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Volume 18. Juli 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

IV/1972 
Seite 114 
Nr. 32-33 
2. Für gesunde Begleitpersonen sind 60 v. H. der in Num- 
mer 1 aufgeführten Pflegesätze zu berechnen. 
Pflegesätze für Sonderbetten (bisher auch E-Betten) 
sind zu zahlen 
a) bei besserer Unterbringung als regelmäßig in der 
allgemeinen Pflegeklasse und 
wenn sich der Kranke verpflichtet, Leistungen des 
behandelnden leitenden (Chef-)Arztes oder dessen 
Vertreters besonders zu vergüten. 
Die Pflegesätze für Sonderbetten sind denjenigen der 
II. Pflegeklasse in nichtlandeseigenen Krankenhäusern 
im Sinne des $ 10 der Gemeinnützigkeitsverordnung 
vom 24. Dezember 1953 (BGBl.I S.1592 / GVBl. 1954 
S. 33), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (BGBl. 
I 5.1211 / GVBl. S. 1454), vergleichbar. 
Für gesunde Säuglinge und gesunde Frühgeburten, die 
giner stationären BCG-Schutzimpfung unterzogen wer- 
den, sind Pflegesätze nach Nummer 1 Buchst. c zu be- 
rechnen. Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1 
Buchst. c nicht vorliegen, sind Pflegesätze nach Num- 
mer 1 Buchst. b zu berechnen. 
Die Pflegesätze in der Städtischen Klinik für Jugend- 
psychiatrie Wiesengrund betragen je Krankenpflegetag 
für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 
a) in der psychiatrisch-neurologischen . 
Abteilung: urn e tee reed eek eu 0,00 DM, 
b) in der heilpädagogisch-therapeutischen 
Abteilung eurer Pa 48,00 DM. 
Muß in Einzelfällen die Behandlung über den Zeit- 
punkt der Vollendung des 16. Lebensjahres fortge- 
setzt werden, so ist bis zum Abschluß der Behand- 
lung der Pflegesatz nach Buchstabe b weiter zu 
berechnen. 
c) in Außenpflege Barauslagen zuzüglich eines 
Verwaltungskostenzuschlages 
von täglich 1,50 DM. 
B. Anstalten für Chronischkranke (Hospitäler) 
und Krankenhäuser mit Abteilungen für 
Chronischkranke 
Der Pflegesatz beträgt je Krankenpflegetag 41,65 DM. 
“3, 
Für Patienten der Sonderbettenklasse sind neben dem 
Pflegesatz außer den in Nummer 10 aufgeführten Ne- 
benkosten keine weiteren Kosten zu berechnen. 
Die im Rahmen der stationären Behandlung entstehen- 
den sächlichen Kosten der Röntgendiagnostik für Un- 
fallverletzte, soweit die gesetzlich Unfallversicherung 
für die stationäre Behandlung im berufsgenossenschaft- 
lichen Heilverfahren Kostenträger ist, sind nicht beson- 
ders zu berechnen.‘ . 
Bei stationärer Beobachtung von Patienten der allge- 
meinen Pflegeklasse und der Sonderbettenklasse sind 
neben dem Pflegesatz keine weiteren Kosten zu be- 
rechnen. 
12. 
13. 
14. 
IV. 
Die Pflegesätze und Nebenkosten der Allgemeinen An- 
weisung gelten gegenüber 
a) Sozialversicherungsträgern, sonstigen öffentlichen 
und anderen Kostenträgern (z.B. Deutsche Studen- 
tenkrankenversorgung, Krankenversorgung der 
Bundesbahnbeamten, Postbeamtenkrankenkasse), 
b) Selbstzahlern. 
Im Verrechnungsverkehr mit den Fürsorgeverbänden 
im Gebiet der DDR und Ost-Berlins sind für die sta- 
tionäre Behandlung von Hilfsbedürftigen die Pflege- 
sätze des Kur- und Verpflegungskostentarifs vom 
23. September 1938 (Dbl. VII/1938 Nr.299), geändert 
am 24. November 1942 (Dbl. VI/1942 Nr. 333), anzu- 
wenden. 
Diese Allgemeine Anweisung findet auf die Berliner 
Kinderheilstätte Schöneberg, Wyk auf Föhr, keine An- 
wendung. 
Diese Allgemeine Anweisung tritt an die Stelle der 
Allgemeinen Anweisung über Pflegesätze und Neben- 
kosten in den Krankenanstalten des Landes Berlin vom 
8, Februar 1972 (ABl. S.274 — Dbl. 1/1972 Nr. 17; IV/ 
1972 Nr.16), die mit dem Inkrafttreten dieser Allge- 
meinen Anweisung außer Kraft tritt. 
Die Pflegesätze und Nebenkosten nach dieser Allge- 
meinen Anweisung sind in Rechnung zu stellen 
a) für Sozialversicherungsträger und andere öffent- 
liche Kostenträger mit Wirkung vom 1. April 1972; 
für Selbstzahler der allgemeinen Pflegeklasse mit 
Wirkung von dem Tage, von dem an diese auf 
Grund der getroffenen vertraglichen Vereinbarun- 
gen zur Zahlung der erhöhten Sätze verpflichtet 
sind, frühestens jedoch ab 20. April 1972; 
für Selbstzahler der Sonderbettenklasse mit Wirkung 
von dem Tage, von dem an diese auf Grund der 
getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zur Zah- 
lung der erhöhten Sätze verpflichtet sind, frühe- 
stens jedoch ab 1. April 1972. 
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom 
1. April 1972 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 
1982 außer Kraft. 
| 15: 
16. 
m 
18. 
C. Nervenkliniken (Abteilungen für Chronisch- 
kranke) 
Der Pflegesatz beträgt je Krankenpflegetag 
a) in Anstaltspflege .................... 483,05 DM, 
b) in Außenpflege Barauslagen zuzüglich eines 
Verwaltungskostenzuschlages 
von täglich 2,— DM. 
I. 
Aufnahme- und Entlassungstag sind als je ein Tag zu 
berechnen. Beträgt der Aufenthalt des Patienten in der 
Krankenanstalt insgesamt weniger als 24 Stunden, so 
sind der Aufnahmetag und der Entlassungstag zusam- 
men nur als ein Pflegetag zu berechnen. In diesem 
Fall ist der Aufnahmetag der Berechnung zugrunde zu 
legen. Bei Verlegung von Patienten in eine andere 
Krankenanstalt darf der Verlegungstag nur einmal, 
und zwar nur von der aufnehmenden Krankenanstalt 
berechnet werden. 
BR 
19. 
- Ges/U Il B 11 — 5221/50 
|_ 1V-33 | Fernruf: 21 22 651 — (979) 651 {_25- 4.1972 
ABI S. 778 
An die Bezirksämter — Ges — DbI. 1/1972 
die städtischen Krankenanstalten Nr. 39 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Präsidenten des Rechnungshofes von Berlin 
III. 
|0. Neben den Pflegesätzen sind die Kosten der verwen- 
deten Materialien 
a) für tatsächlich durchgeführte Operationen am ge- 
öffneten Herzen unter Anwendung des extrakorpo- 
ralen Kreislaufs (Herz-Lungen-Maschine), 
b) für Herzschrittmacher, 
c) für Endoprothesen, 
d) für Schienen und Apparaturen bei Kieferbruchbe- 
handlungen 
besonders in Rechnung zu stellen. 
Der Senat von Berlin hat am 25. April 1972 mit Beschluß 
Nr. 807/72 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften er- 
assen, die ich hiermit bekanntgebe. 
Im Auftrage 
Weise
	        
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