1V/1972
Seite 173
Nr. 55-57
Anlage 2
Berechnungsbeispiel ‘
Ein 15jähriger Lehrling wird in einem mehrschichtigen
Textilbetrieb über eine Woche, jedoch nicht länger als zwei
Wochen, von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 13
bis 17.30 Uhr und. von 18.30 bis 23 Uhr sowie freitags
nach einem 6stündigen Berufsschulunterricht (einschließ-
lich der Pausen) noch 2 Stunden in der Zeit von 15 bis
17 Uhr mit Hilfsarbeiten beschäftigt.
In die Tateinheit eingeschlossene Ordnungswidrig-
keiten:
$ 10 Abs. 1 JArbSchG:
durch Beschäftigung über die zulässige tägliche Ar-
beitszeit von 8 Stunden bis zu 9 Stunden sowie durch
Beschäftigung über die zulässige Wochenarbeitszeit
von 40 Stunden bis 44 Stunden;
$ 16 Abs. 1 JArbSchG:
durch Beschäftigung während 3 Stunden nach 20
bis 23 Uhr;
$ 13 Abs. 1 Satz 3 JArbSchG:
durch Beschäftigung nach 6stündigem Berufsschul-
unterricht.
zu berücksichtigende Bußgeldbeträge:
$ 10 Abs. 1 JArbSchG (tägliche Arbeitszeit;
vgl. Abschnitt I Nr.1.2 Spalte 1 des Buß-
geldkafalogs — Anlage 1.) 0.00 i urn re
$ 10 Abs.1 JArbSchG (Wochenarbeitszeit;
vgl. Abschnitt I Nr. 2.2 Spalte 1 des Buß-
geldkatalogs — Anlage 1-) ..............
$ 16 Abs.1JArbSchG (Schutz der Nacht-
ruhe; vgl. Abschnitt I Nr. 7.1 Spalte 1 des
Bußgeldkatalogs — Anlage 1 —-), 3 Stunden
von 20 bis 23 Uhr ä 50,— DM ............ 150.— DM
$ 13 Abs. 1 Satz 3 JArbSchG (Berufsschule;
vgl. Abschnitt I Nr.4.2 Spalte 1 des Buß-
geldkatalogs — Anlage 1-) .............. 50,— DM
Berechnung der Geldbuße:
Höchster Einzelbeträg .......00000 ra
Dazu (ggf. aufgerundet) 25% aus den
übrigen Einzelbeträgen ....... 50,— DM
40,— DM
50,— DM
140,— DM
Geldbuße
35,— DM
185,— DM
IVS6 Fam/Jug/Sport IH A1- 4860/5
| z | Fernruf: 2 60 41 — (976) 733
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
[0.7.1972
zn
Verwaltungsvorschriften
zur Verlängerung der Ausführungsvorschriften
über die Unterbringung Minder jähriger
in Heimen
(Heimunterbringungsvorschriften — HUV)
Auf Grund des $ 66 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung
des Gesetzes für Jugendwohfahrt und zur Regelung der
öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) vom
11. Dezember 1970 (GVBl. S. 1997) wird bestimmt:
L.
Die Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften über
die Unterbringung Minderjähriger in Heimen (Heim-
unterbringungsvorschriften — HUV) vom 28. Juli 1967
(Dbl. IV/1967 Nr. 29; V/1967 Nr. 28) wird bis zum
30. Juni 1974 verlängert.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August
1972 in Kraft.
2.
Reichel
Ges/U IV C 11 — 5622/50 Jr nm
MEZ 694/703 (979) 694/70 1198-1972
An die Bezirksämter
Richtlinien für die
Tätigkeit der Nachgehenden Krankenfürsorge
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
I. Grundlage
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat die Vorlage
Nr. 109 des Senats von Berlin über den Bericht über die
Intensivierung der Krebsbekämpfung in Berlin vom
5. Juni 1956 (Mitteilungen des Präsidenten des Abgeord-
netenhauses 31/109) in der Sitzung vom 5. Juli 1956 zur
Kenntnis genommen. .
Hiernach ergaben sich für die Durchführung der Krebs-
bekämpfung im Rahmen der Gesundheitsvor- und -für-
sorge in Berlin folgende Schwerpunkte, an denen sich
auch die Tätigkeit der Nachgehenden Krankenfürsorge
orientiert:
a) Verstärkung der Aufklärung der Bevölkerung,
b) Maßnahmen zur Verbesserung der Frühdiagnose,
c) Maßnahmen zum Ausbau aller Behandlungsmöglich-
keiten des Krebses,
d) Förderung der Genesungsfürsorge,
e) Verstärkung der nachgehenden Betreuung der Krebs-
kranken und
f) Verbesserung der Berichte über die zahlenmäßige Be-
wegung der Krankheits- und Todesfälle an Krebs in
Berlin.
Die mit den Aufgaben der nachgehenden Fürsorge für
Geschwulstkranke betraute Stelle des Gesundheitsamtes
führt die Bezeichnung „Nachgehende Krankenfürsorge“.
1:
II. Aufgaben und Durchführung der
Nachgehenden Krankenfürsorge
Der Nachgehenden Krankenfürsorge obliegt die Ermitt-
lung möglichst aller Geschwulstkranken oder -gefähr-
deten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2.1. Es ist Aufgabe der Nachgehenden Krankenfürsorge,
möglichst viele Personen zu erfassen, die an
einer bösartigen Neubildung erkrankt sind oder bei
denen es sich um eine Wiedererkrankung (Rezidiv)
oder um Bildung von Tochtergeschwülsten (Meta-
stasen) handelt. Des weiteren sind auch die Per-
sonen zu erfassen, bei denen der Verdacht auf das
Vorhandensein einer bösartigen Neubildung besteht.
Die niedergelassenen und die in den Krankenhäu-
sern tätigen Ärzte im Bezirk sind zur Mitarbeit auf-
zufordern.
Die Krankenhäuser füllen für alle obengenannten
Patienten, die entlassen werden, die hierfür vorge-
sehene weiße Meldekarte (Ges 91 — Kranken-Kartei-
karte Geschwulstkrankenfürsorge) aus. Zur Arbeits-
erleichterung dient hierbei das linke obere Feld der
Karte, auf dem — soweit vorhanden — der Rena-Ab-
druck von der Stationskarte (Ges Krkh 187) abge-
druckt werden kann.
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