IV/1972
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Wird in einer Vertrags-Tagespflegestelle ein Kind auf
Veranlassung des Jugendamts kurzfristig (Nummer 31
letzter Satz) in Vollpflege (auch nachts und an. den
Wochenenden) betreut, so ist. für diesen Zeitraum
weiterhin das Tagespflegegeld zu zahlen.
Die Höhe der geldlichen Leistungen des Jugendamts
auf Grund von Pflegeverträgen wird von dem für das
Jugendwesen zuständigen Mitglied des Senats jeweils
festgelegt und gesondert im Amtsblatt für Berlin und
im Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV bekannt-
gemacht. Soweit in diesen Vorschriften auf einen
Bruchteil verwiesen wird, ist der Betrag auf volle
0,10 DM von 0,05DM an aufzurunden, im übrigen
abzurunden.
Das Jugendamt darf das Pflegegeld nicht auf Grund
von Leistungen und Vergünstigungen kürzen, die den
Pflegepersonen von dritter Seite im Hinblick auf -den
in Pflege genommenen Minderjährigen gewährt wer-
den. Handelt es sich bei den Pflegepersonen um nicht
gesteigert unterhaltspflichtige Verwandte (Großeltern,
Urgroßeltern), so kann in der Regel davon ausgegan-
gen werden, daß sie ihrer Unterhaltspflicht bereits
durch die Übernahme der Betreuungs- und Erziehungs-
leistungen genügen; ihnen ist das volle Pflegegeld zu
gewähren. Auf Wunsch der Pflegepersonen ist im Ver-
trag ein geringeres Pflegegeld festzulegen.
Das monatliche Pflegegeld (Nummern 26 und 27), die
Großpflegezulage (Nummer 28), der Behinderten-
zuschlag (Nummer 29), die Sonderzulage (Nummer 30)
und die Kurzpflegezulage (Nummer 31) sind im voraus
zu zahlen. Für das Pflegegeld in der Kurzpflege (Num-
mer 31) und Tagespflege (Nummer 33) können Vor-
schüsse gezahlt werden.
Wird der Minderjährige im Laufe eines Kalender-
monats untergebracht, so ist das Pflegegeld für den
entsprechenden Teil des laufenden Monats zu zahlen.
Der Aufnahmetag wird voll berechnet. Das gleiche
gilt für die Großpflegezulage (Nummer 28), den Be-
hindertenzuschlag (Nummer 29) und die Sonderzulage
"Nummer 30).
Ändert sich das Pflegegeld im Verlauf eines Monats
wegen Erreichens einer Altersgrenze oder durch den
Beginn einer Ausbildung, so ist das veränderte Pflege-
geld vom Beginn des Monats an zu gewähren, in dem
die entsprechenden Voraussetzungen (Nummern 26
und 27) eintreten.
Wird ein Minderjähriger vorübergehend anderweitig,
jedoch nicht auf Kosten der Pflegepersonen unter-
gebracht -(z. B. HErholungsaufenthalt, Verwandten-
besuch, Krankenhaus, Kurverschickung), so wird das
Pflegegeld sowie gegebenenfalls die Großpflegezulage
{Nummer 28) und die Sonderzulage (Nummer 30) nicht
gekürzt, sofern die Abwesenheit des Minderjährigen
sechs Wochen nicht übersteigt. Für die Dauer der wei-
teren vorübergehenden Abwesenheit ist
a) falls es sich um eine Einzelpflegestelle handelt, die
Zahlung des Pflegegelds einzustellen,
falls es sich um eine Großpflegestelle handelt, die
Hälfte von Pflegegeld und Zulage weitere zwei
Monate zu zahlen und sodann die Zahlung einzu-
stellen.
Eine Überzahlung soll nachträglich ausgeglichen wer-
den.
Wird eine Vertragspflegestelle mit nicht mehr als
drei von Jugendämtern untergebrachten Minderjähri-
gen (Einzelpflegestelle) nach dem ersten Tag eines
Monats in eine Großpflegestelle umgewandelt, so ist
für bereits in dieser Pflegestelle untergebrachte Min-
dreijährige die Großpflegezulage (Nummer 28) erst
vom ersten Tage des darauffolgenden Kalendermonats
an zu zahlen.
Die Zahlung einer Großpflegezulage (Nummer 28) für
einen Minderjährigen in einer Vertrags-Großpflege-
stelle ist einzustellen, wenn die Pflegeperson
a) eine schriftliche Erklärung nach Nummer 44 Buch-
stabe a der Pflegekinderschutzvorschriften abge-
geben hat oder
16.
47,
48.
19.
50.
51.
52.
