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(4) Bei Medizinern kann gegebenenfalls die sich un-
mittelbar an das Examen anschließende Pflicht-
assistentenzeit gefördert werden. Je nach Lage des
Falles können darüber hinaus Förderungsmaßnahmen
gewährt werden, wenn der Beschädigte nicht in der
Lage ist, sich im Wettbewerb mit nichtbeschädigten
Ärzten zu behaupten.
(5) Die juristische Ausbildung ist mit der Assessor-
prüfung abgeschlossen. Das gilt auch für alle staat-
lichen Laufbahnen des höheren Dienstes, die mit einer
Assessorprüfung abschließen (Landwirtschafts-, Forst-,
Studienreferendare usw.).
(6) Der Doktorgrad wird mit der mündlichen Doktor-
prüfung erworben.
(7) Die Dauer der Ausbildung an den Berliner Fach-
schulen ist erforderlichenfalls bei der zuständigen
Senatsverwaltung zu. erfragen. Im übrigen gelten die
vorstehenden Regelungen.
Zu 8 10 Abs. 1 KFürsV
(1) Die Leistung ist für den jeweiligen Ausbildungs-
abschnitt, höchstens für die Dauer eines Jahres fest-
zustellen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind — unbe-
schadet einer im Einzelfall notwendigen zwischenzeit-
lichen Prüfung — die wirtschaftlichen und die leistungs-
mäßigen ($ 30 Abs. 2 KFürsV, Nummer 212) Voraus-
setzungen zu überprüfen.
(2) Der erstrebte Zweck einer Förderung ist erreicht,
wenn die Ausbildung abgeschlossen und der Beschä-
digte in der Lage ist, sich mit dem geförderten Beruf
im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten zu behaupten.
Die Förderung ist jedoch begrenzt durch 8 26 Abs.2
Satz 2 (vgl. Nummer 50).
(3) Sie endet z. B. auch bei
a) Tod des Beschädigten mit Ablauf des Sterbemonats,
b) Ausscheiden des Beschädigten aus dem Kreis der
Versorgungsberechtigten mit dem Tage des Aus-
scheidens (8 29 Abs.4 - Nummer 208 — und $ 32
Abs.1 und 2 KFürsV — Nummern 215 bis 217 —
sind zu beachten),
Abbruch der Förderungsmaßnahme in der Regel
mit dem Tage des Abbruchs ($ 10 Abs.3 KFürsV
- Nummer 53 Abs. 1 — ist zu beachten),
Nichtvorliegen der Leistungsvoraussetzungen mit
Ablauf des Monats, in dem das negative Zeugnis
oder Gutachten bekanntgeworden ist ($ 10 Abs. 3
KFürsV — Nummer 53 Abs. 1 — ist zu beachten).
e) Verletzung der Pflichten gemäß $ 30 KFürsV
(Nummern 209 bis 212) mit Ablauf des Zeitraums,
für den die Voraussetzungen anerkannt worden
sind,
Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der
Regel mit Ablauf des Monats, in dem die Besserung
aingetreten ist ($ 32 Abs.3 KFürsV — Num-
mer 218 — ist zu beachten),
Bekanntwerden von Tatsachen, die einen erfolg-
ceichen Abschluß der Förderungsmaßnahme un-
möglich machen mit Ablauf. des Monats, in dem
die Tatsachen bekanntgeworden sind ($ 10 Abs.3
KFürsV — Nummer 53 Abs.1l - und Nummer 39
Abs. 2 sind zu beachten).
>)
(4) Wegen des Beginns der Förderung wird auf $ 29
KFürsV (Nummern 204 bis 208) verwiesen.
Zu 8 10 Abs. 2 KFürsV
(1) Folgende Hochschulberufe schließen üblicherweise
mit der Promotion ab und können bis zum Erwerb des
Doktorgrades gefördert werden: Archäologe, Chemo-
physiker, Geograph, Musikwissenschaftler, Orientalist,
Physikochemiker, Slawist, Theaterwissenschaftler,
Völkerkundler, Zeitungswissenschaftler, Sozial- und
Wirtschaftsgeschichtler; andere Hochschulberufe sind
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bis zum Erwerb des Doktorgrades zu fördern, wenn
dieses Studium am Universitätsort nur mit der Promo-
tion abgeschlossen werden kann.
