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Volume 8. März 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

Ausgegeben am 8. 3. 1972 
8 - Senatsbibliothek ; 
Dienstblait des en ts von.Berlin 
Teil IV wa ; 
im 
1V/1972' 
. Seite 27 
Nr. 14 
Inhalt 
Nr.14 Ausführungsvorschriften über die Kostenbeteiligung an der Betreuung von Kindern in städtischen 
Kindertagesstätten (Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften — KTKBV -) . PC 
Kr 
1V-14 Fam/Jug/Sport III B 31 
m Fernruf: 26 04 513 — (976) 513 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Senator für Gesundheit und Umweltschutz 
das Pestalozzi-Fröbel-Haus 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen 
| 4.2.1972 
ABI SS. 221 
Seite 27 
Ausführungsvorschriften 
über die Kostenbeteiligung an der Betreuung 
von Kindern in städtischen Kindertagesstätten 
(Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften — KTKBV —) 
Auf Grund des 8 66 des Gesetzes zur Ausführung des’ 
Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffent- 
lichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) vom 11. De- 
zember 1970 (GVBl. S. 1997) wird bestimmt: 
d, 
Höhe der Kostenbeteiligung 
An den Kosten der Pflege und Erziehung eines Minder- 
jährigen in einer städtischen Kindertagesstätte 
(Krippe, Kindergarten, Hort, Sondergruppe oder Son- 
dereinrichtung) haben sich der Minderjährige und die 
Eltern oder, soweit die Eltern getrennt leben, der 
Elternteil, bei dem der Minderjährige wohnt, mit dem 
aus einer Tabelle ersichtlichen monatlichen Kosten- 
beitrag zu beteiligen, sofern im folgenden nichts ande- 
res bestimmt ist. 
Die jeweils geltende Tabelle wird vom Senator für 
Familie, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem 
Senator für Finanzen herausgegeben. 
Das zu berücksichtigende Einkommen im Sinne dieser 
Vorschriften ergibt sich aus der Summe der Einkom- 
men der Eltern und des in einer Kindertagesstätte 
untergebrachten Kindes. Leben die Eltern dauernd ge- 
trennt, so ist vom Einkommen des Minderjährigen und 
vom Einkommen desjenigen Elternteils auszugehen, 
bei dem der Minderjährige wohnt. Der Tatbestand des 
Getrenntlebens setzt voraus, daß über die räumliche 
Trennung hinaus der Wille der Ehepartner auf eine 
ständige Aufhebung der Lebens- und Wirtschafts- 
gemeinschaft gerichtet ist. Nicht berücksichtigt wird 
das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt woh- 
nenden Geschwister, Stiefeltern, Großeltern und son- 
stigen Verwandten. 
Einkommen im Sinne dieser Vorschriften sind alle 
Einkünfte in Geld und Geldeswert, sofern in den Num- 
mern 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. 
Als Einkommen sind insbesondere anzusehen: HEin- 
künfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, 
Einkünfte aus Grund- oder Kapitalvermögen, Renten, 
Versorgungsbezüge, Kindergeld, Krankengeld, Arbeits- 
losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld bei Teil- 
nahme an Fortbildungsmaßnahmen und beruflichen 
Umschulungsmaßnahmen nach 88.44 und 47 des Ar- 
beitsförderungsgesetzes, Unterhaltsbeiträge, die auf 
ad 
Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen 
gewährt werden, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz 
und Einkünfte aus Untervermietung. 
Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Lei- 
stungen, die nicht hauptsächlich für den Lebensunter- 
halt, sondern als zweckgebundene Sonderleistungen ge- 
währt werden, insbesondere Pflegegeldzulagen, Pflege- 
gelder nach dem Berliner Blinden- und Hilfslosen- 
pflegegeldgesetz, Kleidergeld, Grundrenten und andere 
zweckbestimmte Leistungen nach dem Bundesversor- 
gungsgesetz, Leistungen zur Erhaltung, Besserung und 
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur Be- 
rufsausbildung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, 
Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder 
zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Grün- 
dung eines Hausstandes, Zulagen (einschließlich Kin- 
derzuschlag) nach dem Berlinförderungsgesetz, Ausbil- 
dungs- oder Erziehungsbeihilfen, Stipendien und ge- 
setzlich begründete Aufwandsentschädigungen. 
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als 
Einkommen außer Betracht. Ebenso sollen Zuwendun- 
gen Dritter, denen keine rechtlichen Verpflichtungen 
zugrunde liegen, nicht berücksichtigt werden. 
Bei der Ermittlung des Arbeitsverdienstes aus nicht- 
selbständiger Tätigkeit ist in der Regel von dem nach 
der Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder anderen ent- 
sprechenden Unterlagen des Einkommensbeziehers 
erzielten Bruttoarbeitslohn des letzten Monats aus- 
zugehen. Ein Wocheneinkommen ist mit 13 zu multipli- 
zieren und sodann durch drei zu teilen. Unterliegt das 
monatliche Einkommen erheblichen Schwankungen, so 
ist in der Regel der Durchschnitt des monatlichen Ein- 
kommens des letzten Jahres zugrunde zu legen. Zusätz- 
liche Einnahmen, die nicht laufend entstehen (z.B. 
Vergütungen für gelegentlich angeordnete Überstun- 
den) und Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Ur- 
laubsgeld, 13. Monatsgehalt) sind außer Ansatz zu 
lassen. 
4. 
3. 
6. 
Mr 
Sind die Eltern oder ein Elternteil einkommensteuer- 
pflichtig, weil sie ausschließlich oder neben Einkünften 
aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbe- 
betrieb, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen, 
Vermietung und Verpachtung und aus selbständiger
	        
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