IV/1972 |
Seite 48
Nr. 21
38
(7) Der Auszubildende ist innerhalb des Geltungsbe-
reichs des Gesetzes in der Wahl des Ausbildungsortes
frei. Es soll jedoch der Ausbildungsort gewählt wer-
den, an dem das Ziel der Ausbildung ohne Zeitverlust
und unvertretbare Mehrkosten erreicht werden kann.
(8) Eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes, die jedoch nicht zu den nach 8 11
KFürsV oder zu den nach den 88 64 ff. gehört, kann
nur gefördert werden, wenn der Ausbildungsgang,
die Eignung des Auszubildenden sowie seine und die
wirtschaftlichen Verhältnisse etwaiger Unterhalts-
pflichtiger uneingeschränkt nachprüfbar sind.
Zu 8 11 KFürsV
(1) Ein Aufenthalt im Ausland ist stets dann im Inter-
esse der Förderung geboten, wenn er in der Ausbil-
dungs-(Studien-)ordnung vorgeschrieben ist, außerdem
regelmäßig dann, wenn durch den Auslandsaufenthalt
der Ausbildungsabschluß zu einem früheren als dem
üblichen Zeitpunkt erreicht werden kann oder ohne den
Auslandsaufenthalt der Ausbildungsabschluß in der üb-
lichen Zeit gefährdet oder unmöglich ist. Ein Auslands-
aufenthalt ist auch dann zu fördern, wenn er nicht un-
mittelbar der Ausbildung dient, sondern nur im Inter-
esse ihrer Förderung geboten ist (so etwa der Aufent-
halt des Sprachenstudierenden im Ausland). Zur Frage
der Förderungswürdigkeit eines Auslandsaufenthaltes
ist die Ausbildungsstätte zu hören.
(2) Die Dauer der Förderungsmaßnahmen darf durch
den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert
werden. Eine wesentliche Verlängerung liegt nicht
vor, wenn die Ausbildung hierdurch um nicht mehr
als ein halbes Jahr (ein Semester) verlängert wird.
Es ist aber darauf zu achten, daß in der Regel nur
die ausländischen Ausbildungsstätten gewählt werden,
deren Ausbildung im Inland auf die Gesamt-Ausbil-
dungszeit angerechnet bzw. deren Prüfungen im In-
land anerkannt werden. Ist nur eine teilweise An-
rechnung oder Anerkennung möglich und wird hier-
durch die Ausbildungsdauer um mehr als ein halbes
Jahr (ein Semester) verlängert, so ist eine Förderung
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Der Beschädigte hat in der Regel vor Beginn des Aus-
landsaufenthaltes die Anrechnung bzw. Anerkennung
der Auslandsausbildung nachzuweisen.
(3) Die Förderung eines Auslandsaufenthaltes ist
außerdem davon abhängig, daß keine unvertretbaren
Mehrkosten entstehen. Daher ist bei der Festsetzung
des Förderungsbetrages vom bisherigen Bedarf auszu-
gehen, dem erforderlichenfalls besondere Zuschläge hin-
zuzurechnen sind; die nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz für einen Auslandsaufenthalt fest-
gesetzten Höchstbeträge sollen jedoch nicht überschrit-
ten werden.
(4) 8 11 ist nicht anwendbar in Fällen, in denen Be-
schädigte_ ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
haben. In diesen Fällen gelten die 88 64 ff.
Zu $ 12 KFürsV
(1) Bei der Gewährung von Maßnahmen für die Schul-
ausbildung ist das Schulgesetz für Berlin in der je-
weils geltenden Fassung zu beachten. Die im Land
Berlin vorhandenen öffentlichen, staatlich anerkann-
ten privaten Schulen und genehmigten Ersatzschulen
sind von der für das Schulwesen zuständigen Senats-
verwaltung in einer Zusammenstellung im Amtsblatt
und Dienstblatt veröffentlicht worden, die fortlaufend
ergänzt wird.
(2) Der Besuch der Mittel(Real-)schule oder höheren
Schule (Gymnasium) beginnt im. Land Berlin grund-
sätzlich nach Absolvierung von sechs Klassen der
Grundschule. Zu diesem Zeitpunkt läßt sich in der
Regel noch nicht feststellen, welcher Beruf später in
Aussicht genommen ist. Die Prüfung. der Voraus-
setzungen, ob für den in Aussicht genommenen Beruf
der Besuch einer Mittel- oder höheren Schule nachge-
wiesen werden muß, ist daher entgegenkommend vor-
39.
zunehmen. Insbesondere sind die Absichten der Erzie-
hungsberechtigten und die Art und Schwere der Schä-
digung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht außer acht
zu lassen, daß die Ablehnung von Förderungsmaß-
nahmen Versäumnisse hervorrufen kann, die sich spä-
ter nachteilig für den Beschädigten auswirken und
unter Umständen zu kostspieligeren Förderungsmaß-
rahmen führen können. Im Zweifelsfall ist daher der
Besuch der Mittel- oder höheren Schule zu fördern.