(2) In Fällen, in denen eine Habilitation angestrebt
wird, ist auch darauf zu achten, daß der weitere Aus-
bildungsweg deutlich auf die Erreichung dieses Ziels
abgestellt ist. Ferner ist zu beachten, daß die Habili-
tation in einigen Fällen mit dem’ abgeschlossenen
l. oder 2. Staatsexamen oder der abgeschlossenen
Diplomhauptprüfung, also ohne eine Promotion, mög-
lich ist. Hierzu ist die zuständige Senatsverwaltung zu
hören.
Zu 8 10 Abs. 3 KFürsV
(1) Soweit möglich, sind rechtzeitig Maßnahmen zu
treffen, die einen Abbruch der Förderungsmaßnahmen
verhindern (z.B. Abbruch der Ausbildung wegen lei-
stungsmäßiger Schwierigkeiten oder gesundheitlicher
Beeinträchtigungen). Ist zu erkennen, daß die Förde-
rungsmaßnahme nicht zu dem in Aussicht genomme-
nen Ziel geführt werden kann, ist die Förderung ein-
zustellen (vgl. Nummer 39 Abs.2 und Nummer 51
Abs. 3). Weitere Förderungsmaßnahmen sind möglich,
sofern die Gründe für die Einstellung der Förderungs-
maßnahme nicht vom Beschädigten zu vertreten sind.
Gegebenenfalls sind die für die weiteren Maßnahmen
üblichen oder vorgeschriebenen Ausbildungszeiten zu
fördern.
(2) Wegen der Gewährung von beruflichen Hilfen
nach erfolgreichem Abschluß von Förderungsmaßnah-
men wird auf die 88 7a und 8 Abs.4 KFürsV ver-
wiesen.
Zu 8 26 Abs. ? Satz 3
1, Halbsatz
Diese Hilfen dienen dem Zweck, die nach 8 26 Abs.2
Satz 1 möglichen Maßnahmen zu ergänzen oder ohne
solche Maßnahmen einen geeigneten Platz im Arbeits-
leben zu erlangen und zu sichern.
Zu 8 13 Abs. 1 KFürsV
(1) Die persönliche Hilfe, insbesondere soweit eine
nachgehende Hilfe in Betracht kommt, wird in erster
Linie, jedoch unbeschadet der Aufgaben der übrigen
Dienststellen der KOF, durch den zentralen‘ Außen-
dienst der für den Bereich Soziales zuständigen Senats-
verwaltung im Zusammenwirken mit dem Landes-
arbeitsamt oder dem zuständigen Arbeitsamt durchge-
führt.
(2) Die Aufgaben des Landesarbeitsamtes und der
Arbeitsämter hinsichtlich der Vermittlung der Beschä-
digten bleiben hiervon unberührt.
Zu $ 13 Abs. 2 KFürsV
(1) Der Ausgleich kommt u.a. nur in Betracht un-
mittelbar im Anschluß an berufsfördernde Maßnahmen
im Sinne der 88 5 bis 7a Abs. 1. KFürsV oder unmittel-
bar im Anschluß an den in 8 13 Abs.3 KFürsV vor-
gesehenen Zeitraum und sofern der Beschädigte die
Tätigkeit ausübt, für die die berufsfördernden Maß-
nahmen gewährt worden sind.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist
außerdem, daß der Beschädigte während der HEin-
arbeitungszeit nicht den vollen Arbeitsverdienst erzielt
und sein Arbeitsverdienst zusammen mit seinem übri-
gen anrechnungsfähigen‘ Einkommen einen Betrag
nicht erreicht, der dem nach $ 18 KFürsV ermittelten
Bedarf entspricht. Zunächst ist daher der nach 8 18
Abs. 1 bis 4 KFürsV mögliche Bedarf dem vorhandenen
Einkommen gegenüberzustellen. Erreicht oder über-
steigt das vorhandene Einkommen diesen so ermittelten
Bedarf, kommt eine Beihilfe von vorherein nicht in
Betracht. Liegt das Einkommen unter diesem Bedarf,
30 ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeits-