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Volume 6. Juni 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

1V/1972 
Seite 49 
Nr. 21 
10. 
Kuraufenthalt und auch für die Dauer der sich hieran 
anschließenden Arbeitsunfähigkeit gelten die Vvor- 
stehenden Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, 
daß die Hilfe nach Ablauf von sechs Wochen für die 
folgenden sechs Wochen nur noch in Höhe des unge- 
kürzten Betrages für die Angehörigen einschließlich der 
vollen Unterkunftskosten sowie eines Betrages für zu- 
sätzliche kleinere Bedürfnisse für den Berechtigten in 
Betracht kommt. Sofern Kosten der Förderungsmaß- 
nahmen an den Anspruchsberechtigten bereits für einen 
Zeitraum gezahlt worden sind, der die vorstehend ge- 
nannten Zeiten übersteigt, sind sie nicht zurückzufor- 
dern. Auf die Möglichkeiten der 88 8 Abs. 2 und 10 Abs. 3 
KFürsV wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. 
(3) Bei der Schulausbildung ist zu beachten, daß die 
Hilfen nach 8 12 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV auf den beson- 
deren Aufwand beschränkt sind. Bei der Berechnung 
der Hilfe ist auch in diesen Fällen von den gemäß 88 17 
und 18 KFürsV möglichen Beträgen zuzüglich des be- 
sonderen Aufwands auszugehen. Dem ermittelten Be- 
darf ist das Einkommen gegenüberzustellen; der Diffe- 
renzbetrag, höchstens jedoch der besondere Aufwand ist 
zu gewähren. 
(4) Umfang und Ausmaß der Hilfen nach $ 26 Abs.2 
Satz 1 werden durch die $8 17 und 18 KFürsV (Num- 
mern 40 bis 49) bestimmt. 
Zu 8 17 KFürsV 
(1) Zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Aus- 
bildungskosten), die in $ 17 KFürsV beispielhaft auf- 
gezählt sind, dürfen die Berechtigten nicht herangezo- 
gen werden. Diese Kosten werden vielmehr‘ ohne 
Rücksicht auf das vorhandene Einkommen gewährt. 
(2) Grundsätzlich nicht zu den Kosten der Förderungs- 
maßnahmen gehören z.B. Beiträge für die Kranken- 
versicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler 
im Land Berlin. Eine Übernahme dieser Beträge in 
angemessener Höhe kommt in diesen Fällen nur dann 
in Betracht, wenn. die Heil- oder Krankenbehandlung 
durch die $8 10 ff. nicht sichergestellt ist. Das ist z.B. 
bei Minderbeschädigten hinsichtlich der Nichtversor- 
gungsleiden der Fall. 
(3) Zu den Kosten nach 8 17 KFürsV gehören auch 
nicht die Kosten der Krankenbehandlung und des Zahn- 
ersatzes. 
(1) Die Kosten für notwendige Lernmittel einschließ- 
lich des Vorlesegeldes für Blinde, für die übliche 
Arbeitsausrüstung und das übliche Arbeitsmaterial 
sowie die Beträge zur Bestreitung kleinerer mit der 
Ausbildung zusammenhängender Ausgaben sind regel- 
mäßig durch Pauschbeträge abzugelten. 
(2) Die Pauschbeträge für Lernmittel umfassen auch 
die Kosten für Fachliteratur und Studienfahrten. Bei 
der Fach- und Hochschul- sowie Universitätsausbildung 
enthalten die Lernmittelpauschbeträge auch die Kosten 
für Arbeitsausrüstung und Arbeitsmaterial. 
(3) Blinde erhalten je nach Lage des Einzelfalles zu- 
sätzlich zu diesen Pauschbeträgen ein .Vorlesegeld in 
dem durch Rundschreiben bekanntgegebenen Umfang. 
(4) In begründeten Fällen können einmalige Hilfen 
für die Kosten der Förderungsmaßnahmen nach $ 17 
Abs.1 Nr.1 und 2 zusätzlich zu den Pauschbeträgen 
gewährt werden. 
(5) Die Pauschbeträge werden durch Rundschreiben 
bekanntgegeben und sind gegebenenfalls in dem dort 
genannten Umfang zu berücksichtigen. Sofern der 
Berechtigte die Abgeltung der tatsächlich anzuerken- 
nenden Aufwendungen für Lernmittel, Arbeitsausrü- 
stung und Arbeitsmaterial beantragt, sind ihm diese 
gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Rech- 
nungen oder Kostenanschläge mit Bestätigung der Aus- 
bildungsstätte über die Notwendigkeit der Anschaffung) 
zu gewähren. Wird erst nach der Zahlung von Pausch- 
beträgen die Übernahme der tatsächlichen Aufwendun- 
gen beantragt, sind auch für den Zeitraum, für den 
Pauschbeträge gezahlt worden sind, die tatsächlichen 
42. 
