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Volume 2. Oktober 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

IV/1972 
Seite 138 
Nr. 46 
verhalten und Beziehungen zu gestalten, gefördert 
wird und nicht mit Drohungen, Schlägen oder an- 
deren. Körperstrafen, auch nicht mit Kränkungen, 
Schmähungen oder Demütigungen erzogen wird; 
an eine sinnvolle, seinen Bedürfnissen gerecht wer- 
dende Verwendung seiner freien Zeit herangeführt 
wird; 
ihm angemessene Spielanreize sowie zusammenhän- 
gende Spiel- und Freizeiten und damit ausreichende 
Gelegenheit zu produktiven und abwechslungsrei- 
chen Spielen, zur Betätigung eigener Initiative und 
zu Kontakten mit anderen Kindern erhält; 
seine motorischen Bedürfnisse befriedigen sowie 
seine Geschicklichkeit und seine körperlichen und 
geistig-seelischen Kräfte entfalten kann. 
Auffallend entwicklungsverarmten oder behinderten 
Pflegekindern sind dabei die gebotenen und geeigneten 
spezifischen Hilfen zu vermitteln. Die Pflegepersonen 
sind anzuhalten, dem Jugendamt von besonderen Vor- 
kommnissen und auffälligen Beobachtungen im Ver- 
halten des Minderjährigen so früh wie möglich Mit- 
teilung zu machen. . 
Das Jugendamt hat für regelmäßige Information über 
rechtliche Änderungen und neue pädagogische Erkennt- 
hisse, die den Bereich der Familienpflege berühren, 
sowie für eine Fortbildung von Pflegepersonen in er- 
zieherischen Fragen Sorge zu tragen. Informations- 
material, wie z. B. Broschüren und Merkblätter, sowie 
Vertragstexte sind, wenn nötig, eingehend mit den 
Pflegepersonen durchzusprechen. 
Hausbesuche bei den Pflegepersonen sind durch -die 
Beauftragten nach der Inpflegegabe in der Regel 
im ersten Vierteljahr .......... einmal monatlich, 
bis zum Ablauf des ersten Jahres 
weiterhin 7.0.0.0... 0004 .0.0-44:.. vierteljährlich, 
danach mindestens ................. halbjährlich, 
in kinderreichen Pflegefamilien und anderen Groß- 
pflegestellen sowie in Kurzpflege- und Tagespflege- 
stellen mindestens ................ vierteljährlich 
durchzuführen. Die Zeitabstände sind zu verkürzen, 
wenn hierfür eine besondere Veranlassung besteht, 
insbesondere wenn bei früheren Hausbesuchen Mängel 
festgestellt worden oder dem Jugendamt sonstige Tat- 
sachen bekanntgeworden sind, die eine Prüfung gebo- 
ten erscheinen lassen. Dies trifft z. B. für kinderreiche 
Pflegefamilien und andere Großpflegestellen zu, die, 
ohne eine Erklärung nach Nummer 44 Buchst.a ab- 
gegeben zu haben, mindestens sechs Monate nicht mehr 
als drei Pflegekinder in Pflege hatten, wenn die Pflege- 
erlaubnis für ein viertes Pflegekind erteilt werden soll. 
In Sonderpflegestellen (Nummer 19) ist die Beobach- 
tung und Beratung in enger Zusammenarbeit mit der 
Erziehungsberatungsstelle, gegebenenfalls mit anderen 
geeigneten Fachstellen durchzuführen. Der Entwick- 
lungsverlauf ist in halbjährlichen Abständen zu begut- 
achten. 
Werden bei einem Hausbesuch wesentliche gesund- 
heitsgefährdende Mängel, die durch das Einwirken des 
Beauftragten nicht zu beheben sind, oder Anzeichen 
von Mißhandlungen beobachtet, so ist umgehend das 
Gesundheitsamt zu benachrichtigen, das alle in seinen 
Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen trifft. 
Hierüber ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der 
abschriftlich dem zuständigen Jugendamt zu übersen- 
den ist. Werden durch die Beauftragten des Jugend- 
amts Auffälligkeiten gesundheitlicher Art bei den 
Pflegepersonen beobachtet, so sollen diese dem Ge- 
sundheitsamt gemeldet, von dort vorgeladen und unter- 
sucht werden. Kinderreiche Pflegefamilien und andere 
Großpflegestellen sollen durch einen Arzt des Gesund- 
heitsamts halbjährlich aufgesucht werden. Dem Ju- 
gendamt ist eine Abschrift des Begehungsberichts zu- 
zusenden. 
