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Volume 2. Oktober 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

I1V/1972 
„Seite 137 
Nr. 46 
14. 
45. 
46. 
Li 
48. 
4.9. 
e) mit der Vollendung des 16. Lebensjahres des Minder- 
jährigen, 
nach einjähriger Abwesenheit des Minderjährigen 
aus der Pflegestelle, sofern dies in der Pflege- 
erlaubnis vorgesehen ist, 
g) mit dem Ablauf ihrer Befristung, 
h) mit dem Tod des Minderjährigen oder der Pflege- 
personen. 
Die Pflegeerlaubnis erlischt nicht beim Tod einer von 
mehreren Pflegepersonen. 
Die Anerkennung als Großpflegestelle (Nummer 41) 
hat den Hinweis zu enthalten, daß sie erlischt, wenn 
die Pflegepersonen 
a) dem Jugendamt gegenüber die schriftliche Erklä- 
rung abgeben, daß sie nicht mehr die Absicht 
haben, ein viertes Pflegekind und weitere Pflege- 
kinder in Pflege zu nehmen und eine entsprechende 
Pflegeerlaubnis zu beantragen, oder 
mindestens zwei Jahre lang nicht mehr als drei 
Pflegekinder in Pflege gehabt haben. 
Sie erlischt auch ohne diesen Hinweis, wenn die Pflege- 
personen die bisherige Wohnung aufgeben. 
Die Pflegeerlaubnis ist zu widerrufen, wenn 
a) eine der in Abschnitt II genannten Voraussetzun- 
gen nicht mehr vorliegt oder irrtümlich als gegeben 
angenommen wurde und dadurch das Wohl des 
Pflegekindes gefährdet ist, 
die Pflegepersonen ihre Pflichten gegenüber dem 
Pflegekind gröblich verletzen oder erteilte Auf- 
lagen nicht erfüllen, 
die Pflegepersonen ihren Verpflichtungen oder den 
sich aus dem gesetzlichen Aufsichtsrecht ergeben- 
den Anordnungen des Jugendamts schuldhaft zu- 
widerhandeln, 
der Minderjährige sich nicht in die Pflegestelle ein- 
gewöhnt, 
der Minderjährige körperlich oder geistig zurück- 
geblieben ist und seine Entwicklung ohne ander- 
weitige Unterbringung nicht wesentlich gefördert 
werden kann, 
die Herausnahme zur Abwendung einer Gefährdung 
oder zur Beseitigung einer Schädigung des Minder- 
jährigen veranlaßt werden muß; auf ein Verschul:- 
den der Pflegepersonen kommt es hierbei nicht an 
Die Anerkennung der Pflegestelle als Großpflegestelle 
und die Anerkennung einer Ausnahme nach Nummer 24 
wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr 
gegeben sind. 
Vor dem Widerruf der Pflegeerlaubnis ist den Pflege- 
personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das- 
selbe gilt für den Widerruf der Anerkennung der 
Pflegestelle als Großpflegestelle und den Widerruf der 
Anerkennung einer Ausnahme nach Nummer 24 sowie 
für die Herabsetzung der Höchstbelegungszahl in der 
Großpflegestelle. 
Der Bescheid ist den Pflegepersonen schriftlich zu 
erteilen. Nummer. 42 findet entsprechende Anwendung. 
Im Bescheid ist auf die Vorschriften der $$ 33 Abs.1 
und 88 Abs. 1 JWG hinzuweisen. 
Der Widerspruch hat -aufschiebende Wirkung. Das 
Jugendamt kann die sofortige Vollziehung des Wider- 
rufs im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden 
Interesse eines Beteiligten anordnen, insbesondere wenn 
für den Minderjährigen Gefahr im‘ Verzuge ist. Das 
besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des 
Verwaltungsakts ist schriftlich zu begründen. Für den 
abweisenden Widerspruchsbescheid gilt Nummer 42 
entsprechend. ; 
Sind in der Pflegestelle mehrere Minderjährige unter- 
gebracht, so hat das Jugendamt auf Grund des Wider- 
rufs der Pflegeerlaubnis für einen Minderjährigen zu 
prüfen, ob die Pflegestelle für die verbleibenden Pflege- 
kinder weiterhin geeignet oder die Pflegeerlaubnis auch 
insoweit zu widerrufen ist. 