53.
b) drei Monate lang, gerechnet vom Ablauf des Kalen-
dermonats, seitdem dieser Zustand besteht, nicht
mehr als drei Minderjährige in Pflege hat.
Der Behindertenzuschlag (Nummer 29) entfällt mit
Ablauf des Monats, in dem die Abwesenheit des Min-
derjährigen beginnt.
Endet ein Dauerpflegeverhältnis nicht am Schluß,
sondern im Laufe eines Monats, so ist nach billigem
£rmessen unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls zu entscheiden, ob der auf den Rest des
Monats entfallende Teil des im voraus für den vollen
Monat gezahlten Pflegegelds zurückgefordert werden
soll. Dasselbe gilt für die Sonderzulage (Nummer 30).
Von der Rückforderung des auf den Rest des Monats
entfallenden Teils der Großpflegezulage (Nummer 28)
soll insoweit abgesehen werden, als der Platz innerhalb
des Kalendermonats nicht neu belegt worden ist und
die Rückforderung eine unbillige Härte darstellen
würde.
Ist der Pflegevertrag nicht vom Jugendamt, sondern
von Eltern oder einem Elternteil, Vormund oder Pfle-
ger geschlossen worden, so hat das Jugendamt auf
Antrag die Differenz zwischen der Leistung des ver-
traglich Verpflichteten und dem nach diesen Vorschrif-
ten vorgesehenen, höchstens dem vertraglich verein-
barten Pflegegeld an die Pflegepersonen zu zahlen,
sofern und solange es die Unterbringung wegen Hilfe-
bedürftigkeit des Minderjährigen als erforderlich an-
erkennt und der vertraglich Verpflichtete eine Leistung
erbringt, die ihm nach den entsprechenden Kosten-
beteiligungsvorschriften zuzumuten ist. Bei Tagesgroß-
pflegestellen ist das Jugendamt zur Zahlung der Diffe-
renz nur verpflichtet, wenn es sich um eine Vertrags-
Großpflegestelle des Jugendamts handelt und das
Jugendamt der Aufnahme des Minderjährigen zu-
stimmt.
Ist ein Minderjähriger bei seinem Vormund oder
Pfleger untergebracht und steht diesem die Personen-
sorge zu, so kann das Jugendamt im Falle der Hilfe-
bedürftigkeit des Minderjährigen dem Vormund oder
Pfleger ein Pflegegeld bis zu der in diesen Vorschriften
genannten Höhe in sinngemäßer Anwendung der Num-
mern 26 und 27 gewähren, sofern es die Unterbringung
als erforderlich anerkennt.
Im Falle der Konfirmation, Kommunion oder Jugend-
weihe des Minderjährigen ist ein angemessener Son-
derbetrag zu gewähren. Entfällt im Einzelfall eine
Konfirmation, Kommunion oder Jugendweihe, so wird
der Sonderbetrag bei einem entsprechenden Anlaß,
spätestens bei Vollendung des 16. Lebensjahres ge-
währt.
Ist der Minderjährige den Pflegepersonen nicht mit
ausreichender Bekleidung übergeben worden, so muß
er vom vertragschließenden Jugendamt bei Beginn des
Vertragsverhältnisses mit der noch erforderlichen Be-
kleidung versehen werden. Auf Verlangen der Pflege-
personen hat das Jugendamt dem Minderjährigen fer-
ner die erforderlichen persönlichen Ausstattungsgegen-
stände oder den Pflegepersonen die Mittel zur An-
Schaffung dieser Gegenstände für den Minderjährigen
zu gewähren.
Das Jugendamt hat, soweit dies notwendig ist und
gewünscht wird, den Pflegepersonen Mittel zur An-
schaffung von Einrichtungsgegenständen zu gewähren.
Die Verwendung der Einrichtungsgegenstände ist durch
den Abschluß eines Mobiliarvertrags abzusichern.
Wird der Minderjährige vom Jugendamt in einer
Dauerpflegestelle außerhalb Berlins untergebracht,
so richtet sich die Höhe des zu zahlenden Pflegegelds
nach den im Unterbringungsraum geltenden Sätzen, es
sei denn, daß das örtlich zuständige Jugendamt mit
einer abweichenden Regelung einverstanden ist oder
die Pflegepersonen mit dem Pflegekind aus Berlin
zugezogen sind, Das gleiche gilt von der Großpflege-
zulage (Nummer 28), vom Behindertenzuschlag (Num-
mer 29), von der Sonderzulage (Nummer 30) und vom
Freihaltegeld. Fehlt im Unterbringungsraum : eine
Regelung, so sind diese Vorschriften im Hinzelfall
sinngemäß anzuwenden.