IV/1972 |
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Nr. 3-4
Arb/Soz VII A 12 — 4558/4
IV-3 Fernruf: 2 12 21 — (979) 207
L> 1.1972
An die Bezirksämter
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
über das Verhältnis der Sozial- und Jugendhilfe
zum Bundeskindergeldgesetz
Auf Grund des $ 3 des ‚Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471)
wird bestimmt:
T.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeld-
zesetzes vom 13. Dezember 1971 (BGBl.I S.1969 / GVBl.
5.2168) gibt Veranlassung, die Ausführungsvorschriften
über das Verhältnis der Sozial- und Jugendhilfe zum
Bundeskindergeldgesetz vom 7. Oktober 1969 (Dbl.IV/1969
Nr. 50), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom
L3. Januar 1971 (Dbl. IV/1971 Nr. 18), wie folgt zu ändern:
„In Md. Nr. 1 wird die Zahl. ,13 200‘ durch die Zahl
‚15 000‘ ersetzt.‘
m:
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
. Januar 1972 in Kraft.
Im Auftrage
Dr. Zeise
ri ] Fam/Jug/Sport — IV A 1-4267/1
IV-4 Fernruf: 26 04 490 — (976) 490
{21.12.1971
ABI. S. 83
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Fe n
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 21. De-
zember 1971 mit Beschluß Nr. 549/71 die nachstehende
„Entgeltordnung für die städtischen Bäder Berlins“ erlas-
sen, die hiermit bekanntgegeben wird.
Im Auftrage
Horn
Entgeltordnung
für die städtischen Bäder Berlins
Vom 21. Dezember 1971
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
I. Allgemeines
Diese Entgeltordnung gilt für alle allgemein zugäng-
lichen städtischen Bäder Berlins. '
}
Neben dieser Entgeltordnung gelten für Vereine, Ver-
einsmitglieder, Stellen der Berliner Verwaltung und
Privatschulen die in besonderen Bestimmungen vor-
gesehenen Regelungen. zn
Die Entgelte für die Abgabe von Leistungen in den
medizinischen Abteilungen und Saunaanlagen der
Stadtbäder werden durch diese Entgeltordnung nicht
berührt. .
4. Die vorgesehenen Ermäßigungen werden nur gewährt:
a) Kindern bis einschließlich 15 Jahre
(Auf Verlangen des Kassenpersonals ist für Schüler
ab vollendetem 12. Lebensjahr ein mit Lichtbild ver-
sehener Schülerausweis vorzulegen);
Schülern und Studierenden, die Vollzeitunterricht
erhalten,
gegen Vorlage eines Ausweises der Schule, Fach-
Schule, Hochschule oder Universität sowie
Lehrlingen
gegen Vorlage einer Bescheinigung des Arbeit-
gebers;
Sozialhilfeempfängern
gegen Vorlage der grünen Ausweiskarte (Vordruck
Soz III N 1) sowie
Erwerbslosen (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosen-
hilfeempfängern)
gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides und des
Zahlabschnittes.
In den Stadtbädern und Reinigungsbädern wird
diesem Personenkreis eine Preisermäßigung nur
von Montag bis Donnerstag jeweils bis 15 Uhr ge-
währt.
Sofern die unter b) und c) genannten Ausweise und
Bescheinigungen nicht mit einem Lichtbild versehen
sind, kann die Vorlage des Personalausweises verlangt
werden.
Die Benutzungsdauer der einzelnen Bäderabteilungen
ist den Haus- und Badeordnungen zu entnehmen.
5,
Die Preise für Frei- und Sommerbäder schließen die
Garderobenaufbewahrung nach Maßgabe freier Garde-
robenplätze ein.
Soweit keine besonderen Tarifpositionen vorgesehen
sind, können Sammelkarten für jeweils’ 10 Einzelbäder
ohne Ermäßigung abgegeben werden. Sammelkarten
gelten in allen Stadtbädern und den von Berlin betrie-
benen Frei- und Sommerbädern. Sie sind übertragbar
und werden drei Monate nach Inkrafttreten einer Ände-
rung der Entgeltordnung ungültig.
7
8.
Saisonkärten (Dauerkarten) gelten während einer
Sommerbadesaison (Nr.19b) in allen von Berlin be-
triebenen Frei- und Sommerbädern und sind nicht über-
tragbar. Sie sind mit Namensunterschrift und Licht-
bild des Inhabers zu versehen.
Bei widerrechtlicher Benutzung wird die Karte un-
gültig und eingezogen.
Die festgesetzten Preise für die AHErteilung von
Schwimmunterricht (Nr. 20 a) schließen das Eintritts-
entgelt nicht ein. Die Schwimmunterrichtskarte be-
rechtigt zur Teilnahme an einem Schwimmunterrichts-
kursus mit 20 Unterrichtsstunden. Sie gilt längstens
drei Monate.
Die unter Abschnitt II B genannten Preise gelten so-
weit entsprechende Einrichtungen vorhanden sind.
9,
10.
11.“ a)
Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen,
Entgelte nur in den unter Buchstaben b genannten
Fällen zurückgezahlt. Für verlorene Karten wird
kein Ersatz geleistet.
Entgelte für den Ersatz verlorener Aufbewahrungs-
marken usw. (Nr. 23) werden bis zum Ablauf von
30 Tagen erstattet, wenn sich die verlorenen Gegen-
stände bis dahin wieder angefunden haben.
Saisonkarten — Vordrucke Sport 60a — e — und Sammel-
karten für Frei- und Sommerbäder sind von den
Bäderverwaltungen über das Vordrucklager zu bezie-
hen, falls die Karten nicht durch Automaten verkauft
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