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Volume 18. Juli 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

IV/1972 
Seite 115 
Nr. 33-34 
Anlage 
2. Mit dem Pflegesatz sind nicht abgegolten: 
a) Zahnersatz jeder Art (z.B. Eingliederung von Pro- 
thesen), 
Instandsetzung an vorhandenem Zahnersatz (z.B. 
FPlattenbruch, Ersatz von abgebrochenen Zähnen), 
sonstige prothetische Leistungen (Funktions-, Ge- 
bißabdrücke usw.). 
Allgemeine Anweisung 
über Kosten der Zahnbehandlung 
bei stationär behandelten Kranken 
in Krankenhäusern des Landes Berlin 
Vom 25. April 1972 E 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
Die Kosten der nachstehend aufgeführten Zahnbehand- 
lungen bei stationär behandelten Kranken in Kranken- 
häusern des Landes Berlin sind mit dem Pflegesatz 
abgegolten: 
a) spezielle Zahn- und Kieferbehandlungen in Kran- 
kenhäusern, die über entsprechende, eigens für diese 
Behandlungen eingerichtete Fachabteilungen ver- 
fügen, sofern es sich dabei um Behandlungen des 
Leidens handelt, für die der Kostenträger die sta- 
tionären Behandlungskosten übernommen hat, 
Zahnbehandlungen, die in einem unmittelbaren Zu- 
sammenhang mit der stationär behandelten Krank- 
heit stehen, 
zahnärztlich-konservierende und operative Dienst- 
leistungen, die nicht unmittelbar mit der stationär 
behandelten Krankheit zusammenhängen, sofern 
und soweit diese Leistungen zur Schmerzbeseitigung 
erforderlich sind. 
3. 
Soweit während der längeren stationären Behandlung 
eines Kranken die unter Nummer 2 aufgeführten Lei- 
stungen zur Erhaltung oder Herbeiführung der norma- 
len Kaufähigkeit erforderlich sind, die nicht mit dem 
Pflegesatz abgegolten werden, ist hiervon der zustän- 
dige Kostenträger zu unterrichten. In den Fällen, in 
denen sich der Kostenträger mit einem Zuschuß. an den 
obigen Leistungen beteiligt oder voll die Kosten über- 
himmt, ist dem Kranken die Möglichkeit zu geben, 
einen Zahnarzt zur Behandlung aufzusuchen oder, 
falls sein Krankheitszustand eine solche außerhalb des 
Krankenhauses nicht zuläßt, einen Zahnarzt zur Ver- 
sorgung in dem Krankenhaus hinzuzuziehen. 
Diese Allgemeine Anweisung tritt an die Stelle der 
Verwaltungsvorschriften vom 7. Mai 1962 (Dbl. V/1962 
Nr. 27). 
Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1.Mai 1972 in 
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 1982 außer 
Kraft. 
De 
4. 
8. 
5. 
rn 1V-34 ] Ges/U V D? — 5430/4 Nr. 3 
| A | Fernruf: 21 22 492 — (979) 492 
An die Bezirksämter 
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin 
die Medizinaluntersuchungsämter I, II, III Berlin 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Senator für Schulwesen 
den Senator für Arbeit und Soziales 
den Senator für Familie, Jugend und Sport 
[ 12. 1.1972 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
zum Bundes-Seuchengesetz 
Auf Grund des $ 4 Abs. 4 PolZG wird bestimmt: 
dienstausfall erleiden, erhalten Sie auf Antrag eine 
Entschädigung. Der Antrag ist innerhalb einer Frist 
von 3 Monaten nach HEinstellung der verbotenen 
Tätigkeit bei dem Senator für Finanzen — IV G —, 
Berlin 30, Nürnberger Straße 53-55, zu stellen. 
Dem Antrag. ist eine Bescheinigung des: Finanz- 
amtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt 
nachgewiesenen Jahreseinkommens beizufügen. 
Ferner können Sie einen Vorschuß in der voraus- 
sichtlichen Höhe der Entschädigung bei der vor- 
genannten Behörde beantragen. 
Im übrigen wird auf die 88 49 bis 49 c des Bundes- 
Seuchengesetzes (BSeuchG) in der Fassung des 
2. Änderungsgesetzes vom 25. August 1971 (BGBl. I 
S. 1401 / GVBl. S. 1723) Bezug genommen. 
Persönliche Vorsprachen bei dem Senator für Fi- 
nanzen — IV G — nur dienstags und freitags von 
10 bis 12 Uhr.“ 
b) Für Arbeitnehmer 
„Für den Fall, daß Sie durch das Verbot der Aus- 
übung Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit einen Ver- 
dienstausfall erleiden, erhalten Sie eine Entschädi- 
gung. Für die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses, 
längstens für 6 Wochen, hat Ihr Arbeitgeber die 
Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Be- 
träge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Se- 
nator für Finanzen — IV G —, Berlin 30, Nürnberger 
Straße 53-55, erstattet. Im übrigen wird die Ent- 
schädigung auf Antrag vom Senator für Finanzen 
IV G —, gewährt. Der Antrag ist innerhalb einer 
L. 
Die Ausführungsvorschriften zum Bundes-Seuchengesetz 
vom 17. August 1967 (Dbl. IV/1967 Nr. 31 / Dbl. V/1967 
Nr. 31) werden wie folgt geändert: 
1. In der Präambel werden die Wörter 
„... in der Fassung vom 29. Juli 1964 (BGBl. I S. 560 / 
GVBl. S. 840)“ 
geändert in 
„... Zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 
1971 (BGBL. I S. 1401 / GVBL. 8. 1723) 4x,“ 
„Zu $ 49 Nr. 1“ erhält folgende Fassung: 
„Um die Bearbeitung der Entschädigungsansprüche 
zu erleichtern und das Verfahren zu beschleunigen, 
ist in die Tätigkeitsverbote nach $ 38 BSeuchG, die 
Ausscheidern, Ausscheidungsverdächtigen und An- 
steckungsverdächtigen erteilt werden (nicht für 
Kranke und Krankheitsverdächtige!), folgender Text 
aufzunehmen: 
a) Für Selbständige 
„Für den Fall, daß Sie durch das Verbot der Aus- 
übung Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit einen Ver-
	        
Waiting...

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