Path:
Volume 15. Dezember 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

IV/1972 
Seite 180 _ 
Nr. 61 
37. 
I& 
59 
+ 
Wird in einer Vertrags-Tagespflegestelle ein Kind auf 
Veranlassung des Jugendamts kurzfristig (Nummer 31 
letzter Satz) in Vollpflege (auch nachts und an. den 
Wochenenden) betreut, so ist. für diesen Zeitraum 
weiterhin das Tagespflegegeld zu zahlen. 
Die Höhe der geldlichen Leistungen des Jugendamts 
auf Grund von Pflegeverträgen wird von dem für das 
Jugendwesen zuständigen Mitglied des Senats jeweils 
festgelegt und gesondert im Amtsblatt für Berlin und 
im Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV bekannt- 
gemacht. Soweit in diesen Vorschriften auf einen 
Bruchteil verwiesen wird, ist der Betrag auf volle 
0,10 DM von 0,05DM an aufzurunden, im übrigen 
abzurunden. 
Das Jugendamt darf das Pflegegeld nicht auf Grund 
von Leistungen und Vergünstigungen kürzen, die den 
Pflegepersonen von dritter Seite im Hinblick auf -den 
in Pflege genommenen Minderjährigen gewährt wer- 
den. Handelt es sich bei den Pflegepersonen um nicht 
gesteigert unterhaltspflichtige Verwandte (Großeltern, 
Urgroßeltern), so kann in der Regel davon ausgegan- 
gen werden, daß sie ihrer Unterhaltspflicht bereits 
durch die Übernahme der Betreuungs- und Erziehungs- 
leistungen genügen; ihnen ist das volle Pflegegeld zu 
gewähren. Auf Wunsch der Pflegepersonen ist im Ver- 
trag ein geringeres Pflegegeld festzulegen. 
Das monatliche Pflegegeld (Nummern 26 und 27), die 
Großpflegezulage (Nummer 28), der Behinderten- 
zuschlag (Nummer 29), die Sonderzulage (Nummer 30) 
und die Kurzpflegezulage (Nummer 31) sind im voraus 
zu zahlen. Für das Pflegegeld in der Kurzpflege (Num- 
mer 31) und Tagespflege (Nummer 33) können Vor- 
schüsse gezahlt werden. 
Wird der Minderjährige im Laufe eines Kalender- 
monats untergebracht, so ist das Pflegegeld für den 
entsprechenden Teil des laufenden Monats zu zahlen. 
Der Aufnahmetag wird voll berechnet. Das gleiche 
gilt für die Großpflegezulage (Nummer 28), den Be- 
hindertenzuschlag (Nummer 29) und die Sonderzulage 
"Nummer 30). 
Ändert sich das Pflegegeld im Verlauf eines Monats 
wegen Erreichens einer Altersgrenze oder durch den 
Beginn einer Ausbildung, so ist das veränderte Pflege- 
geld vom Beginn des Monats an zu gewähren, in dem 
die entsprechenden Voraussetzungen (Nummern 26 
und 27) eintreten. 
Wird ein Minderjähriger vorübergehend anderweitig, 
jedoch nicht auf Kosten der Pflegepersonen unter- 
gebracht -(z. B. HErholungsaufenthalt, Verwandten- 
besuch, Krankenhaus, Kurverschickung), so wird das 
Pflegegeld sowie gegebenenfalls die Großpflegezulage 
{Nummer 28) und die Sonderzulage (Nummer 30) nicht 
gekürzt, sofern die Abwesenheit des Minderjährigen 
sechs Wochen nicht übersteigt. Für die Dauer der wei- 
teren vorübergehenden Abwesenheit ist 
a) falls es sich um eine Einzelpflegestelle handelt, die 
Zahlung des Pflegegelds einzustellen, 
falls es sich um eine Großpflegestelle handelt, die 
Hälfte von Pflegegeld und Zulage weitere zwei 
Monate zu zahlen und sodann die Zahlung einzu- 
stellen. 
Eine Überzahlung soll nachträglich ausgeglichen wer- 
den. 
Wird eine Vertragspflegestelle mit nicht mehr als 
drei von Jugendämtern untergebrachten Minderjähri- 
gen (Einzelpflegestelle) nach dem ersten Tag eines 
Monats in eine Großpflegestelle umgewandelt, so ist 
für bereits in dieser Pflegestelle untergebrachte Min- 
dreijährige die Großpflegezulage (Nummer 28) erst 
vom ersten Tage des darauffolgenden Kalendermonats 
an zu zahlen. 
Die Zahlung einer Großpflegezulage (Nummer 28) für 
einen Minderjährigen in einer Vertrags-Großpflege- 
stelle ist einzustellen, wenn die Pflegeperson 
a) eine schriftliche Erklärung nach Nummer 44 Buch- 
stabe a der Pflegekinderschutzvorschriften abge- 
geben hat oder 
16. 
47, 
48. 
19. 
50. 
