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Volume 8. März 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

IV/1972 | 
Seite 28 
Nr. 14 
Arbeit oder sonstige Einkünfte erzielen, so ist der Ge- 
samtbetrag ihrer Einkünfte (ohne Verlustausgleich) 
durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes 
(Vordruck Jug J 14) nachzuweisen. Das Ergebnis ist 
durch 12 zu teilen. 
Sofern das erstmalige Veranlagungsverfahren vom 
Finanzamt noch nicht durchgeführt worden ist, haben 
die Eltern oder der Elternteil unabhängig von der Höhe 
der nach Nummer 8 absetzbaren Beträge bis zur Er- 
mittlung der Höhe des Gesamtbetrages ihrer Einkünfte 
im Wege des Veranlagungsverfahrens den monatlichen 
Pauschbetrag der 6. Beitragsstufe für die Betreuung 
ihres Kindes in der Kindertagesstätte- zu zahlen. 
Nummer 11 findet Anwendung. 
Vom monatlichen Einkommen (Nummern 2 bis 7) sind 
abzusetzen: . 
a) der jeweils aus der Tabelle (Anlage 1) ersichtliche 
Pauschbetrag für auf das Einkommen entrichtete 
Steuern und für Pflichtbeiträge zur Sozialversiche- 
rung bzw. für Beiträge zu einer privaten Kranken- 
versicherung bei jedem Kostenbeitragspflichtigen, 
der 
aa) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit be- 
zieht oder 
bb) einkommensteuerpflichtig ist (Nummer 7), 
die nach Nummer 9 ermittelten Kosten der Unter- 
kunft, 
hachgewiesene Unterhaltszahlungen an unterhalts- 
berechtigte Angehörige, die nicht im gemeinsamen 
Haushalt mit den Kostenbeitragspflichtigen leben, 
ein Pauschbetrag in Höhe von 50,— DM monatlich 
als Werbungskosten, soweit ein Elternteil Ein- 
künfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht; be- 
ziehen beide Elternteile Einkünfte aus nichtselb- 
ständiger Arbeit, so. ist ein Pauschbetrag in Höhe 
von 100,— DM abzusetzen. 
Als Kosten der Unterkunft sind die tatsächlichen Ko- 
sten der Unterkunft einschließlich Heizung zu berück- 
sichtigen. Bei ofen- und gasbeheizten Wohnungen und 
bei Speicherstromheizung ist für jeden Monat eine 
Heizkostenpauschale in Höhe von 50,— DM anzusetzen. 
Bei Hauseigentümern ist ein Pauschbetrag in Höhe 
von 400,— DM monatlich als Kosten der Unterkunft 
einschließlich Heizung anzusetzen. Bei Eigentumswoh- 
nungen sind die festgesetzten und laufend zu zahlen- 
den Ausgaben (Belastungen) bis zur Höhe von 400,— 
DM als Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung 
zugrunde zu legen. 
Gehören dem Haushalt volljährige Personen an, die bei 
der Tabelle (Nummer 10) keine Berücksichtigung fin- 
den und auch nicht Untermieter sind, so werden die 
Kosten der Unterkunft durch die Zahl aller volljähri- 
gen Personen geteilt und anteilig angerechnet. 
Für die Tabelle zählen, außer dem Kind selbst; fol- 
gende Personen (Zählpersonen): 
a) die Eltern bzw. ein Elternteil, falls die Eltern ge- 
trennt leben, 
jede im gemeinsamen Haushalt lebende unterhalts- 
berechtigte Person, die von den Eltern oder einem 
Elternteil bisher überwiegend unterhalten worden 
ist oder der sie nach Aufnahme des Kindes in der 
Kindertagesstätte unterhaltspflichtig geworden 
sind. Überwiegend unterhalten wird eine Person, 
deren Nettoeinkommen nicht mehr als 150,— DM 
beträgt. 
Der Kostenbeitrag wird je Buchstabe aus der nächst- 
niedrigeren Beitragsstufe entnommen, wenn 
a) der Kostenbeitrag von einem Elternteil aufzubrin- 
gen ist, der nicht mit einem Ehegatten im gemein- 
samen Haushalt wohnt (vgl. aber Nummer 2 
Satz 3); 
außer dem Kind ein weiteres Geschwisterkind in 
einer Kindertagesstätte untergebracht ist; 
° 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
c) das Kind in einem Hort untergebracht wird; 
d) das Kind regelmäßig nur vormittags bis 12.00 Uhr 
oder nur nachmittags ab 12.00 Uhr in einer Krippe 
oder einem Kindergarten betreut wird. 