50. 
Eine sofortige Entfernung des Pflegekindes aus der 
Pflegestelle gemäß 8 33 Abs.1 JWG ist geboten, wenn 
a) das Pflegekind durch die Pflegepersonen unmittel- 
bar gefährdet ist oder eine unmittelbare Gefährdung 
des Pflegekindes durch andere Personen von den 
Pflegepersonen nicht verhindert werden kann oder 
ein längeres Verbleiben des Pflegekindes bei den 
Pflegepersonen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine 
erhebliche Schädigung seiner weiteren Entwicklung 
erwarten läßt 
und die Annahme, begründet ist, daß andernfalls die 
Herausnahme nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten 
durchzuführen sein wird und ein Eingreifen des Per- 
sonensorgeberechtigten oder des gesetzlichen Vertre- 
ters nicht mehr abgewartet werden kann. 
Das Jugendamt hat die Personensorgeberechtigten, die 
Pflegepersonen und das zuständige Vormundschafts- 
gericht nach 8 33 Abs.2 JWG von der sofortigen Ent- 
fernung aus der Pflegestelle und von der vorläufigen 
anderweitigen Unterbringung unverzüglich zu benach- 
richtigen. Bestehen aus erzieherischen Gründen Beden- 
ken gegen die Bekanntgabe der neuen Anschrift des 
Minderjährigen an die Pflegepersonen, so kann die 
Mitteilung über den neuen Aufenthaltsort unterbleiben. 
Wird für einen Minderjährigen, über den das Jugend- 
amt nach 8 40 Abs.1 AGJWG die Aufsicht übernom- 
men hat, die Fortsetzung des Pflegeverhältnisses unter- 
sagt, so ist sinngemäß nach Nummer 42 zu verfahren. 
Das gleiche gilt für die Untersagung der Inpflege- 
nahme von Minderjährigen nach 8 41 Abs.1 oder 2 
AGJIWG. 
IV 
Aufsicht 
53. Die Aufsicht des Jugendamts erstreckt sich darauf, 
daß das leibliche, geistige und seelische Wohl des 
Pflegekindes gewährleistet ist. Hierzu gehören ins- 
besondere 
a) die Beobachtung der Entwicklung des Pflegekindes 
und des Pflegeverhältnisses, 
b) die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Er- 
teilung der Pflegeerlaubnis noch gegeben sind, 
die unmittelbare Hilfe für die Pflegepersonen bei 
Erziehungsschwierigkeiten der Pflegekinder und bei 
Anzeichen von Entwicklungsstörungen oder -hem- 
mungen sowie bei Schwierigkeiten, die auf indivi- 
duelle Probleme der Pflegepersonen zurückzuführen 
sind, 
die Heranführung der Pflegepersonen an Dienst- 
stellen oder Einrichtungen, deren Tätigwerden im 
Interesse des Pflegekindes liegt, . 
die Überwachung der Einhaltung der den Pflege- 
personen auferlegten Pflichten. 
Im Umgang mit den Pflegepersonen sind partner- 
schaftliche Formen geboten. Bei der Ausübung der 
Aufsicht stehen Beratung und Unterstützung im Vor- 
dergrund. 
Die Aufsicht des Jugendamts umfaßt auch die Prü- 
fung, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhal- 
tung des Pflegeverhältnisses gegeben sind, wenn 
a) bei einer mehreren Personen gemeinsam erteilten 
Pflegeerlaubnis eine Person aus dem gemeinsamen 
Haushalt ausscheidet oder verstirbt, 
bei einer einem Ehepaar erteilten Pflegeerlaubnis 
ein Ehegatte Klage auf Scheidung, Aufhebung oder 
Nichtigerklärung der Ehe erhoben hat, 
eine einzelne Person, der die Pflegeerlaubnis erteilt 
worden ist, sich verheiratet. 
Das Jugendamt hat den Pflegepersonen erzieherische 
Orientierungshilfen zu geben und darauf zu achten, 
daß das Pflegekind individualisierende erzieherische 
Hilfen erfährt, insbesondere daß es 
a) in seinem Selbstwertgefühl, Selbstbewußtsein und 
Bedürfnis nach Sicherheit sowie in seinen Fähig- 
keiten, sich selbst zu entscheiden, demokratisch zu 
51. 
52. 
)
	        
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