1V/1972
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Nr. 21
10.
Kuraufenthalt und auch für die Dauer der sich hieran
anschließenden Arbeitsunfähigkeit gelten die Vvor-
stehenden Regelungen entsprechend mit der Maßgabe,
daß die Hilfe nach Ablauf von sechs Wochen für die
folgenden sechs Wochen nur noch in Höhe des unge-
kürzten Betrages für die Angehörigen einschließlich der
vollen Unterkunftskosten sowie eines Betrages für zu-
sätzliche kleinere Bedürfnisse für den Berechtigten in
Betracht kommt. Sofern Kosten der Förderungsmaß-
nahmen an den Anspruchsberechtigten bereits für einen
Zeitraum gezahlt worden sind, der die vorstehend ge-
nannten Zeiten übersteigt, sind sie nicht zurückzufor-
dern. Auf die Möglichkeiten der 88 8 Abs. 2 und 10 Abs. 3
KFürsV wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
(3) Bei der Schulausbildung ist zu beachten, daß die
Hilfen nach 8 12 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV auf den beson-
deren Aufwand beschränkt sind. Bei der Berechnung
der Hilfe ist auch in diesen Fällen von den gemäß 88 17
und 18 KFürsV möglichen Beträgen zuzüglich des be-
sonderen Aufwands auszugehen. Dem ermittelten Be-
darf ist das Einkommen gegenüberzustellen; der Diffe-
renzbetrag, höchstens jedoch der besondere Aufwand ist
zu gewähren.
(4) Umfang und Ausmaß der Hilfen nach $ 26 Abs.2
Satz 1 werden durch die $8 17 und 18 KFürsV (Num-
mern 40 bis 49) bestimmt.
Zu 8 17 KFürsV
(1) Zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Aus-
bildungskosten), die in $ 17 KFürsV beispielhaft auf-
gezählt sind, dürfen die Berechtigten nicht herangezo-
gen werden. Diese Kosten werden vielmehr‘ ohne
Rücksicht auf das vorhandene Einkommen gewährt.
(2) Grundsätzlich nicht zu den Kosten der Förderungs-
maßnahmen gehören z.B. Beiträge für die Kranken-
versicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler
im Land Berlin. Eine Übernahme dieser Beträge in
angemessener Höhe kommt in diesen Fällen nur dann
in Betracht, wenn. die Heil- oder Krankenbehandlung
durch die $8 10 ff. nicht sichergestellt ist. Das ist z.B.
bei Minderbeschädigten hinsichtlich der Nichtversor-
gungsleiden der Fall.
(3) Zu den Kosten nach 8 17 KFürsV gehören auch
nicht die Kosten der Krankenbehandlung und des Zahn-
ersatzes.
(1) Die Kosten für notwendige Lernmittel einschließ-
lich des Vorlesegeldes für Blinde, für die übliche
Arbeitsausrüstung und das übliche Arbeitsmaterial
sowie die Beträge zur Bestreitung kleinerer mit der
Ausbildung zusammenhängender Ausgaben sind regel-
mäßig durch Pauschbeträge abzugelten.
(2) Die Pauschbeträge für Lernmittel umfassen auch
die Kosten für Fachliteratur und Studienfahrten. Bei
der Fach- und Hochschul- sowie Universitätsausbildung
enthalten die Lernmittelpauschbeträge auch die Kosten
für Arbeitsausrüstung und Arbeitsmaterial.
(3) Blinde erhalten je nach Lage des Einzelfalles zu-
sätzlich zu diesen Pauschbeträgen ein .Vorlesegeld in
dem durch Rundschreiben bekanntgegebenen Umfang.
(4) In begründeten Fällen können einmalige Hilfen
für die Kosten der Förderungsmaßnahmen nach $ 17
Abs.1 Nr.1 und 2 zusätzlich zu den Pauschbeträgen
gewährt werden.
(5) Die Pauschbeträge werden durch Rundschreiben
bekanntgegeben und sind gegebenenfalls in dem dort
genannten Umfang zu berücksichtigen. Sofern der
Berechtigte die Abgeltung der tatsächlich anzuerken-
nenden Aufwendungen für Lernmittel, Arbeitsausrü-
stung und Arbeitsmaterial beantragt, sind ihm diese
gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Rech-
nungen oder Kostenanschläge mit Bestätigung der Aus-
bildungsstätte über die Notwendigkeit der Anschaffung)
zu gewähren. Wird erst nach der Zahlung von Pausch-
beträgen die Übernahme der tatsächlichen Aufwendun-
gen beantragt, sind auch für den Zeitraum, für den
Pauschbeträge gezahlt worden sind, die tatsächlichen
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Aufwendungen nachzuweisen. Sind diese höher als die
gezahlten Pauschbeträge, ist der Differenzbetrag nach-
zuzahlen; andernfalls sind die zuviel gezahlten Beträge
mit den künftigen Aufwendungen zu verrechnen. Wer-
den die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis
gezahlt und beantragt der Berechtigte später die Ge-
währung von Pauschbeträgen, ist diesem Antrag nicht
stattzugeben.
