I1V/1972
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4.9.
e) mit der Vollendung des 16. Lebensjahres des Minder-
jährigen,
nach einjähriger Abwesenheit des Minderjährigen
aus der Pflegestelle, sofern dies in der Pflege-
erlaubnis vorgesehen ist,
g) mit dem Ablauf ihrer Befristung,
h) mit dem Tod des Minderjährigen oder der Pflege-
personen.
Die Pflegeerlaubnis erlischt nicht beim Tod einer von
mehreren Pflegepersonen.
Die Anerkennung als Großpflegestelle (Nummer 41)
hat den Hinweis zu enthalten, daß sie erlischt, wenn
die Pflegepersonen
a) dem Jugendamt gegenüber die schriftliche Erklä-
rung abgeben, daß sie nicht mehr die Absicht
haben, ein viertes Pflegekind und weitere Pflege-
kinder in Pflege zu nehmen und eine entsprechende
Pflegeerlaubnis zu beantragen, oder
mindestens zwei Jahre lang nicht mehr als drei
Pflegekinder in Pflege gehabt haben.
Sie erlischt auch ohne diesen Hinweis, wenn die Pflege-
personen die bisherige Wohnung aufgeben.
Die Pflegeerlaubnis ist zu widerrufen, wenn
a) eine der in Abschnitt II genannten Voraussetzun-
gen nicht mehr vorliegt oder irrtümlich als gegeben
angenommen wurde und dadurch das Wohl des
Pflegekindes gefährdet ist,
die Pflegepersonen ihre Pflichten gegenüber dem
Pflegekind gröblich verletzen oder erteilte Auf-
lagen nicht erfüllen,
die Pflegepersonen ihren Verpflichtungen oder den
sich aus dem gesetzlichen Aufsichtsrecht ergeben-
den Anordnungen des Jugendamts schuldhaft zu-
widerhandeln,
der Minderjährige sich nicht in die Pflegestelle ein-
gewöhnt,
der Minderjährige körperlich oder geistig zurück-
geblieben ist und seine Entwicklung ohne ander-
weitige Unterbringung nicht wesentlich gefördert
werden kann,
die Herausnahme zur Abwendung einer Gefährdung
oder zur Beseitigung einer Schädigung des Minder-
jährigen veranlaßt werden muß; auf ein Verschul:-
den der Pflegepersonen kommt es hierbei nicht an
Die Anerkennung der Pflegestelle als Großpflegestelle
und die Anerkennung einer Ausnahme nach Nummer 24
wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind.
Vor dem Widerruf der Pflegeerlaubnis ist den Pflege-
personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das-
selbe gilt für den Widerruf der Anerkennung der
Pflegestelle als Großpflegestelle und den Widerruf der
Anerkennung einer Ausnahme nach Nummer 24 sowie
für die Herabsetzung der Höchstbelegungszahl in der
Großpflegestelle.
Der Bescheid ist den Pflegepersonen schriftlich zu
erteilen. Nummer. 42 findet entsprechende Anwendung.
Im Bescheid ist auf die Vorschriften der $$ 33 Abs.1
und 88 Abs. 1 JWG hinzuweisen.
Der Widerspruch hat -aufschiebende Wirkung. Das
Jugendamt kann die sofortige Vollziehung des Wider-
rufs im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden
Interesse eines Beteiligten anordnen, insbesondere wenn
für den Minderjährigen Gefahr im‘ Verzuge ist. Das
besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsakts ist schriftlich zu begründen. Für den
abweisenden Widerspruchsbescheid gilt Nummer 42
entsprechend. ;
Sind in der Pflegestelle mehrere Minderjährige unter-
gebracht, so hat das Jugendamt auf Grund des Wider-
rufs der Pflegeerlaubnis für einen Minderjährigen zu
prüfen, ob die Pflegestelle für die verbleibenden Pflege-
kinder weiterhin geeignet oder die Pflegeerlaubnis auch
insoweit zu widerrufen ist.
50.