Aufwendungen nachzuweisen. Sind diese höher als die 
gezahlten Pauschbeträge, ist der Differenzbetrag nach- 
zuzahlen; andernfalls sind die zuviel gezahlten Beträge 
mit den künftigen Aufwendungen zu verrechnen. Wer- 
den die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis 
gezahlt und beantragt der Berechtigte später die Ge- 
währung von Pauschbeträgen, ist diesem Antrag nicht 
stattzugeben. 
(6) Die Zahlung der höheren Pauschbeträge zur Be- 
streitung kleinerer, mit der Ausbildung zusammen- 
hängender Ausgaben beginnt jeweils mit dem Ersten 
des Monats, in dem das höhere Lebensalter vollendet 
wird. 
(7) Durch die Pauschbeträge werden z. B. nicht erfaßt 
Schulgelder, Gebühren oder Beiträge für den Besuch 
öffentlicher Anstalten und Kosten für den Besuch pri- 
vater Repetitorien beim Jura-, Volks- und Betriebswirt- 
schaftsstudium. 
(8) Schulgelder, Gebühren oder Beiträge für den Be- 
such privater Ausbildungsstätten sind dann zu über- 
nehmen, wenn die Voraussetzungen für die Notwendig- 
keit des Besuchs dieser Einrichtung anerkannt worden 
sind. 
Beim Jura-, Volks- und Betriebswirtschaftsstudium 
sind während der beiden letzten Semester und der 
Examenszeit die Kosten für den Besuch privater Repeti- 
torien in angemessenem Umfang als notwendige Aus- 
bildungskosten anzuerkennen. 
(1) Zu den notwendigen Fahrtkosten gehören nur die 
Fahrtkosten von der Unterkunft zur Ausbildungsstätte, 
sofern der Weg mehr als 2 km beträgt oder bei kürze- 
ren Wegen die Notwendigkeit der Benutzung von Ver- 
kehrsmitteln anzuerkennen ist. 
(2) Grundsätzlich sind nur die Kosten der Monatskarte 
für öffentliche Verkehrsmittel. zu übernehmen. Sofern 
der Berechtigte im Besitz eines Beschädigtenausweises 
mit der Vergünstigung für Freifahrt oder Fahrpreis- 
ermäßigung ist, sind die Fahrtkosten nicht oder nur 
im notwendigen Umfang zu gewähren. Benutzt der 
Beschädigte infolge der Schädigung zur Erreichung 
der Ausbildungsstätte ein Kraftfahrzeug, sind als Fahrt- 
kosten die nach 8 13 Abs.4 KFürsV möglichen Pau- 
schalsätze zu gewähren, sofern eine Beihilfe zum Betrieb 
und zur Unterhaltung des Kraftfahrzeugs nicht bereits 
gewährt wird. 
(3) Studenten, Hoch- und Fachschüler erhalten die 
Fahrtkosten nur während der Vorlesungsmonate. Für 
Schüler ist während der Sommerferien für einen Monat 
kein Fahrgeld zu gewähren. 
(4) Kosten für Familienheimfahrten werden übernom- 
men, wenn der Beschädigte an einer Berufsförderungs- 
maßnahme außerhalb seines Wohnortes teilnimmt und 
sich während der Maßnahme ständig an dem Ort auf- 
hält, an dem die Maßnahme durchgeführt wird. 
Es werden die Kosten für jährlich 12 Familienheim- 
fahrten übernommen. Erstreckt sich die Maßnahme auf 
einen längeren oder kürzeren Zeitraum als ein Jahr, so 
erhöht oder vermindert sich die Zahl der Familienheim- 
fahrten entsprechend, wobei für einen Zeitmonat eine 
Familienheimfahrt berechnet wird. 
Die Familienheimfahrten werden möglichst gleich- 
mäßig auf das Kalenderjahr verteilt und mit dem Aus- 
bildungs- und Ferienplan der Ausbildungsstätte abge- 
stimmt. 
Die Familienheimfahrten zu Ostern, Pfingsten, Weih- 
nachten, anläßlich der Sommerferien und anläßlich der 
Herbstferien werden auf die Gesamtzahl der Familien- 
heimfahrten angerechnet. Das gleiche gilt für Heim- 
fahrten. bei Erkrankung des Beschädigten sowie bei 
Unterbrechung der Ausbildung aus anderen Gründen. 
Zusätzlich können die Kosten einer Familienheimfahrt 
übernommen werden im Falle des Todes oder einer 
lebensbedrohenden Krankheit des Ehegatten, eines Kin- 
des, der Eltern, der Schwiegereltern, der Geschwister 
oder der Haushaltsführerin des Beschädigten. 
Schwerstbehinderten, insbesondere Rollstuhlfahrern, 
für die eine Heimfahrt unter Berücksichtigung der Ent-
	        
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