Wenn außer dem Kind zwei oder mehr Geschwister in 
Kindertagesstätten untergebracht sind, wird zusätz- 
lich zu Buchstabe b der Kostenbeitrag um eine weitere 
Stufe ermäßigt. 
Der Kostenbeitrag darf um nicht mehr als drei Bei- 
tragsstufen ermäßig werden. 
Der in der Tabelle vorgesehene Mindestsatz darf nicht 
unterschritten werden. 
Ohne Rücksicht auf die Höhe des anrechenbaren Ein- 
kommens ist der Mindestsatz der Tabelle 
a) für Kinder, die wegen ihrer Behinderung dem in 
$ 39 Abs.1 BSHG in Verbindung mit der Verord- 
nung nach $ 47 des Bundessozialhilfegesetzes. (Ein- 
gliederungshilfe-Verordnung) in der Fassung vom 
28. Mai 1971 (BGBl.I S.731 / GVBl. S.1045) ge- 
nannten Personenkreis zuzuordnen sind, 
für andere Kinder, die körperlich, geistig. oder see- 
lisch behindert und auf Grund der Beurteilung 
durch eine Erziehungsberatungsstelle oder durch 
die Behindertenfürsorge in einer Sondereinrichtung 
oder Sondergruppe untergebracht sind, 
zu zahlen. 
Lebt das in der Kindertagesstätte betreute Kind aus 
hnachzuweisenden berechtigten. und zwingenden Grün- 
den nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil, son- 
dern bei anderen Personen (z.B. Großeltern, Verwand- 
ten, Pflegeeltern), so ist für die Unterbringung des 
Kindes in der Kindertagesstätte von diesen Personen 
nur der Mindestsatz der Tabelle als Kostenbeitrag zu 
erheben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt 
ist. 
Liegen keine berechtigten Gründe vor, so ist die Fest- 
setzung. des Kostenbeitrages so vorzunehmen, als ob 
das Kind bei seinen Eltern bzw. bei einem personen- 
sorgeberechtigten Elternteil leben würde. Ebenso ist 
zu verfahren, wenn die Notwendigkeit der Unterbrin- 
gung des Kindes außerhalb des Elternhauses durch 
die berufliche Tätigkeit beider Elternteile bedingt ist. 
Kostenbeitragspflichtig sind in diesen Fällen die Eltern 
bzw. der personensorgeberechtigte Elternteil. 
Empfänger laufender Leistungen der Sozialhilfe und 
der Kriegsopferfürsorge zum Lebensunterhalt zahlen 
den Mindestsatz der Tabelle. 
In Ausnahmefällen kann unter Anlegung eines stren- 
gen Maßstabes bei besonderen Belastungen zur Ver- 
meidung von Härten und zur Sicherstelung der Er- 
ziehungsarbeit in schwierigen Fällen von der Heran- 
ziehung der Kostenbeitragspflichtigen zur Beteiligung 
an den Kosten der Pflege und Erziehung ganz oder 
teilweise abgesehen werden. Besondere Belastungen 
können nur dann anerkannt werden, wenn sie sich für 
einen längeren Zeitraum auf das zu berücksichtigende 
Einkommen auswirken. In diesen Fällen sind die 
Gründe für die Entscheidung aktenkundig zu machen. 
Verfahren und Zuständigkeit bei der Berechnung 
des Kostenbeitrages 
Zur Berechnung des Kostenbeitrages ist von dem 
Kostenbeitragspflichtigen die Vorlegung der Unter- 
lagen zu verlangen, die zur Ermittlung des Kosten- 
beitrages erforderlich sind. 
Sind die Eltern zur Zahlung des Höchstbetrages der 
Tabelle bereit, so erübrigt sich eine Vorlage der Unter- 
lagen. 
Werden bei Erstberechnung und Überprüfung (s. Num- 
mer 18) trotz Aufforderung die zur Ermittlung des 
Kostenbeitrages unerläßlichen Unterlagen nicht unver- 
IL:
	        
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