IV/1972
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Nr. 32-33
2. Für gesunde Begleitpersonen sind 60 v. H. der in Num-
mer 1 aufgeführten Pflegesätze zu berechnen.
Pflegesätze für Sonderbetten (bisher auch E-Betten)
sind zu zahlen
a) bei besserer Unterbringung als regelmäßig in der
allgemeinen Pflegeklasse und
wenn sich der Kranke verpflichtet, Leistungen des
behandelnden leitenden (Chef-)Arztes oder dessen
Vertreters besonders zu vergüten.
Die Pflegesätze für Sonderbetten sind denjenigen der
II. Pflegeklasse in nichtlandeseigenen Krankenhäusern
im Sinne des $ 10 der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24. Dezember 1953 (BGBl.I S.1592 / GVBl. 1954
S. 33), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (BGBl.
I 5.1211 / GVBl. S. 1454), vergleichbar.
Für gesunde Säuglinge und gesunde Frühgeburten, die
giner stationären BCG-Schutzimpfung unterzogen wer-
den, sind Pflegesätze nach Nummer 1 Buchst. c zu be-
rechnen. Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1
Buchst. c nicht vorliegen, sind Pflegesätze nach Num-
mer 1 Buchst. b zu berechnen.
Die Pflegesätze in der Städtischen Klinik für Jugend-
psychiatrie Wiesengrund betragen je Krankenpflegetag
für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
a) in der psychiatrisch-neurologischen .
Abteilung: urn e tee reed eek eu 0,00 DM,
b) in der heilpädagogisch-therapeutischen
Abteilung eurer Pa 48,00 DM.
Muß in Einzelfällen die Behandlung über den Zeit-
punkt der Vollendung des 16. Lebensjahres fortge-
setzt werden, so ist bis zum Abschluß der Behand-
lung der Pflegesatz nach Buchstabe b weiter zu
berechnen.
c) in Außenpflege Barauslagen zuzüglich eines
Verwaltungskostenzuschlages
von täglich 1,50 DM.
B. Anstalten für Chronischkranke (Hospitäler)
und Krankenhäuser mit Abteilungen für
Chronischkranke
Der Pflegesatz beträgt je Krankenpflegetag 41,65 DM.
“3,
Für Patienten der Sonderbettenklasse sind neben dem
Pflegesatz außer den in Nummer 10 aufgeführten Ne-
benkosten keine weiteren Kosten zu berechnen.
Die im Rahmen der stationären Behandlung entstehen-
den sächlichen Kosten der Röntgendiagnostik für Un-
fallverletzte, soweit die gesetzlich Unfallversicherung
für die stationäre Behandlung im berufsgenossenschaft-
lichen Heilverfahren Kostenträger ist, sind nicht beson-
ders zu berechnen.‘ .
Bei stationärer Beobachtung von Patienten der allge-
meinen Pflegeklasse und der Sonderbettenklasse sind
neben dem Pflegesatz keine weiteren Kosten zu be-
rechnen.
12.
13.
14.
IV.
Die Pflegesätze und Nebenkosten der Allgemeinen An-
weisung gelten gegenüber
a) Sozialversicherungsträgern, sonstigen öffentlichen
und anderen Kostenträgern (z.B. Deutsche Studen-
tenkrankenversorgung, Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten, Postbeamtenkrankenkasse),
b) Selbstzahlern.
Im Verrechnungsverkehr mit den Fürsorgeverbänden
im Gebiet der DDR und Ost-Berlins sind für die sta-
tionäre Behandlung von Hilfsbedürftigen die Pflege-
sätze des Kur- und Verpflegungskostentarifs vom
23. September 1938 (Dbl. VII/1938 Nr.299), geändert
am 24. November 1942 (Dbl. VI/1942 Nr. 333), anzu-
wenden.
Diese Allgemeine Anweisung findet auf die Berliner
Kinderheilstätte Schöneberg, Wyk auf Föhr, keine An-
wendung.
Diese Allgemeine Anweisung tritt an die Stelle der
Allgemeinen Anweisung über Pflegesätze und Neben-
kosten in den Krankenanstalten des Landes Berlin vom
8, Februar 1972 (ABl. S.274 — Dbl. 1/1972 Nr. 17; IV/
1972 Nr.16), die mit dem Inkrafttreten dieser Allge-
meinen Anweisung außer Kraft tritt.
Die Pflegesätze und Nebenkosten nach dieser Allge-
meinen Anweisung sind in Rechnung zu stellen
a) für Sozialversicherungsträger und andere öffent-
liche Kostenträger mit Wirkung vom 1. April 1972;
für Selbstzahler der allgemeinen Pflegeklasse mit
Wirkung von dem Tage, von dem an diese auf
Grund der getroffenen vertraglichen Vereinbarun-
gen zur Zahlung der erhöhten Sätze verpflichtet
sind, frühestens jedoch ab 20. April 1972;
für Selbstzahler der Sonderbettenklasse mit Wirkung
von dem Tage, von dem an diese auf Grund der
getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zur Zah-
lung der erhöhten Sätze verpflichtet sind, frühe-
stens jedoch ab 1. April 1972.
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom
1. April 1972 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März
1982 außer Kraft.
| 15:
16.
m
18.
C. Nervenkliniken (Abteilungen für Chronisch-
kranke)
Der Pflegesatz beträgt je Krankenpflegetag
a) in Anstaltspflege .................... 483,05 DM,
b) in Außenpflege Barauslagen zuzüglich eines
Verwaltungskostenzuschlages
von täglich 2,— DM.
I.
Aufnahme- und Entlassungstag sind als je ein Tag zu
berechnen. Beträgt der Aufenthalt des Patienten in der
Krankenanstalt insgesamt weniger als 24 Stunden, so
sind der Aufnahmetag und der Entlassungstag zusam-
men nur als ein Pflegetag zu berechnen. In diesem
Fall ist der Aufnahmetag der Berechnung zugrunde zu
legen. Bei Verlegung von Patienten in eine andere
Krankenanstalt darf der Verlegungstag nur einmal,
und zwar nur von der aufnehmenden Krankenanstalt
berechnet werden.
BR
19.
- Ges/U Il B 11 — 5221/50
|_ 1V-33 | Fernruf: 21 22 651 — (979) 651 {_25- 4.1972
ABI S. 778
An die Bezirksämter — Ges — DbI. 1/1972
die städtischen Krankenanstalten Nr. 39
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Präsidenten des Rechnungshofes von Berlin
III.
|0. Neben den Pflegesätzen sind die Kosten der verwen-
deten Materialien
a) für tatsächlich durchgeführte Operationen am ge-
öffneten Herzen unter Anwendung des extrakorpo-
ralen Kreislaufs (Herz-Lungen-Maschine),
b) für Herzschrittmacher,
c) für Endoprothesen,
d) für Schienen und Apparaturen bei Kieferbruchbe-
handlungen
besonders in Rechnung zu stellen.
Der Senat von Berlin hat am 25. April 1972 mit Beschluß
Nr. 807/72 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften er-
assen, die ich hiermit bekanntgebe.
Im Auftrage
Weise