(6) Die Zahlung der höheren Pauschbeträge zur Be-
streitung kleinerer, mit der Ausbildung zusammen-
hängender Ausgaben beginnt jeweils mit dem Ersten
des Monats, in dem das höhere Lebensalter vollendet
wird.
(7) Durch die Pauschbeträge werden z. B. nicht erfaßt
Schulgelder, Gebühren oder Beiträge für den Besuch
öffentlicher Anstalten und Kosten für den Besuch pri-
vater Repetitorien beim Jura-, Volks- und Betriebswirt-
schaftsstudium.
(8) Schulgelder, Gebühren oder Beiträge für den Be-
such privater Ausbildungsstätten sind dann zu über-
nehmen, wenn die Voraussetzungen für die Notwendig-
keit des Besuchs dieser Einrichtung anerkannt worden
sind.
Beim Jura-, Volks- und Betriebswirtschaftsstudium
sind während der beiden letzten Semester und der
Examenszeit die Kosten für den Besuch privater Repeti-
torien in angemessenem Umfang als notwendige Aus-
bildungskosten anzuerkennen.
(1) Zu den notwendigen Fahrtkosten gehören nur die
Fahrtkosten von der Unterkunft zur Ausbildungsstätte,
sofern der Weg mehr als 2 km beträgt oder bei kürze-
ren Wegen die Notwendigkeit der Benutzung von Ver-
kehrsmitteln anzuerkennen ist.
(2) Grundsätzlich sind nur die Kosten der Monatskarte
für öffentliche Verkehrsmittel. zu übernehmen. Sofern
der Berechtigte im Besitz eines Beschädigtenausweises
mit der Vergünstigung für Freifahrt oder Fahrpreis-
ermäßigung ist, sind die Fahrtkosten nicht oder nur
im notwendigen Umfang zu gewähren. Benutzt der
Beschädigte infolge der Schädigung zur Erreichung
der Ausbildungsstätte ein Kraftfahrzeug, sind als Fahrt-
kosten die nach 8 13 Abs.4 KFürsV möglichen Pau-
schalsätze zu gewähren, sofern eine Beihilfe zum Betrieb
und zur Unterhaltung des Kraftfahrzeugs nicht bereits
gewährt wird.
(3) Studenten, Hoch- und Fachschüler erhalten die
Fahrtkosten nur während der Vorlesungsmonate. Für
Schüler ist während der Sommerferien für einen Monat
kein Fahrgeld zu gewähren.
(4) Kosten für Familienheimfahrten werden übernom-
men, wenn der Beschädigte an einer Berufsförderungs-
maßnahme außerhalb seines Wohnortes teilnimmt und
sich während der Maßnahme ständig an dem Ort auf-
hält, an dem die Maßnahme durchgeführt wird.
Es werden die Kosten für jährlich 12 Familienheim-
fahrten übernommen. Erstreckt sich die Maßnahme auf
einen längeren oder kürzeren Zeitraum als ein Jahr, so
erhöht oder vermindert sich die Zahl der Familienheim-
fahrten entsprechend, wobei für einen Zeitmonat eine
Familienheimfahrt berechnet wird.
Die Familienheimfahrten werden möglichst gleich-
mäßig auf das Kalenderjahr verteilt und mit dem Aus-
bildungs- und Ferienplan der Ausbildungsstätte abge-
stimmt.
Die Familienheimfahrten zu Ostern, Pfingsten, Weih-
nachten, anläßlich der Sommerferien und anläßlich der
Herbstferien werden auf die Gesamtzahl der Familien-
heimfahrten angerechnet. Das gleiche gilt für Heim-
fahrten. bei Erkrankung des Beschädigten sowie bei
Unterbrechung der Ausbildung aus anderen Gründen.
Zusätzlich können die Kosten einer Familienheimfahrt
übernommen werden im Falle des Todes oder einer
lebensbedrohenden Krankheit des Ehegatten, eines Kin-
des, der Eltern, der Schwiegereltern, der Geschwister
oder der Haushaltsführerin des Beschädigten.
Schwerstbehinderten, insbesondere Rollstuhlfahrern,
für die eine Heimfahrt unter Berücksichtigung der Ent-