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Volume 2. Oktober 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

1V/1972 
Seite 135 
Nr. 46 
Ist nur eine Pflegeperson vorhanden, so muß eine 
Entlastung im Haushalt durch eine weitere Person 
oder durch technische Hilfsmittel regelmäßig ge- 
geben sein. 
Auf eine Pflegeperson dürfen nicht mehr als zwei 
Säuglinge entfallen. 
Die Aufnahme von mehr als drei Pflegekindern in 
Dauerpflege (kinderreiche Pflegefamilie) setzt außer- 
dem voraus, daß ; 
a) sich eine der Pflegepersonen in der HEinzelpflege 
oder Heimerziehung bewährt hat; hiervon kann ab- 
gesehen werden, wenn eine der Pflegepersonen eine 
sozialpädagogische Ausbildung nachweist; 
das Alter der Minderjährigen sowie ihre persönliche 
Betreuung durch die Pflegepersonen den Verhält- 
nissen einer kinderreichen Familie entsprechen; 
die Minderjährigen in der Regel keine erheblichen 
Auffälligkeiten zeigen. 
Nach Möglichkeit soll mindestens eines der Kinder die 
Schule besuchen. 
Werden in einer Kurzpflegestelle mehr als drei Minder- 
jährige aufgenommen (Kurz-Großpflegestelle), so sind 
die in Nummer 17 genannten Erleichterungen nicht 
zulässig. 
Werden in einer Tagespflegestelle mehr als drei Pflege- 
kinder betreut (Tages-Großpflegestelle), so ist an die 
sanitären und räumlichen Verhältnisse kein strengerer 
Maßstab anzulegen als an die in einer Familie. Der 
Nachweis einer anderweitigen Sicherstellung des Le- 
bensunterhalts der einzelnen Pflegeperson (Nummer 14 
Buchst. c) entfällt. Das Vorhandensein einer zweiten 
Kraft in der Pflegestelle (Nummer 20 Buchst. d) 
braucht nicht nachgewiesen zu werden, es sei denn, 
daß mehr als zwei Säuglinge in der Pflegestelle zu 
betreuen sind. 
Die Aufnahme von mehr als sechs, jedoch nicht mehr 
als acht Pflegekindern ist zulässig, wenn eine Pflege- 
person eine sozialpädagogische Ausbildung nachweist. 
Bei Tagespflege genügt es statt dessen, wenn 
a) eine zweite Pflegeperson in der Einrichtung tätig 
ist oder 
b) neben einer Pflegeperson ständig die persönliche 
Mithilfe von Müttern oder Vätern bei der jeweiligen 
Betreuung der Kinder gewährleistet ist. 
III 
Verfahren 
2) 
21. 
28 
22. 
23 
29. 
30. 
24. 
31 
25. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis kann von einer Ein- 
zelperson oder von zwei Personen gemeinsam bean- 
tragt werden. Der Antrag soll unter Benutzung des 
entsprechenden Vordrucks (Verhandlung) aufgenom- 
men, kann jedoch auch formlos erklärt werden. Soll ein 
einzelner Minderjähriger in einer Großpflegestelle auf- 
genommen werden, so genügt es, wenn der schriftliche 
Antrag auf Erteilung der Pflegeerlaubnis neben den 
Personalien und etwaigen Besonderheiten des Minder- 
jährigen die Namen der Personensorgeberechtigten und 
die Bezeichnung der unterbringenden Stelle enthält. 
Ein Antrag entfällt, wenn das Jugendamt selbst den 
Minderjährigen in Pflege gibt. 
Der Sachbearbeiter der Familienpflege hat in Zusam- 
menarbeit mit der Familienfürsorge, dem Gesundheits- 
amt, gegebenenfalls der Erziehungsberatungsstelle und 
dem Heim zu prüfen, ob die in Nummern 7 bis 24 ge- 
nannten Voraussetzungen gegeben sind. Darüber hin- 
aus können in Zweifelsfällen auch noch andere sach- 
verständige Stellen gutachtlich eingeschaltet werden. 
Bei der Beurteilung der Eignung von. Pflegepersonen 
für eine Großpflegestelle soll ein Gruppengespräch der 
an der Prüfung und Entscheidung beteiligten Personen 
geführt werden. 
