IV/1972
Seite 172
Nr. 55
Ordnungswidrigkeit
IV. Anzeige- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
Verstöße des Arbeitgebers gegen die Pflicht zur Anzeige der Beschäfti-
gung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren. Arbeiten
‚n Notfällen, in- denen erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung
stehen (8 20 Abs. 1 Satz 2, 8 68 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG) )
Verstoß des Arbeitgebers gegen Auskunftspflichten, die Pflicht Zur Vor-
‘age oder Einsendung von Unterlagen (859 Abs.1, 868 Abs.1 Nr.6
JArbSchG)
Bußgeldbetrag
3
Dauer des Verstoßes
bis mehrals2bis| mehr als
2 Wochen 8 Wochen 8 Wochen
DM DM DM
2
DM .80,—
DM 80,—
V. Aushänge, Verzeichnisse
Unterlassene Auslage des Jugendarbeitsschutzgesetzes ($ 54 Nr. 1, 868
Abs. 1. Nr.6 JArbSchG); fehlender Aushang über die Arbeitszeit der
Jugendlichen -($ 54 Nr. 2, 8 68 Abs. 1 Nr. 6 JArbSchG)
Unterlassene Führung des Verzeichnisses der Jugendlichen (855, 868
Abs. 1 Nr.6 JArbSchG) und sonstiger Verzeichnisse (856, 868 Abs.1
Nr. 6 JArbSchG)
Aushang von Ausnahmebewilligungen ($63 Abs.3, 868 Abs.1 Nr.6
JArbSchG)
DM 40,—
DM 40,—
DM 30,—
VI. Rechte der beteiligten Jugendlichen und der Betriebsvertretung
Verstoß gegen die Rechte. zur Einsichtnahme in die Verzeichnisse gemäß
88 55, 56 JArbSchG auf Verlangen
($ 58 Abs. 1, 868 Abs. 1 Nr. 6 JArbSchG)
50,—
0, |
80,—