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Volume 12. Dezember 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

1V/1972 
Seite 173 
Nr. 55-57 
Anlage 2 
Berechnungsbeispiel ‘ 
Ein 15jähriger Lehrling wird in einem mehrschichtigen 
Textilbetrieb über eine Woche, jedoch nicht länger als zwei 
Wochen, von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 13 
bis 17.30 Uhr und. von 18.30 bis 23 Uhr sowie freitags 
nach einem 6stündigen Berufsschulunterricht (einschließ- 
lich der Pausen) noch 2 Stunden in der Zeit von 15 bis 
17 Uhr mit Hilfsarbeiten beschäftigt. 
In die Tateinheit eingeschlossene Ordnungswidrig- 
keiten: 
$ 10 Abs. 1 JArbSchG: 
durch Beschäftigung über die zulässige tägliche Ar- 
beitszeit von 8 Stunden bis zu 9 Stunden sowie durch 
Beschäftigung über die zulässige Wochenarbeitszeit 
von 40 Stunden bis 44 Stunden; 
$ 16 Abs. 1 JArbSchG: 
durch Beschäftigung während 3 Stunden nach 20 
bis 23 Uhr; 
$ 13 Abs. 1 Satz 3 JArbSchG: 
durch Beschäftigung nach 6stündigem Berufsschul- 
unterricht. 
zu berücksichtigende Bußgeldbeträge: 
$ 10 Abs. 1 JArbSchG (tägliche Arbeitszeit; 
vgl. Abschnitt I Nr.1.2 Spalte 1 des Buß- 
geldkafalogs — Anlage 1.) 0.00 i urn re 
$ 10 Abs.1 JArbSchG (Wochenarbeitszeit; 
vgl. Abschnitt I Nr. 2.2 Spalte 1 des Buß- 
geldkatalogs — Anlage 1-) .............. 
$ 16 Abs.1JArbSchG (Schutz der Nacht- 
ruhe; vgl. Abschnitt I Nr. 7.1 Spalte 1 des 
Bußgeldkatalogs — Anlage 1 —-), 3 Stunden 
von 20 bis 23 Uhr ä 50,— DM ............ 150.— DM 
$ 13 Abs. 1 Satz 3 JArbSchG (Berufsschule; 
vgl. Abschnitt I Nr.4.2 Spalte 1 des Buß- 
geldkatalogs — Anlage 1-) .............. 50,— DM 
Berechnung der Geldbuße: 
Höchster Einzelbeträg .......00000 ra 
Dazu (ggf. aufgerundet) 25% aus den 
übrigen Einzelbeträgen ....... 50,— DM 
40,— DM 
50,— DM 
140,— DM 
Geldbuße 
35,— DM 
185,— DM 
IVS6 Fam/Jug/Sport IH A1- 4860/5 
| z | Fernruf: 2 60 41 — (976) 733 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
[0.7.1972 
zn 
Verwaltungsvorschriften 
zur Verlängerung der Ausführungsvorschriften 
über die Unterbringung Minder jähriger 
in Heimen 
(Heimunterbringungsvorschriften — HUV) 
Auf Grund des $ 66 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung 
des Gesetzes für Jugendwohfahrt und zur Regelung der 
öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) vom 
11. Dezember 1970 (GVBl. S. 1997) wird bestimmt: 
L. 
Die Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften über 
die Unterbringung Minderjähriger in Heimen (Heim- 
unterbringungsvorschriften — HUV) vom 28. Juli 1967 
(Dbl. IV/1967 Nr. 29; V/1967 Nr. 28) wird bis zum 
30. Juni 1974 verlängert. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 
1972 in Kraft. 
2. 
Reichel 
Ges/U IV C 11 — 5622/50 Jr nm 
MEZ 694/703 (979) 694/70 1198-1972 
An die Bezirksämter 
Richtlinien für die 
Tätigkeit der Nachgehenden Krankenfürsorge 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
I. Grundlage 
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat die Vorlage 
Nr. 109 des Senats von Berlin über den Bericht über die 
Intensivierung der Krebsbekämpfung in Berlin vom 
5. Juni 1956 (Mitteilungen des Präsidenten des Abgeord- 
netenhauses 31/109) in der Sitzung vom 5. Juli 1956 zur 
Kenntnis genommen. . 
Hiernach ergaben sich für die Durchführung der Krebs- 
bekämpfung im Rahmen der Gesundheitsvor- und -für- 
sorge in Berlin folgende Schwerpunkte, an denen sich 
auch die Tätigkeit der Nachgehenden Krankenfürsorge 
orientiert: 
a) Verstärkung der Aufklärung der Bevölkerung, 
b) Maßnahmen zur Verbesserung der Frühdiagnose, 
c) Maßnahmen zum Ausbau aller Behandlungsmöglich- 
keiten des Krebses, 
d) Förderung der Genesungsfürsorge, 
e) Verstärkung der nachgehenden Betreuung der Krebs- 
kranken und 
f) Verbesserung der Berichte über die zahlenmäßige Be- 
wegung der Krankheits- und Todesfälle an Krebs in 
Berlin. 
Die mit den Aufgaben der nachgehenden Fürsorge für 
Geschwulstkranke betraute Stelle des Gesundheitsamtes 
führt die Bezeichnung „Nachgehende Krankenfürsorge“. 
1: 
II. Aufgaben und Durchführung der 
Nachgehenden Krankenfürsorge 
Der Nachgehenden Krankenfürsorge obliegt die Ermitt- 
lung möglichst aller Geschwulstkranken oder -gefähr- 
deten in ihrem Zuständigkeitsbereich. 
2.1. Es ist Aufgabe der Nachgehenden Krankenfürsorge, 
möglichst viele Personen zu erfassen, die an 
einer bösartigen Neubildung erkrankt sind oder bei 
denen es sich um eine Wiedererkrankung (Rezidiv) 
oder um Bildung von Tochtergeschwülsten (Meta- 
stasen) handelt. Des weiteren sind auch die Per- 
sonen zu erfassen, bei denen der Verdacht auf das 
Vorhandensein einer bösartigen Neubildung besteht. 
Die niedergelassenen und die in den Krankenhäu- 
sern tätigen Ärzte im Bezirk sind zur Mitarbeit auf- 
zufordern. 
Die Krankenhäuser füllen für alle obengenannten 
Patienten, die entlassen werden, die hierfür vorge- 
sehene weiße Meldekarte (Ges 91 — Kranken-Kartei- 
karte Geschwulstkrankenfürsorge) aus. Zur Arbeits- 
erleichterung dient hierbei das linke obere Feld der 
Karte, auf dem — soweit vorhanden — der Rena-Ab- 
druck von der Stationskarte (Ges Krkh 187) abge- 
druckt werden kann. 
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