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach Num- 
mer 8 sollen ih. der Regel ein Arzt und die Erziehungs- 
beratungsstelle hinzugezogen werden, sofern eine ent- 
sprechende Begutachtung nicht in einem Heim durch- 
geführt wird. Beurteilt werden sollen 
82. 
a) körperlicher, geistiger und seelischer Entwicklungs- 
stand, ; 
b) Sinnesfunktionen sowie Sprachentwicklung, 
c) Sozial- und Spielverhalten; 
insbesondere sind Haltung und Bewegung, körperliche 
und manuelle Geschicklichkeit sowie spezifische Ge- 
wohnheiten, . Bedürfnisse und Besonderheiten darzu- 
stellen. 
Der Minderjährige ist vor der Erteilung der Pflege- 
erlaubnis — nach Möglichkeit bereits vor der Aufnahme 
in die Pflegestelle — durch den zuständigen Arzt des 
Gesundheitsamts daraufhin zu untersuchen, ob er nach 
Nummer 9 ungeeignet ist. Die Untersuchung umfaßt 
bei einem Minderjährigen unter 12 Jahren auch eine 
perkutane Tuberkulinprobe sowie bei einer positiven 
Reaktion eine Röntgenuntersuchung der Lungen. Bei 
einem Minderjährigen über 12 Jahre ist eine Röntgen- 
untersuchung der Lungen erforderlich. Diese kann ent- 
fallen, wenn eine weniger als sechs Monate alte Thorax- 
aufnahme vorliegt. Kein Minderjährignr darf ohne Un- 
bedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamts in 
einer Pflegestelle aufgenommen werden oder verblei- 
ben. Bei unabwendbaren Sofortunterbringungen ist die 
Untersuchung unverzüglich nachzuholen. Die vom Ge- 
sundheitsamt durchzuführenden Verrichtungen sind ge- 
bührenfrei. 
Die familienrechtliche Situation des Minderjährigen ist 
zu klären, soweit nicht in der Familienfürsorge bereits 
Vorgänge geführt werden. Zu den Aufgaben des Ju- 
gendamts gehören in diesem Zusammenhang die Ein- 
stimmung des Personensorgeberechtigten auf die Un- 
terbringung des Minderjährigen in Familienpflege und 
die Regelung des persönlichen Verkehrs im Interesse 
eines der Erziehung förderlichen Kontaktes zwischen 
Pflegepersonen, Pflegekind und dessen Angehörigen. 
Das Jugendamt hat beim zuständigen Polizeirevier 
über die Pflegepersonen und über die anderen in der 
Wohngemeinschaft befindlichen Personen eine Aus- 
kunft nach Vordruck einzuholen. Außerdem hat es bei 
der zuständigen Registerbehörde ein Führungszeugnis 
über die Pflegepersonen anzufordern. Ob auch über 
andere in der Wohngemeinschaft befindliche Personen 
ein Führungszeugnis angefordert wird, ist dem Er- 
messen des Jugendamts überlassen. Enthält das Zeug- 
nis Eintragungen, die für die Entscheidung über die 
Erteilung der Pflegeerlaubnis beachtlich sind, so teilt 
das Jugendamt dem Betroffenen mit, wann und wo er 
das Zeugnis einsehen kann. 
Die Antragsteller sind um eine schriftliche Erklärung 
darüber zu bitten, daß 
a) sie frei von den unter Nummer 9 Buchst.a bis e 
genannten Krankheiten sind, 
b) sie den Arzt, die Krankenversicherung und das Ge- 
sundheitsamt von der Schweigepflicht hinsichtlich 
dieser Krankheiten entbinden, 
ihres Wissens die übrigen in derselben Wohnung 
untergebrachten Personen nicht an einer dieser 
Krankheiten leiden. . 
Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so ist ein ein- 
wandfreier Gesundheitszustand nicht als gegeben anzu- 
sehen. Eine amtsärztliche Untersuchung ist dann un- 
umgänglich. 
Das zuständige Gesundheitsamt ist 
a) in jedem Falle gehalten, bei den Antragstellern 
eine Röntgenuntersuchung , der Lungen durchzu- 
führen; diese kann entfallen, wenn eine weniger 
als sechs Monate alte Thoraxaufnahme vorliegt; 
unter Hinweis auf die in Nummer 31 Buchst. b ge- 
nannte Erklärung zu befragen, ob auf Grund von 
Vorgängen über die Antragsteller Bedenken gegen 
die Erteilung der Pflegeerlaubnis erhoben werden; 
zu einer gutachtlichen Stellungnahme zu veranlas- 
sen, sofern die Ermittlungen Anlaß zu Zweifeln an 
der gesundheitlichen Eignung der Antragsteller 
und der hygienischen Verhältnisse der in Aussicht 
genommenen Pflegestelle geben. 
Die vom Gesundheitsamt durchzuführenden Verrich- 
tungen sind geführenfrei.
	        
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