IV/1972
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Frist von 3‘ Monaten "nach Einstellung der Ver“ |
botenen Tätigkeit bei der vorgenannten Behörde zu
stellen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des
Arbeitgebers. über die Höhe des Verdienstausfalls
(8 49 Abs. 3 BSeuchG*) und der gesetzlichen Ab-
züge beizufügen.
Im übrigen wird auf die $$ 49 bis 49 c des Bundes-
Seuchengesetzes (BSeuchG) in der Fassung des
2. Änderungsgesetzes vom 25. August 1971 (BGBIl.I
S. 1401 / GVBl. S. 1723) Bezug genommen.
Persönliche Vorsprachen beim Senator für Finan-
zen — IV G -— nur dienstags und freitags von 10 bis
12 Uhr.“
Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das
nach den gesetzlichen Vorschriften über die Ent-
geltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlende Ar-
beitsentgelt nach Abzug der Steuern und der Bei-
träge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt
für Arbeit oder entsprechender Aufwendungen zur
sozialen Sicherung‘ in angemessenem Umfang. Der
Betrag erhöht. sich um das Kurzarbeiter- oder
Schlechtwettergeld, auf das der Arbeitnehmer An-
spruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1
yenannten Gründen an der Arbeitsleistung verhin-
dert wäre (Netto-Arbeitsentgelt). Verbleibt dem
Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tä-
tigkeit ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so
gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag
zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeits-
antgelt und dem in dem auf die Einstellung der
verbotenen Tätigkeit folgenden Kalendermonat er-
zielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Ar-
beitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die
Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heim-
arbeit Beschäftigten und bei- Selbständigen ent-
sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle. des
nach den gesetzlichen Vorschriften über die Ent-
geltfortzahlung im- Krankheitsfalle zu zahlenden
Arbeitsentgelts bei den in Heimarbeit Beschäftigten
das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Ein-
stellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Ab-
sonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und
bei Selbständigen ein Zwölftel des letzten beim
Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens tritt.
2) Für in der Heimarbeit Beschäftigte
„Für den Fall, daß Sie durch das Verbot der Aus-
ibung Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit einen Ver-
dienstausfall erleiden, erhalten Sie auf Antrag eine
Entschädigung. Der Antrag ist innerhalb einer Frist
von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen
Tätigkeit bei dem Senator für Finanzen — IV G -—,
Berlin 30, Nürnberger Straße 53-55, zu stellen. Dem
Antrag ist eine Bescheinigung des Auftraggebers
über die Höhe des Verdienstausfalls ($ 49 Abs.3
BSeuchG*)) und der gesetzlichen Abzüge beizu-
fügen
Ferner können Sie einen Vorschuß in der voraus-
sichtlichen Höhe der Entschädigung bei der vor-
genannten Behörde beantragen.
Im übrigen wird auf die $$ 49 bis 49 c des Bundes-
Seuchengesetzes (BSeuchG) in der Fassung des
2. Änderungsgesetzes vom 25. August 1971 (BGBl.I
S. 1401 / GVBl. S. 1723) Bezug genommen.
Persönliche Vorsprachen bei dem Senator für Fi-
nanzen — IV G — nur dienstags und freitags von
10 bis 12 Uhr.“
„Zu $ 49 Nr.2“: Hinter dem Doppelpunkt ist statt
des bisherigen Textes zu setzen:
„Für den Fall, daß Sie durch die Absonderung als An-
steckungsverdächtiger einen Verdienstausfall erleiden,
*) 849 Abs. 3
*) $ 49 Abs. 3
(Text wie oben!)
erhalten Sie eine Entschädigung ... Der Antrag ist
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ende
der Absonderung ... zu stellen ...“
„Zu $ 49 Nr.3‘“ wird um folgenden, dritten Satz er-
weitert:
„Es ist dem Senator für Finanzen — IV G — zusätzlich
mitzuteilen, wenn Zeiten (Feststellung des Beginns
bzw. der Beendigung) von Krankheit oder Krankheits-
verdacht in die Zeit des Tätigkeitsverbotes fallen.“
„Zu $ 51“ erhält folgende Fassung:
„Entschädigungsanträge sind von den zuständigen Ge-
suhdheitsämtern entgegenzunehmen. Danach überneh-
men die bezirklichen Rechtsreferate zunächst die Be-
arbeitung. Diese haben die beteiligten Fachabteilungen
und Bediensteten zu Stellungnahmen zu den Behaup-
tungen des Antragstellers aufzufordern. Nach Klärung
des Sachverhalts sind die Vorgänge mit einer recht-
lichen Beurteilung dem Versorgungsamt. II Berlin,
1 Berlin 31, Sächsische Straße 30, zur Entscheidung
und weiteren Veranlassung zuzuleiten.‘‘
„Zu $ 77 Nr. 2“ muß lauten:
„Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz ist
zuständige Behörde gemäß $ 19 Abs.1, 88 23, 24 und
8 29 Abs.2 sowie gemäß $ 25, soweit es sich um zen-
tralverwaltete Einrichtungen und um Einrichtungen
des Bundes handelt, um gemäß $ 51 Abs. 1 Nr. 3.“
„Zu 8 77 Nr. 3“ muß lauten:
„Der Senator für Finanzen ist zuständige Behörde ge-
mäß 8 49 Absätze 83a, 8 und 9, 8 49c sowie für die
Entschädigung nach 8 57.“
„Zu 8 77 Nr. 5“ muß lauten:
„Das Versorgungsamt II Berlin ist zuständige Behörde
gemäß $ 55 Abs. 1.“
AT.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
|, September 1971 in Kraft.
Prof. Dr. Wolters
ir zz Arb/Soz VI A 2 — 4523
IV-35 ] Fernruf: 2 12 21 — (979) 204
An die Bezirksämter
| 17.5.1972 1
ABI. S. 887
Ausführungsvorschriften
über die Neufestsetzung des Tagespflegesatzes
in städtischen und nichtstädtischen Altenheimen
Auf Grund des 8 3 des GeSetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471)
wird bestimmt:
Der Tagespflegesatz für die städtischen. Altenheime
und für die in Altenheimen der Verbände der freien
Wohlfahrtspflege in Berlin (West) und in privat-
gewerblichen Altenheimen in Berlin (West) auf Ko-
sten der öffentlichen Sozialhilfe untergebrachten Per-
sonen wird ab 1. Juni 1972 auf 17,50 DM festgesetzt.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Juni 1972
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Mai 1977 außer
Kraft. %
Die Ausführungsvorschriften über die Neufestsetzung
des Tagespflegesatzes in städtischen und nichtstädti-
schen Altenheimen vom 9.März 1971 (ABl. S.599 —
Dbl. IV/1971 Nr. 27) werden hiermit aufgehoben.
Im Auftrage
Dr. Lipschitz
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