1V/1972
Seite 171
Nr. 55
Ordnungswidrigkeit
Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung ärztlicher Bescheinigungen
(8 47 Abs. 1 Satz. 1 JArbSchG)-oder gegen die Pflicht, bei einem Wechsel
des Arbeitgebers während des Laufes der Nachuntersuchungsfrist, die
Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber auf dessen Verlangen und Kosten
auszuhändigen ($ 47 Abs. 1 Satz 2, $ 68 Abs. 1 Nr. 5 JArbSchG)
Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung über Gefahren, die aus der Be-
schäftigung erwachsen ($ 41 Abs. 1, 8 68 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG)
3
Verletzung des Verbotes der Abgabe von Alkohol und Tabak (8 44, $ 67
Abs. 1 Nr. 6 JArbSchG)
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bereitstellung besonderer Aufenthalts-
räume für den Aufenthalt während der Pausen in Arbeitsstätten, in denen
regelmäßig mehr als 10 Jugendliche beschäftigt werden, unzulässige Ge-
stattung des Aufenthalts von Jugendlichen in den Arbeitsräumen während
der Pausen ($ 14 Abs. 3 Satz 1 oder 3, 868 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG)
10.
Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde
in den Fällen des
10.1 837 Abs. 3 i. V. m. 867 Abs. 1 Nr. 7 JArbSchG (Verbot oder Beschränkung
der Beschäftigung von Jugendlichen mit bestimmten Arbeiten durch An-
ordnung der Aufsichtsbehörde)
10.2 842 Abs.2 i. V. m. 867 Abs. 1 Nr. 7 JArbSchG (Anforderungen an Unter-
kunft, Kost und Pflege bei Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen,
die in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind)
10.3 840 Abs.3 Satz 1 i. V.m. 868 Abs. 1 Nr. 8 JArbSchG (Vorkehrungen und
Maßnahmen zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft durch An-
ordnung der Aufsichtsbehörde)
Bußgeldbetrag
2
I
Dauer des Verstoßes
‘bis mehrals2bis| mehr als
2 Wochen 8 Wochen 8 Wochen
DM DM DM
WEEZE FACES
DM 650,—
DM 100,—
30 —
40,—
50,—
DM
BO, —
100,—
10, —
180,—
100,—
40,—
180,—
‚00,—
40,—
1830,—
Il. Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
Verstoß gegen das gesetzliche oder behördlich angeordnete Verbot; Kin-
der und Jugendliche zu beschäftigen, im Rahmen eines Beschäftigungs-
verhältnisses zu beaufsichtigen oder anzuweisen (8 39 Abs. 1 oder 2, 868
Abs. 2 JArbSchG)
DM 300,—
Außerdem: Entfernung des Kindes oder
Jugendlichen nach 861 JArbSchG