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Volume 18. Juli 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

1V/1972 
Seite 113 
Nr. 31-32 
achten, daß — soweit erforderlich — gültige Schlüssel- 
zahlen angegeben sind. 
(2) Die Kontrolle hat sich auch darauf zu erstrecken, 
daß die Eingabedaten deutlich lesbar und für die 
Datenerfassung geeignet (erfassungsgerecht) einge- 
tragen worden sind. 
Geschäftsablauf ohne EDV 
Solange die Kosteneinziehung ohne den Einsatz von 
EDV durchgeführt werden muß, hat der Buchhalter 
das Anordnungssoll auf einem Personenkonto zu 
buchen und das Duplikat. des Einnahme- oder Ände- 
rungsauftrags mit dem Vermerk „Diese Bestätigung 
ersetzt während der Erprobung den HErfassungsver- 
merk“ zu versehen. Das Duplikat hat der Kassenleiter 
oder eine von ihm beauftragte Dienstkraft an die Wirt- 
schaftsstelle zurückzugeben. Die Tagessumme der Ist- 
einnahmen ist in die Sachbuchführung zu übernehmen. 
Geschäftsablauf mit EDV 
Nach Übernahme der Arbeiten auf die EDV hat die 
Bezirkskasse die Einnahme- und die Änderungsauf- 
träge der Datenerfassung zuzuführen; dabei sind die 
für das Geschäftsverfahren der Bezirkskassen beim 
Einsatz der EDV geltenden Vorschriften entsprechend 
anzuwenden. 
IV: 
Abschluß der bisherigen Sollkontroll-Listen 
12. Vorbereitung des Abschlusses 
(1) Die mit der Führung der Sollkontroll-Listen be- 
auftragten Dienstkräfte haben verstärkt darauf hin- 
zuwirken, daß fällige Kostenbeiträge rechtzeitig und 
vollständig eingezogen werden. Insbesondere ist dabei 
auch auf säumige Schuldner einzuwirken, bereits bei 
Jahresbeginn bestehende Rückstände auszugleichen. 
(2) Soweit Einziehungsmaßnahmen nicht zum Erfolg 
führen, ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für 
eine Niederschlagung oder einen Erlaß ($ 48 LHO) 
vorliegen. Entsprechende Maßnahmen sind nach Mög 
lichkeit bis zum 31. Mai 1972 durchzuführen; die Soll 
kontroll-Listen sind entsprechend zu berichtigen 
Abschluß der Sollkontroll-Listen 
(1) Die bisherigen Sollkontroll-Listen sind bis zum 
31.Mai 1972 weiterzuführen und mit diesem Stand ab- 
zuschließen. Dabei ist der Bezirkskasse eine schrift- 
liche, förmliche Einnahme-Kassenanweisung über die 
Gesamtisteinnahme in der Zeit vom 1.Januar bis zum 
31. Mai 1972 zu erteilen. 
(2) Die sich bei den Abschlußarbeiten ergebenden 
Rückstände sind für jeden Zahlungspflichtigen der Be- 
zirkskasse durch eine schriftliche, förmliche Kassen- 
anweisung zur Annahme aufzugeben. Soweit die Zah- 
lungspflichtigen bereits vor Erteilung der Kassen- 
anweisungen gemahnt worden sind, ist dies der 
Bezirkskasse mitzuteilen ($ 32 Abs.9 Nr.2 WO); die 
zur Erfüllung der Kassenanweisungen eingehenden 
Zahlungen sind der Wirtschaftsstelle mitzuteilen. 
V. 
Schlußvorschriften 
Ausnahmen ; 
In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für 
Finanzen abweichende Regelungen treffen. 
Geltungsdauer 
Diese Richtlinien treten am 1.Juni 1972 in Kraft. Sie 
treten mit Ablauf des 31. Mai 1977 außer Kraft. Die 
Vorschriften dieser Richtlinien gelten jedoch ab sofort 
für vorbereitende Maßnahmen für 
1. die Erteilung der Einnahmeaufträge für wieder- 
kehrende Zahlungen für die Zeit vom 1.Juni bis 
zum 31. Dezember 1972 (Ziffer 4 Abs.2) und 
den Abschluß ‘ der bisherigen Sollkontroll-Listen 
(Abschnitt IV). 
14. 
15 
In Vertretung 
Pätzold 
= 1v-32 Ges/U III B 11 — 5221/1/16 
IV-3 Fernruf: 21 22. 651 — (979) 651 
| 25. 4. 1972 | 
ABI. S. 776 
Dbl. 1/1972 
Nr. 38 
An die Bezirksämter 
die städtischen Krankenanstalten 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Senator für Wirtschaft 
den Senator für Familie, Jugend und Sport 
den Präsidenten des Rechnungshofes von Berlin 
Der Senat von Berlin hat am 25. April 1972 mit Beschluß 
Nr. 806/72 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften er- 
lassen, die ich hiermit bekanntgebe. 
Im Auftrage 
Weise 
Anlage 
Allgemeine Anweisung 
über Pflegesätze und Nebenkosten 
in den Krankenanstalten des Landes Berlin 
Vom 25. April 1972 
Auf Grund des $ 6 Abs.1 AZG werden die Pflegesätze 
und Nebenkosten in den Krankenanstalten des Landes 
Berlin wie folgt festgesetzt: 
+4. 
A. Krankenhäuser 
Die Pflegesätze betragen je Krankenpflegetag 
{ 
in der © 
allgemeinen en 
Pflegeklasse 
DM DM 
a) für Erwachsene 
(auch Schwangere 
und Wöchnerinnen) 
in Krankenhäusern 
der GruppeA ..... 
der Gruppe A 1 .... 
der Gruppe A2 .... 
für Kinder mit Aus- 
nahme der unter 
Buchstabec genann- 
ten Kinder in 
Krankenhäusern 
der Gruppe A ..... 
derGruppeA1 .... 
der Gruppe A 2 .... 
75,95 
73,35 
61,80 
113,90 
110:— 
92,70 
75,95 
73,35 
61,80 
113,90 
110,— 
92,70 
e) 
für gesunde Säug- 
linge und gesunde 
Frühgeburten, wenn 
die Mutter sich 
gleichzeitig im 
Krankenhaus be- 
findet, vom 1. Le- 
benstage ab bis zur 
Vollendung des 
1. Lebensjahres in 
Krankenhäusern 
der GruppeA ..... 
der GruppeA1 .... 
der GruppeA2 .... 
19,— 
18,30 
15,50 
28,50 
27,50 
23,20 
Der Pflegesatz für die Tag- und Nachtkliniken — Ab- 
teilung für Akutkranke - beträgt je Krankenpflegetag 
36,70 DM.
	        
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