51. 
52. 
53. 
b) drei Monate lang, gerechnet vom Ablauf des Kalen- 
dermonats, seitdem dieser Zustand besteht, nicht 
mehr als drei Minderjährige in Pflege hat. 
Der Behindertenzuschlag (Nummer 29) entfällt mit 
Ablauf des Monats, in dem die Abwesenheit des Min- 
derjährigen beginnt. 
Endet ein Dauerpflegeverhältnis nicht am Schluß, 
sondern im Laufe eines Monats, so ist nach billigem 
£rmessen unter Berücksichtigung aller Umstände des 
Einzelfalls zu entscheiden, ob der auf den Rest des 
Monats entfallende Teil des im voraus für den vollen 
Monat gezahlten Pflegegelds zurückgefordert werden 
soll. Dasselbe gilt für die Sonderzulage (Nummer 30). 
Von der Rückforderung des auf den Rest des Monats 
entfallenden Teils der Großpflegezulage (Nummer 28) 
soll insoweit abgesehen werden, als der Platz innerhalb 
des Kalendermonats nicht neu belegt worden ist und 
die Rückforderung eine unbillige Härte darstellen 
würde. 
Ist der Pflegevertrag nicht vom Jugendamt, sondern 
von Eltern oder einem Elternteil, Vormund oder Pfle- 
ger geschlossen worden, so hat das Jugendamt auf 
Antrag die Differenz zwischen der Leistung des ver- 
traglich Verpflichteten und dem nach diesen Vorschrif- 
ten vorgesehenen, höchstens dem vertraglich verein- 
barten Pflegegeld an die Pflegepersonen zu zahlen, 
sofern und solange es die Unterbringung wegen Hilfe- 
bedürftigkeit des Minderjährigen als erforderlich an- 
erkennt und der vertraglich Verpflichtete eine Leistung 
erbringt, die ihm nach den entsprechenden Kosten- 
beteiligungsvorschriften zuzumuten ist. Bei Tagesgroß- 
pflegestellen ist das Jugendamt zur Zahlung der Diffe- 
renz nur verpflichtet, wenn es sich um eine Vertrags- 
Großpflegestelle des Jugendamts handelt und das 
Jugendamt der Aufnahme des Minderjährigen zu- 
stimmt. 
Ist ein Minderjähriger bei seinem Vormund oder 
Pfleger untergebracht und steht diesem die Personen- 
sorge zu, so kann das Jugendamt im Falle der Hilfe- 
bedürftigkeit des Minderjährigen dem Vormund oder 
Pfleger ein Pflegegeld bis zu der in diesen Vorschriften 
genannten Höhe in sinngemäßer Anwendung der Num- 
mern 26 und 27 gewähren, sofern es die Unterbringung 
als erforderlich anerkennt. 
Im Falle der Konfirmation, Kommunion oder Jugend- 
weihe des Minderjährigen ist ein angemessener Son- 
derbetrag zu gewähren. Entfällt im Einzelfall eine 
Konfirmation, Kommunion oder Jugendweihe, so wird 
der Sonderbetrag bei einem entsprechenden Anlaß, 
spätestens bei Vollendung des 16. Lebensjahres ge- 
währt. 
Ist der Minderjährige den Pflegepersonen nicht mit 
ausreichender Bekleidung übergeben worden, so muß 
er vom vertragschließenden Jugendamt bei Beginn des 
Vertragsverhältnisses mit der noch erforderlichen Be- 
kleidung versehen werden. Auf Verlangen der Pflege- 
personen hat das Jugendamt dem Minderjährigen fer- 
ner die erforderlichen persönlichen Ausstattungsgegen- 
stände oder den Pflegepersonen die Mittel zur An- 
Schaffung dieser Gegenstände für den Minderjährigen 
zu gewähren. 
Das Jugendamt hat, soweit dies notwendig ist und 
gewünscht wird, den Pflegepersonen Mittel zur An- 
schaffung von Einrichtungsgegenständen zu gewähren. 
Die Verwendung der Einrichtungsgegenstände ist durch 
den Abschluß eines Mobiliarvertrags abzusichern. 
Wird der Minderjährige vom Jugendamt in einer 
Dauerpflegestelle außerhalb Berlins untergebracht, 
so richtet sich die Höhe des zu zahlenden Pflegegelds 
nach den im Unterbringungsraum geltenden Sätzen, es 
sei denn, daß das örtlich zuständige Jugendamt mit 
einer abweichenden Regelung einverstanden ist oder 
die Pflegepersonen mit dem Pflegekind aus Berlin 
zugezogen sind, Das gleiche gilt von der Großpflege- 
zulage (Nummer 28), vom Behindertenzuschlag (Num- 
mer 29), von der Sonderzulage (Nummer 30) und vom 
Freihaltegeld. Fehlt im Unterbringungsraum : eine 
Regelung, so sind diese Vorschriften im Hinzelfall 
sinngemäß anzuwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.