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Volume 18. Juli 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

IV/1972 
Seite 116 
Nr. 34-35 
Frist von 3‘ Monaten "nach Einstellung der Ver“ | 
botenen Tätigkeit bei der vorgenannten Behörde zu 
stellen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des 
Arbeitgebers. über die Höhe des Verdienstausfalls 
(8 49 Abs. 3 BSeuchG*) und der gesetzlichen Ab- 
züge beizufügen. 
Im übrigen wird auf die $$ 49 bis 49 c des Bundes- 
Seuchengesetzes (BSeuchG) in der Fassung des 
2. Änderungsgesetzes vom 25. August 1971 (BGBIl.I 
S. 1401 / GVBl. S. 1723) Bezug genommen. 
Persönliche Vorsprachen beim Senator für Finan- 
zen — IV G -— nur dienstags und freitags von 10 bis 
12 Uhr.“ 
Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das 
nach den gesetzlichen Vorschriften über die Ent- 
geltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlende Ar- 
beitsentgelt nach Abzug der Steuern und der Bei- 
träge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt 
für Arbeit oder entsprechender Aufwendungen zur 
sozialen Sicherung‘ in angemessenem Umfang. Der 
Betrag erhöht. sich um das Kurzarbeiter- oder 
Schlechtwettergeld, auf das der Arbeitnehmer An- 
spruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 
yenannten Gründen an der Arbeitsleistung verhin- 
dert wäre (Netto-Arbeitsentgelt). Verbleibt dem 
Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tä- 
tigkeit ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so 
gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag 
zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeits- 
antgelt und dem in dem auf die Einstellung der 
verbotenen Tätigkeit folgenden Kalendermonat er- 
zielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Ar- 
beitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die 
Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heim- 
arbeit Beschäftigten und bei- Selbständigen ent- 
sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle. des 
nach den gesetzlichen Vorschriften über die Ent- 
geltfortzahlung im- Krankheitsfalle zu zahlenden 
Arbeitsentgelts bei den in Heimarbeit Beschäftigten 
das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Ein- 
stellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Ab- 
sonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und 
bei Selbständigen ein Zwölftel des letzten beim 
Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens tritt. 
2) Für in der Heimarbeit Beschäftigte 
„Für den Fall, daß Sie durch das Verbot der Aus- 
ibung Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit einen Ver- 
dienstausfall erleiden, erhalten Sie auf Antrag eine 
Entschädigung. Der Antrag ist innerhalb einer Frist 
von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen 
Tätigkeit bei dem Senator für Finanzen — IV G -—, 
Berlin 30, Nürnberger Straße 53-55, zu stellen. Dem 
Antrag ist eine Bescheinigung des Auftraggebers 
über die Höhe des Verdienstausfalls ($ 49 Abs.3 
BSeuchG*)) und der gesetzlichen Abzüge beizu- 
fügen 
Ferner können Sie einen Vorschuß in der voraus- 
sichtlichen Höhe der Entschädigung bei der vor- 
genannten Behörde beantragen. 
Im übrigen wird auf die $$ 49 bis 49 c des Bundes- 
Seuchengesetzes (BSeuchG) in der Fassung des 
2. Änderungsgesetzes vom 25. August 1971 (BGBl.I 
S. 1401 / GVBl. S. 1723) Bezug genommen. 
Persönliche Vorsprachen bei dem Senator für Fi- 
nanzen — IV G — nur dienstags und freitags von 
10 bis 12 Uhr.“ 
„Zu $ 49 Nr.2“: Hinter dem Doppelpunkt ist statt 
des bisherigen Textes zu setzen: 
„Für den Fall, daß Sie durch die Absonderung als An- 
steckungsverdächtiger einen Verdienstausfall erleiden, 
*) 849 Abs. 3 
*) $ 49 Abs. 3 
(Text wie oben!) 
erhalten Sie eine Entschädigung ... Der Antrag ist 
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ende 
der Absonderung ... zu stellen ...“ 
„Zu $ 49 Nr.3‘“ wird um folgenden, dritten Satz er- 
weitert: 
„Es ist dem Senator für Finanzen — IV G — zusätzlich 
mitzuteilen, wenn Zeiten (Feststellung des Beginns 
bzw. der Beendigung) von Krankheit oder Krankheits- 
verdacht in die Zeit des Tätigkeitsverbotes fallen.“ 
„Zu $ 51“ erhält folgende Fassung: 
„Entschädigungsanträge sind von den zuständigen Ge- 
suhdheitsämtern entgegenzunehmen. Danach überneh- 
men die bezirklichen Rechtsreferate zunächst die Be- 
arbeitung. Diese haben die beteiligten Fachabteilungen 
und Bediensteten zu Stellungnahmen zu den Behaup- 
tungen des Antragstellers aufzufordern. Nach Klärung 
des Sachverhalts sind die Vorgänge mit einer recht- 
lichen Beurteilung dem Versorgungsamt. II Berlin, 
1 Berlin 31, Sächsische Straße 30, zur Entscheidung 
und weiteren Veranlassung zuzuleiten.‘‘ 
„Zu $ 77 Nr. 2“ muß lauten: 
„Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz ist 
zuständige Behörde gemäß $ 19 Abs.1, 88 23, 24 und 
8 29 Abs.2 sowie gemäß $ 25, soweit es sich um zen- 
tralverwaltete Einrichtungen und um Einrichtungen 
des Bundes handelt, um gemäß $ 51 Abs. 1 Nr. 3.“ 
„Zu 8 77 Nr. 3“ muß lauten: 
„Der Senator für Finanzen ist zuständige Behörde ge- 
mäß 8 49 Absätze 83a, 8 und 9, 8 49c sowie für die 
Entschädigung nach 8 57.“ 
„Zu 8 77 Nr. 5“ muß lauten: 
„Das Versorgungsamt II Berlin ist zuständige Behörde 
gemäß $ 55 Abs. 1.“ 
AT. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
|, September 1971 in Kraft. 
Prof. Dr. Wolters 
ir zz Arb/Soz VI A 2 — 4523 
IV-35 ] Fernruf: 2 12 21 — (979) 204 
An die Bezirksämter 
| 17.5.1972 1 
ABI. S. 887 
Ausführungsvorschriften 
über die Neufestsetzung des Tagespflegesatzes 
in städtischen und nichtstädtischen Altenheimen 
Auf Grund des 8 3 des GeSetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) 
wird bestimmt: 
Der Tagespflegesatz für die städtischen. Altenheime 
und für die in Altenheimen der Verbände der freien 
Wohlfahrtspflege in Berlin (West) und in privat- 
gewerblichen Altenheimen in Berlin (West) auf Ko- 
sten der öffentlichen Sozialhilfe untergebrachten Per- 
sonen wird ab 1. Juni 1972 auf 17,50 DM festgesetzt. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Juni 1972 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Mai 1977 außer 
Kraft. % 
Die Ausführungsvorschriften über die Neufestsetzung 
des Tagespflegesatzes in städtischen und nichtstädti- 
schen Altenheimen vom 9.März 1971 (ABl. S.599 — 
Dbl. IV/1971 Nr. 27) werden hiermit aufgehoben. 
Im Auftrage 
Dr. Lipschitz 
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