1 und 2 KFürsV — Nummern 215 bis 217 — 
sind zu beachten), 
Abbruch der Förderungsmaßnahme in der Regel 
mit dem Tage des Abbruchs ($ 10 Abs.3 KFürsV 
- Nummer 53 Abs. 1 — ist zu beachten), 
Nichtvorliegen der Leistungsvoraussetzungen mit 
Ablauf des Monats, in dem das negative Zeugnis 
oder Gutachten bekanntgeworden ist ($ 10 Abs. 3 
KFürsV — Nummer 53 Abs. 1 — ist zu beachten). 
e) Verletzung der Pflichten gemäß $ 30 KFürsV 
(Nummern 209 bis 212) mit Ablauf des Zeitraums, 
für den die Voraussetzungen anerkannt worden 
sind, 
Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der 
Regel mit Ablauf des Monats, in dem die Besserung 
aingetreten ist ($ 32 Abs.3 KFürsV — Num- 
mer 218 — ist zu beachten), 
Bekanntwerden von Tatsachen, die einen erfolg- 
ceichen Abschluß der Förderungsmaßnahme  un- 
möglich machen mit Ablauf. des Monats, in dem 
die Tatsachen bekanntgeworden sind ($ 10 Abs.3 
KFürsV — Nummer 53 Abs.1l - und Nummer 39 
Abs. 2 sind zu beachten). 
>) 
(4) Wegen des Beginns der Förderung wird auf $ 29 
KFürsV (Nummern 204 bis 208) verwiesen. 
Zu 8 10 Abs. 2 KFürsV 
(1) Folgende Hochschulberufe schließen üblicherweise 
mit der Promotion ab und können bis zum Erwerb des 
Doktorgrades gefördert werden: Archäologe, Chemo- 
physiker, Geograph, Musikwissenschaftler, Orientalist, 
Physikochemiker, Slawist, Theaterwissenschaftler, 
Völkerkundler, Zeitungswissenschaftler, Sozial- und 
Wirtschaftsgeschichtler; andere Hochschulberufe sind 
53. 
54. 
55. 
56. 
bis zum Erwerb des Doktorgrades zu fördern, wenn 
dieses Studium am Universitätsort nur mit der Promo- 
tion abgeschlossen werden kann. 
(2) In Fällen, in denen eine Habilitation angestrebt 
wird, ist auch darauf zu achten, daß der weitere Aus- 
bildungsweg deutlich auf die Erreichung dieses Ziels 
abgestellt ist. Ferner ist zu beachten, daß die Habili- 
tation in einigen Fällen mit dem’ abgeschlossenen 
l. oder 2. Staatsexamen oder der abgeschlossenen 
Diplomhauptprüfung, also ohne eine Promotion, mög- 
lich ist. Hierzu ist die zuständige Senatsverwaltung zu 
hören. 
Zu 8 10 Abs. 3 KFürsV 
(1) Soweit möglich, sind rechtzeitig Maßnahmen zu 
treffen, die einen Abbruch der Förderungsmaßnahmen 
verhindern (z.B. Abbruch der Ausbildung wegen lei- 
stungsmäßiger Schwierigkeiten oder gesundheitlicher 
Beeinträchtigungen). Ist zu erkennen, daß die Förde- 
rungsmaßnahme nicht zu dem in Aussicht genomme- 
nen Ziel geführt werden kann, ist die Förderung ein- 
zustellen (vgl. Nummer 39 Abs.2 und Nummer 51 
Abs. 3). Weitere Förderungsmaßnahmen sind möglich, 
sofern die Gründe für die Einstellung der Förderungs- 
maßnahme nicht vom Beschädigten zu vertreten sind. 
Gegebenenfalls sind die für die weiteren Maßnahmen 
üblichen oder vorgeschriebenen Ausbildungszeiten zu 
fördern. 
(2) Wegen der Gewährung von beruflichen Hilfen 
nach erfolgreichem Abschluß von Förderungsmaßnah- 
men wird auf die 88 7a und 8 Abs.4 KFürsV ver- 
wiesen. 
Zu 8 26 Abs. ? Satz 3 
1, Halbsatz 
Diese Hilfen dienen dem Zweck, die nach 8 26 Abs.2 
Satz 1 möglichen Maßnahmen zu ergänzen oder ohne 
solche Maßnahmen einen geeigneten Platz im Arbeits- 
leben zu erlangen und zu sichern. 
Zu 8 13 Abs. 1 KFürsV 
(1) Die persönliche Hilfe, insbesondere soweit eine 
nachgehende Hilfe in Betracht kommt, wird in erster 
Linie, jedoch unbeschadet der Aufgaben der übrigen 
Dienststellen der KOF, durch den zentralen‘ Außen- 
dienst der für den Bereich Soziales zuständigen Senats- 
verwaltung im Zusammenwirken mit dem Landes- 
arbeitsamt oder dem zuständigen Arbeitsamt durchge- 
führt. 
(2) Die Aufgaben des Landesarbeitsamtes und der 
Arbeitsämter hinsichtlich der Vermittlung der Beschä- 
digten bleiben hiervon unberührt. 
Zu $ 13 Abs. 2 KFürsV 
(1) Der Ausgleich kommt u.a. nur in Betracht un- 
mittelbar im Anschluß an berufsfördernde Maßnahmen 
im Sinne der 88 5 bis 7a Abs. 1. KFürsV oder unmittel- 
bar im Anschluß an den in 8 13 Abs.3 KFürsV vor- 
gesehenen Zeitraum und sofern der Beschädigte die 
Tätigkeit ausübt, für die die berufsfördernden Maß- 
nahmen gewährt worden sind. 
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist 
außerdem, daß der Beschädigte während der HEin- 
arbeitungszeit nicht den vollen Arbeitsverdienst erzielt 
und sein Arbeitsverdienst zusammen mit seinem übri- 
gen anrechnungsfähigen‘ Einkommen einen Betrag 
nicht erreicht, der dem nach $ 18 KFürsV ermittelten 
Bedarf entspricht. Zunächst ist daher der nach 8 18 
Abs. 1 bis 4 KFürsV mögliche Bedarf dem vorhandenen 
Einkommen gegenüberzustellen. Erreicht oder über- 
steigt das vorhandene Einkommen diesen so ermittelten 
Bedarf, kommt eine Beihilfe von vorherein nicht in 
Betracht. Liegt das Einkommen unter diesem Bedarf, 
30 ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeits-
	        
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