Eine sofortige Entfernung des Pflegekindes aus der
Pflegestelle gemäß 8 33 Abs.1 JWG ist geboten, wenn
a) das Pflegekind durch die Pflegepersonen unmittel-
bar gefährdet ist oder eine unmittelbare Gefährdung
des Pflegekindes durch andere Personen von den
Pflegepersonen nicht verhindert werden kann oder
ein längeres Verbleiben des Pflegekindes bei den
Pflegepersonen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
erhebliche Schädigung seiner weiteren Entwicklung
erwarten läßt
und die Annahme, begründet ist, daß andernfalls die
Herausnahme nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten
durchzuführen sein wird und ein Eingreifen des Per-
sonensorgeberechtigten oder des gesetzlichen Vertre-
ters nicht mehr abgewartet werden kann.
Das Jugendamt hat die Personensorgeberechtigten, die
Pflegepersonen und das zuständige Vormundschafts-
gericht nach 8 33 Abs.2 JWG von der sofortigen Ent-
fernung aus der Pflegestelle und von der vorläufigen
anderweitigen Unterbringung unverzüglich zu benach-
richtigen. Bestehen aus erzieherischen Gründen Beden-
ken gegen die Bekanntgabe der neuen Anschrift des
Minderjährigen an die Pflegepersonen, so kann die
Mitteilung über den neuen Aufenthaltsort unterbleiben.
Wird für einen Minderjährigen, über den das Jugend-
amt nach 8 40 Abs.1 AGJWG die Aufsicht übernom-
men hat, die Fortsetzung des Pflegeverhältnisses unter-
sagt, so ist sinngemäß nach Nummer 42 zu verfahren.
Das gleiche gilt für die Untersagung der Inpflege-
nahme von Minderjährigen nach 8 41 Abs.1 oder 2
AGJIWG.
IV
Aufsicht
53. Die Aufsicht des Jugendamts erstreckt sich darauf,
daß das leibliche, geistige und seelische Wohl des
Pflegekindes gewährleistet ist. Hierzu gehören ins-
besondere
a) die Beobachtung der Entwicklung des Pflegekindes
und des Pflegeverhältnisses,
b) die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Er-
teilung der Pflegeerlaubnis noch gegeben sind,
die unmittelbare Hilfe für die Pflegepersonen bei
Erziehungsschwierigkeiten der Pflegekinder und bei
Anzeichen von Entwicklungsstörungen oder -hem-
mungen sowie bei Schwierigkeiten, die auf indivi-
duelle Probleme der Pflegepersonen zurückzuführen
sind,
die Heranführung der Pflegepersonen an Dienst-
stellen oder Einrichtungen, deren Tätigwerden im
Interesse des Pflegekindes liegt, .
die Überwachung der Einhaltung der den Pflege-
personen auferlegten Pflichten.
Im Umgang mit den Pflegepersonen sind partner-
schaftliche Formen geboten. Bei der Ausübung der
Aufsicht stehen Beratung und Unterstützung im Vor-
dergrund.
Die Aufsicht des Jugendamts umfaßt auch die Prü-
fung, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhal-
tung des Pflegeverhältnisses gegeben sind, wenn
a) bei einer mehreren Personen gemeinsam erteilten
Pflegeerlaubnis eine Person aus dem gemeinsamen
Haushalt ausscheidet oder verstirbt,
bei einer einem Ehepaar erteilten Pflegeerlaubnis
ein Ehegatte Klage auf Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe erhoben hat,
eine einzelne Person, der die Pflegeerlaubnis erteilt
worden ist, sich verheiratet.
Das Jugendamt hat den Pflegepersonen erzieherische
Orientierungshilfen zu geben und darauf zu achten,
daß das Pflegekind individualisierende erzieherische
Hilfen erfährt, insbesondere daß es
a) in seinem Selbstwertgefühl, Selbstbewußtsein und
Bedürfnis nach Sicherheit sowie in seinen Fähig-
keiten, sich selbst zu entscheiden, demokratisch zu
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