IV/1972
Seite 115
Nr. 33-34
Anlage
2. Mit dem Pflegesatz sind nicht abgegolten:
a) Zahnersatz jeder Art (z.B. Eingliederung von Pro-
thesen),
Instandsetzung an vorhandenem Zahnersatz (z.B.
FPlattenbruch, Ersatz von abgebrochenen Zähnen),
sonstige prothetische Leistungen (Funktions-, Ge-
bißabdrücke usw.).
Allgemeine Anweisung
über Kosten der Zahnbehandlung
bei stationär behandelten Kranken
in Krankenhäusern des Landes Berlin
Vom 25. April 1972 E
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
Die Kosten der nachstehend aufgeführten Zahnbehand-
lungen bei stationär behandelten Kranken in Kranken-
häusern des Landes Berlin sind mit dem Pflegesatz
abgegolten:
a) spezielle Zahn- und Kieferbehandlungen in Kran-
kenhäusern, die über entsprechende, eigens für diese
Behandlungen eingerichtete Fachabteilungen ver-
fügen, sofern es sich dabei um Behandlungen des
Leidens handelt, für die der Kostenträger die sta-
tionären Behandlungskosten übernommen hat,
Zahnbehandlungen, die in einem unmittelbaren Zu-
sammenhang mit der stationär behandelten Krank-
heit stehen,
zahnärztlich-konservierende und operative Dienst-
leistungen, die nicht unmittelbar mit der stationär
behandelten Krankheit zusammenhängen, sofern
und soweit diese Leistungen zur Schmerzbeseitigung
erforderlich sind.
3.
Soweit während der längeren stationären Behandlung
eines Kranken die unter Nummer 2 aufgeführten Lei-
stungen zur Erhaltung oder Herbeiführung der norma-
len Kaufähigkeit erforderlich sind, die nicht mit dem
Pflegesatz abgegolten werden, ist hiervon der zustän-
dige Kostenträger zu unterrichten. In den Fällen, in
denen sich der Kostenträger mit einem Zuschuß. an den
obigen Leistungen beteiligt oder voll die Kosten über-
himmt, ist dem Kranken die Möglichkeit zu geben,
einen Zahnarzt zur Behandlung aufzusuchen oder,
falls sein Krankheitszustand eine solche außerhalb des
Krankenhauses nicht zuläßt, einen Zahnarzt zur Ver-
sorgung in dem Krankenhaus hinzuzuziehen.
Diese Allgemeine Anweisung tritt an die Stelle der
Verwaltungsvorschriften vom 7. Mai 1962 (Dbl. V/1962
Nr. 27).
Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1.Mai 1972 in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 1982 außer
Kraft.
De
4.
8.
5.
rn 1V-34 ] Ges/U V D? — 5430/4 Nr. 3
| A | Fernruf: 21 22 492 — (979) 492
An die Bezirksämter
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin
die Medizinaluntersuchungsämter I, II, III Berlin
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Senator für Schulwesen
den Senator für Arbeit und Soziales
den Senator für Familie, Jugend und Sport
[ 12. 1.1972
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
zum Bundes-Seuchengesetz
Auf Grund des $ 4 Abs. 4 PolZG wird bestimmt:
dienstausfall erleiden, erhalten Sie auf Antrag eine
Entschädigung. Der Antrag ist innerhalb einer Frist
von 3 Monaten nach HEinstellung der verbotenen
Tätigkeit bei dem Senator für Finanzen — IV G —,
Berlin 30, Nürnberger Straße 53-55, zu stellen.
Dem Antrag. ist eine Bescheinigung des: Finanz-
amtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt
nachgewiesenen Jahreseinkommens beizufügen.
Ferner können Sie einen Vorschuß in der voraus-
sichtlichen Höhe der Entschädigung bei der vor-
genannten Behörde beantragen.
Im übrigen wird auf die 88 49 bis 49 c des Bundes-
Seuchengesetzes (BSeuchG) in der Fassung des
2. Änderungsgesetzes vom 25. August 1971 (BGBl. I
S. 1401 / GVBl. S. 1723) Bezug genommen.
Persönliche Vorsprachen bei dem Senator für Fi-
nanzen — IV G — nur dienstags und freitags von
10 bis 12 Uhr.“
b) Für Arbeitnehmer
„Für den Fall, daß Sie durch das Verbot der Aus-
übung Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit einen Ver-
dienstausfall erleiden, erhalten Sie eine Entschädi-
gung. Für die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses,
längstens für 6 Wochen, hat Ihr Arbeitgeber die
Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Be-
träge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Se-
nator für Finanzen — IV G —, Berlin 30, Nürnberger
Straße 53-55, erstattet. Im übrigen wird die Ent-
schädigung auf Antrag vom Senator für Finanzen
IV G —, gewährt. Der Antrag ist innerhalb einer
L.
Die Ausführungsvorschriften zum Bundes-Seuchengesetz
vom 17. August 1967 (Dbl. IV/1967 Nr. 31 / Dbl. V/1967
Nr. 31) werden wie folgt geändert:
1. In der Präambel werden die Wörter
„... in der Fassung vom 29. Juli 1964 (BGBl. I S. 560 /
GVBl. S. 840)“
geändert in
„... Zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August
1971 (BGBL. I S. 1401 / GVBL. 8. 1723) 4x,“
„Zu $ 49 Nr. 1“ erhält folgende Fassung:
„Um die Bearbeitung der Entschädigungsansprüche
zu erleichtern und das Verfahren zu beschleunigen,
ist in die Tätigkeitsverbote nach $ 38 BSeuchG, die
Ausscheidern, Ausscheidungsverdächtigen und An-
steckungsverdächtigen erteilt werden (nicht für
Kranke und Krankheitsverdächtige!), folgender Text
aufzunehmen:
a) Für Selbständige
„Für den Fall, daß Sie durch das Verbot der Aus-
übung Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit einen Ver-