Zur Sicherung der gesundheitlichen Betreuung ist in 
Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt darauf hin- ı 
zuwirken, daß die Pflegepersonen den Minderjährigen | 
zweckmäßig kleiden, ernähren, pflegen sowie in seiner 
Gesamtentwicklung anregen und ihn regelmäßig einem 
Arzt und Zahnarzt vorstellen. Die Vorstellung kann 
bei einem Arzt des Gesundheitsamtes bzw. einem Zahn- 
arzt des Gesundheitsamts — Zahnärztlicher Dienst — 
erfolgen. Es können aber auch frei praktizierende 
Ärzte und Zahnärzte in Anspruch genommen werden. 
61. 
Das Jugendamt hat dem zuständigen Gesundheitsamt 
unverzüglich fernmündlich und schriftlich mitzuteilen 
a) die Erkrankung eines Minderjährigen in Familien- 
pflege, soweit es sich um das Auftreten einer Epi- 
demie. oder um wiederholtes Auftreten von Infek- 
tionskrankheiten bei mehreren Minderjährigen 
handelt, x 
b) den ernstlichen Unfall eines Minderjährigen und 
c) den Tod eines Minderjährigen. 
Ein Arzt des Gesundheitsamts hat die erforderlichen 
Prüfungen, Untersuchungen und gegebenenfalls wei- 
tere Maßnahmen sofort zu veranlassen. 
Die Beauftragten des Jugendamts haben in Zusammen- 
arbeit mit dem Gesundheitsamt dafür Sorge zu tragen, 
daß sich die Pflegepersonen jährlich zu einem ihnen 
genehmen Termin einer Schirmbilduntersuchung der 
Lungen unterziehen. Die Untersuchung ist vom Ge- 
sundheitsamt durchzuführen. Sie kann entfallen, wenn 
eine weniger als sechs Monate alte Thoraxaufnahme 
vorgelegt wird. Das Gesundheitsamt hat im Pflegebuch 
— falls ein solches nicht ausgestellt wordem ist, in einer 
Bescheinigung — die Wahrnehmung des Termins durch 
die Pflegepersonen zu bestätigen. Die Beauftragten 
des Jugendamts kontrollieren, ob die Untersuchung 
stattgefunden hat. 
Ist die Pflegeerlaubnis wiederrufen worden, so hat das 
Jugendamt unverzüglich für die Herausnahme und die 
vorläufige anderweitige Unterbringung des betreffen- 
den Minderjährigen Sorge zu tragen. Es hat die Vor- 
bereitungen dazu so rechtzeitig, rücksichtsvoll und ge- 
schickt zu treffen, daß ’das Wohl des Minderjährigen 
so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Es soll dabei 
auch insoweit auf die Pflegepersonen einwirken, daß 
sie die reibungslose Herausnahme des Minderjährigen 
erleichtern. Die Form der Herausnahme richtet sich 
nach den Umständen des Hinzelfalls. Im Regelfall 
sollen die Personensorgeberechtigten dazu veranlaßt 
werden. Notfalls hat das Jugendamt die erforderlichen 
Maßnahmen zu treffen, um selbst den Minderjährigen 
aus der Pflegestelle zu entfernen. 
Die Aufsichtspflicht endet erst, wenn der Minderjährige 
sich nicht mehr in der Pflegestelle befindet. Bis zu 
diesem Zeitpunkt ist sie auch dann auszuüben, wenn 
a) die Erteilung der Pflegeerlaubnis widerrufen wor- 
den ist, 
b) ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig ist oder 
c) das Jugendamt nach $ 40 Abs.2 AGJWG die Fort- 
setzung des Pflegeverhältnisses oder nach 8 41 
Abs. 1 oder 2 AGJWG die Inpflegenahme von Min- 
derjährigen untersagt hat. 
Eine Befreiung von der Beaufsichtigung kann wider- 
ruflich angeordnet werden, wenn die gesamten Ver- 
hältnisse der Pflegepersonen volle Gewähr für eine 
dauernd geeignete Pflege bieten. Der Befreiung soll 
in der Regel eine mindestens zweijährige Bewährung 
der Pflegepersonen vorausgehen. Die Befreiung ist 
schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit jeder- 
zeitigen Widerrufs zu erteilen und kann von vornherein 
auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden. 
Die Befreiung erlischt, wenn ein weiterer Minder- 
jähriger in die Pflegestelle aufgenommen wird. Sie ist 
zu widerrufen, wenn Tatsachen festgestellt werden, 
die die Annahme rechtfertigen, daß eine Beaufsichti- 
zung im Interesse des Minderjährigen liegt. Nummer 42 
findet entsprechende Anwendung. 
5 
62. 
57 
63. 
58 
54. 
39 
35. 
66. 
30.
	        
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