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Volume 4. Februar 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

IV/1972 | 
{ Seite 2 
Nr. 3-4 
Arb/Soz VII A 12 — 4558/4 
IV-3 Fernruf: 2 12 21 — (979) 207 
L> 1.1972 
An die Bezirksämter 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
über das Verhältnis der Sozial- und Jugendhilfe 
zum Bundeskindergeldgesetz 
Auf Grund des $ 3 des ‚Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) 
wird bestimmt: 
T. 
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeld- 
zesetzes vom 13. Dezember 1971 (BGBl.I S.1969 / GVBl. 
5.2168) gibt Veranlassung, die Ausführungsvorschriften 
über das Verhältnis der Sozial- und Jugendhilfe zum 
Bundeskindergeldgesetz vom 7. Oktober 1969 (Dbl.IV/1969 
Nr. 50), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 
L3. Januar 1971 (Dbl. IV/1971 Nr. 18), wie folgt zu ändern: 
„In Md. Nr. 1 wird die Zahl. ,13 200‘ durch die Zahl 
‚15 000‘ ersetzt.‘ 
m: 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
. Januar 1972 in Kraft. 
Im Auftrage 
Dr. Zeise 
ri ] Fam/Jug/Sport — IV A 1-4267/1 
IV-4 Fernruf: 26 04 490 — (976) 490 
{21.12.1971 
ABI. S. 83 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Fe n 
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 21. De- 
zember 1971 mit Beschluß Nr. 549/71 die nachstehende 
„Entgeltordnung für die städtischen Bäder Berlins“ erlas- 
sen, die hiermit bekanntgegeben wird. 
Im Auftrage 
Horn 
Entgeltordnung 
für die städtischen Bäder Berlins 
Vom 21. Dezember 1971 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
I. Allgemeines 
Diese Entgeltordnung gilt für alle allgemein zugäng- 
lichen städtischen Bäder Berlins. ' 
} 
Neben dieser Entgeltordnung gelten für Vereine, Ver- 
einsmitglieder, Stellen der Berliner Verwaltung und 
Privatschulen die in besonderen Bestimmungen vor- 
gesehenen Regelungen. zn 
Die Entgelte für die Abgabe von Leistungen in den 
medizinischen Abteilungen und Saunaanlagen der 
Stadtbäder werden durch diese Entgeltordnung nicht 
berührt. . 
4. Die vorgesehenen Ermäßigungen werden nur gewährt: 
a) Kindern bis einschließlich 15 Jahre 
(Auf Verlangen des Kassenpersonals ist für Schüler 
ab vollendetem 12. Lebensjahr ein mit Lichtbild ver- 
sehener Schülerausweis vorzulegen); 
Schülern und Studierenden, die Vollzeitunterricht 
erhalten, 
gegen Vorlage eines Ausweises der Schule, Fach- 
Schule, Hochschule oder Universität sowie 
Lehrlingen 
gegen Vorlage einer Bescheinigung des Arbeit- 
gebers; 
Sozialhilfeempfängern 
gegen Vorlage der grünen Ausweiskarte (Vordruck 
Soz III N 1) sowie 
Erwerbslosen (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosen- 
hilfeempfängern) 
gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides und des 
Zahlabschnittes. 
In den Stadtbädern und Reinigungsbädern wird 
diesem Personenkreis eine Preisermäßigung nur 
von Montag bis Donnerstag jeweils bis 15 Uhr ge- 
währt. 
Sofern die unter b) und c) genannten Ausweise und 
Bescheinigungen nicht mit einem Lichtbild versehen 
sind, kann die Vorlage des Personalausweises verlangt 
werden. 
Die Benutzungsdauer der einzelnen Bäderabteilungen 
ist den Haus- und Badeordnungen zu entnehmen. 
5, 
Die Preise für Frei- und Sommerbäder schließen die 
Garderobenaufbewahrung nach Maßgabe freier Garde- 
robenplätze ein. 
Soweit keine besonderen Tarifpositionen vorgesehen 
sind, können Sammelkarten für jeweils’ 10 Einzelbäder 
ohne Ermäßigung abgegeben werden. Sammelkarten 
gelten in allen Stadtbädern und den von Berlin betrie- 
benen Frei- und Sommerbädern. Sie sind übertragbar 
und werden drei Monate nach Inkrafttreten einer Ände- 
rung der Entgeltordnung ungültig. 
7 
8. 
Saisonkärten (Dauerkarten) gelten während einer 
Sommerbadesaison (Nr.19b) in allen von Berlin be- 
triebenen Frei- und Sommerbädern und sind nicht über- 
tragbar. Sie sind mit Namensunterschrift und Licht- 
bild des Inhabers zu versehen. 
Bei widerrechtlicher Benutzung wird die Karte un- 
gültig und eingezogen. 
Die festgesetzten Preise für die AHErteilung von 
Schwimmunterricht (Nr. 20 a) schließen das Eintritts- 
entgelt nicht ein. Die Schwimmunterrichtskarte be- 
rechtigt zur Teilnahme an einem Schwimmunterrichts- 
kursus mit 20 Unterrichtsstunden. Sie gilt längstens 
drei Monate. 
Die unter Abschnitt II B genannten Preise gelten so- 
weit entsprechende Einrichtungen vorhanden sind. 
9, 
10. 
11.“ a) 
Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen, 
Entgelte nur in den unter Buchstaben b genannten 
Fällen zurückgezahlt. Für verlorene Karten wird 
kein Ersatz geleistet. 
Entgelte für den Ersatz verlorener Aufbewahrungs- 
marken usw. (Nr. 23) werden bis zum Ablauf von 
30 Tagen erstattet, wenn sich die verlorenen Gegen- 
stände bis dahin wieder angefunden haben. 
Saisonkarten — Vordrucke Sport 60a — e — und Sammel- 
karten für Frei- und Sommerbäder sind von den 
Bäderverwaltungen über das Vordrucklager zu bezie- 
hen, falls die Karten nicht durch Automaten verkauft 
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