Ausgegeben am 8. 3. 1972
8 - Senatsbibliothek ;
Dienstblait des en ts von.Berlin
Teil IV wa ;
im
1V/1972'
. Seite 27
Nr. 14
Inhalt
Nr.14 Ausführungsvorschriften über die Kostenbeteiligung an der Betreuung von Kindern in städtischen
Kindertagesstätten (Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften — KTKBV -) . PC
Kr
1V-14 Fam/Jug/Sport III B 31
m Fernruf: 26 04 513 — (976) 513
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Senator für Gesundheit und Umweltschutz
das Pestalozzi-Fröbel-Haus
den Präsidenten des Rechnungshofes
das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen
| 4.2.1972
ABI SS. 221
Seite 27
Ausführungsvorschriften
über die Kostenbeteiligung an der Betreuung
von Kindern in städtischen Kindertagesstätten
(Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften — KTKBV —)
Auf Grund des 8 66 des Gesetzes zur Ausführung des’
Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffent-
lichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) vom 11. De-
zember 1970 (GVBl. S. 1997) wird bestimmt:
d,
Höhe der Kostenbeteiligung
An den Kosten der Pflege und Erziehung eines Minder-
jährigen in einer städtischen Kindertagesstätte
(Krippe, Kindergarten, Hort, Sondergruppe oder Son-
dereinrichtung) haben sich der Minderjährige und die
Eltern oder, soweit die Eltern getrennt leben, der
Elternteil, bei dem der Minderjährige wohnt, mit dem
aus einer Tabelle ersichtlichen monatlichen Kosten-
beitrag zu beteiligen, sofern im folgenden nichts ande-
res bestimmt ist.
Die jeweils geltende Tabelle wird vom Senator für
Familie, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem
Senator für Finanzen herausgegeben.
Das zu berücksichtigende Einkommen im Sinne dieser
Vorschriften ergibt sich aus der Summe der Einkom-
men der Eltern und des in einer Kindertagesstätte
untergebrachten Kindes. Leben die Eltern dauernd ge-
trennt, so ist vom Einkommen des Minderjährigen und
vom Einkommen desjenigen Elternteils auszugehen,
bei dem der Minderjährige wohnt. Der Tatbestand des
Getrenntlebens setzt voraus, daß über die räumliche
Trennung hinaus der Wille der Ehepartner auf eine
ständige Aufhebung der Lebens- und Wirtschafts-
gemeinschaft gerichtet ist. Nicht berücksichtigt wird
das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt woh-
nenden Geschwister, Stiefeltern, Großeltern und son-
stigen Verwandten.
Einkommen im Sinne dieser Vorschriften sind alle
Einkünfte in Geld und Geldeswert, sofern in den Num-
mern 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.
Als Einkommen sind insbesondere anzusehen: HEin-
künfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Grund- oder Kapitalvermögen, Renten,
Versorgungsbezüge, Kindergeld, Krankengeld, Arbeits-
losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld bei Teil-
nahme an Fortbildungsmaßnahmen und beruflichen
Umschulungsmaßnahmen nach 88.44 und 47 des Ar-
beitsförderungsgesetzes, Unterhaltsbeiträge, die auf
ad
Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen
gewährt werden, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
und Einkünfte aus Untervermietung.
Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Lei-
stungen, die nicht hauptsächlich für den Lebensunter-
halt, sondern als zweckgebundene Sonderleistungen ge-
währt werden, insbesondere Pflegegeldzulagen, Pflege-
gelder nach dem Berliner Blinden- und Hilfslosen-
pflegegeldgesetz, Kleidergeld, Grundrenten und andere
zweckbestimmte Leistungen nach dem Bundesversor-
gungsgesetz, Leistungen zur Erhaltung, Besserung und
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur Be-
rufsausbildung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder
zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Grün-
dung eines Hausstandes, Zulagen (einschließlich Kin-
derzuschlag) nach dem Berlinförderungsgesetz, Ausbil-
dungs- oder Erziehungsbeihilfen, Stipendien und ge-
setzlich begründete Aufwandsentschädigungen.
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als
Einkommen außer Betracht. Ebenso sollen Zuwendun-
gen Dritter, denen keine rechtlichen Verpflichtungen
zugrunde liegen, nicht berücksichtigt werden.
Bei der Ermittlung des Arbeitsverdienstes aus nicht-
selbständiger Tätigkeit ist in der Regel von dem nach
der Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder anderen ent-
sprechenden Unterlagen des Einkommensbeziehers
erzielten Bruttoarbeitslohn des letzten Monats aus-
zugehen. Ein Wocheneinkommen ist mit 13 zu multipli-
zieren und sodann durch drei zu teilen. Unterliegt das
monatliche Einkommen erheblichen Schwankungen, so
ist in der Regel der Durchschnitt des monatlichen Ein-
kommens des letzten Jahres zugrunde zu legen. Zusätz-
liche Einnahmen, die nicht laufend entstehen (z.B.
Vergütungen für gelegentlich angeordnete Überstun-
den) und Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Ur-
laubsgeld, 13. Monatsgehalt) sind außer Ansatz zu
lassen.
4.
3.
6.
Mr
Sind die Eltern oder ein Elternteil einkommensteuer-
pflichtig, weil sie ausschließlich oder neben Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbe-
betrieb, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen,
Vermietung und Verpachtung und aus selbständiger