(3) Zu den sonstigen allgemeinbildenden Schulen ge-
hören auch die Grund- und Volksschulen, zu den berufs-
bildenden Schulen auch die Berufsschulen. Eine Förde-
rung des Besuchs dieser Schulen ist nur zulässig, wenn
und soweit infolge der Schädigung ein besonderer
Aufwand entsteht.
(4) Nicht zu den sonstigen allgemein- oder berufs-
bildenden Schulen im Sinne des $ 12 Abs.l Nr.2
KFürsV gehören die Berufsfachschulen und Fachschu-
len. Diese Schulen vermitteln eine Berufsausbildung
oder Fortbildung, ihr Besuch ist daher nach den 88 5
bis 7a KFürsV zu fördern.
(5) Zu den sonstigen Maßnahmen im Sinne des 8 12
Abs.2 KFürsV gehört z.B. der Einzelunterricht im
Haushalt oder während einer stationären Heilbehand-
lung oder die Vermittlung schulischen Wissens in
einem Internat.
(6) Hinsichtlich des 8 12 Abs.3 KFürsV wird auf
die Nummern 32 Abs. 1 bis 4 und 7, 33, 36 Abs. 2 und 3
sowie Abs.6 bis 8, 37, 51 und 53 verwiesen. In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, daß
a) während der stationären Heilbehandlung der Schul-
unterricht gegebenenfalls durch Einzelunterricht
begonnen oder fortgeführt werden soll,
zu den Maßnahmen nach 8 9 Nr.5 KFürsV auch
schulische Maßnahmen gehören, die zwischen der
Schulentlassung und dem Beginn der Berufsaus-
bildung liegen oder auf eine angemessene Tätigkeit
vorbereiten,
ein Auslandsaufenthalt im Rahmen der Schulaus-
bildung nur in besonders begründeten Einzelfällen
gefördert werden kann.
Zu 826 Abs. 4
(1) 8 26 Abs. 4 ist nicht anwendbar in Fällen des $ 26
Abs. 2 Satz 3. Nur bei den Hilfen für die berufliche
Fortbildung, Umschulung, Ausbildung sowie Schulaus-
bildung ist neben den Kosten der Förderungsmaßnah-
men ($ 17 KFürsV, Nummern 40 bis 42) ein Unter-
haltsbeitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts der
Beschädigten und Witwen einschließlich des Lebens-
unterhalts der von ihnen überwiegend unterhaltenen
Angehörigen zu gewähren ($ 18 KFürsV, Nummern 43
bis 49).
(2) Die Hilfen nach $ 26 Abs. 4 sind während der Dauer
der Ferien oder des Urlaubs unverändert weiterzuzah-
len. Während einer Erholungsverschickung können sie
in angemessenem Umfang weitergewährt werden. Bei
Erkrankung des Anspruchsberechtigten, die eine Ar-
beitsunfähigkeit zur Folge hat, ist die Hilfe grundsätz-
lich bis zur Dauer von sechs Wochen in bisherigem Um-
fang weiterzugewähren und nach Ablauf dieser Zeit
einzustellen. Davon abweichend ist die Hilfe für weitere
sechs Wochen zu gewähren, wenn das Ziel der beruf-
lichen Maßnahme in der vorgesehenen Zeit noch er-
reichbar erscheint. Steht jedoch vom Beginn der Krank-
heit an fest, daß diese über den Zeitraum von sechs
Wochen hinaus andauern wird und daher oder wegen
der Art der Krankheit die berufliche Maßnahme nicht
innerhalb der vorgesehenen Zeit erfolgreich abgeschlos-
sen werden kann, sind die Hilfen vom Ersten des auf
den Monat der Erkrankung folgenden Monats an, frü-
hestens jedoch drei Wochen nach Beginn der Erkran-
kung einzustellen. Nach Wiederherstellung der Arbeits-
fähigkeit ist über die weitere Förderung zu entscheiden;
hierbei ist auch eine wegen der Erkrankung erforder-
liche Verlängerung der Förderungsdauer zu berück-
sichtigen. Bei einem Krankenhaus-, Heilstätten- oder
o)