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Volume 12. Dezember 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

1V/1972 
Seite 171 
Nr. 55 
Ordnungswidrigkeit 
Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung ärztlicher Bescheinigungen 
(8 47 Abs. 1 Satz. 1 JArbSchG)-oder gegen die Pflicht, bei einem Wechsel 
des Arbeitgebers während des Laufes der Nachuntersuchungsfrist, die 
Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber auf dessen Verlangen und Kosten 
auszuhändigen ($ 47 Abs. 1 Satz 2, $ 68 Abs. 1 Nr. 5 JArbSchG) 
Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung über Gefahren, die aus der Be- 
schäftigung erwachsen ($ 41 Abs. 1, 8 68 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG) 
3 
Verletzung des Verbotes der Abgabe von Alkohol und Tabak (8 44, $ 67 
Abs. 1 Nr. 6 JArbSchG) 
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bereitstellung besonderer Aufenthalts- 
räume für den Aufenthalt während der Pausen in Arbeitsstätten, in denen 
regelmäßig mehr als 10 Jugendliche beschäftigt werden, unzulässige Ge- 
stattung des Aufenthalts von Jugendlichen in den Arbeitsräumen während 
der Pausen ($ 14 Abs. 3 Satz 1 oder 3, 868 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG) 
10. 
Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde 
in den Fällen des 
10.1 837 Abs. 3 i. V. m. 867 Abs. 1 Nr. 7 JArbSchG (Verbot oder Beschränkung 
der Beschäftigung von Jugendlichen mit bestimmten Arbeiten durch An- 
ordnung der Aufsichtsbehörde) 
10.2 842 Abs.2 i. V. m. 867 Abs. 1 Nr. 7 JArbSchG (Anforderungen an Unter- 
kunft, Kost und Pflege bei Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen, 
die in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind) 
10.3 840 Abs.3 Satz 1 i. V.m. 868 Abs. 1 Nr. 8 JArbSchG (Vorkehrungen und 
Maßnahmen zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft durch An- 
ordnung der Aufsichtsbehörde) 
Bußgeldbetrag 
2 
I 
Dauer des Verstoßes 
‘bis mehrals2bis| mehr als 
2 Wochen 8 Wochen 8 Wochen 
DM DM DM 
WEEZE FACES 
DM 650,— 
DM 100,— 
30 — 
40,— 
50,— 
DM 
BO, — 
100,— 
10, — 
180,— 
100,— 
40,— 
180,— 
‚00,— 
40,— 
1830,— 
Il. Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen 
Verstoß gegen das gesetzliche oder behördlich angeordnete Verbot; Kin- 
der und Jugendliche zu beschäftigen, im Rahmen eines Beschäftigungs- 
verhältnisses zu beaufsichtigen oder anzuweisen (8 39 Abs. 1 oder 2, 868 
Abs. 2 JArbSchG) 
DM 300,— 
Außerdem: Entfernung des Kindes oder 
Jugendlichen nach 861 JArbSchG
	        
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