1V/1972
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Nr. 31-32
achten, daß — soweit erforderlich — gültige Schlüssel-
zahlen angegeben sind.
(2) Die Kontrolle hat sich auch darauf zu erstrecken,
daß die Eingabedaten deutlich lesbar und für die
Datenerfassung geeignet (erfassungsgerecht) einge-
tragen worden sind.
Geschäftsablauf ohne EDV
Solange die Kosteneinziehung ohne den Einsatz von
EDV durchgeführt werden muß, hat der Buchhalter
das Anordnungssoll auf einem Personenkonto zu
buchen und das Duplikat. des Einnahme- oder Ände-
rungsauftrags mit dem Vermerk „Diese Bestätigung
ersetzt während der Erprobung den HErfassungsver-
merk“ zu versehen. Das Duplikat hat der Kassenleiter
oder eine von ihm beauftragte Dienstkraft an die Wirt-
schaftsstelle zurückzugeben. Die Tagessumme der Ist-
einnahmen ist in die Sachbuchführung zu übernehmen.
Geschäftsablauf mit EDV
Nach Übernahme der Arbeiten auf die EDV hat die
Bezirkskasse die Einnahme- und die Änderungsauf-
träge der Datenerfassung zuzuführen; dabei sind die
für das Geschäftsverfahren der Bezirkskassen beim
Einsatz der EDV geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden.
IV:
Abschluß der bisherigen Sollkontroll-Listen
12. Vorbereitung des Abschlusses
(1) Die mit der Führung der Sollkontroll-Listen be-
auftragten Dienstkräfte haben verstärkt darauf hin-
zuwirken, daß fällige Kostenbeiträge rechtzeitig und
vollständig eingezogen werden. Insbesondere ist dabei
auch auf säumige Schuldner einzuwirken, bereits bei
Jahresbeginn bestehende Rückstände auszugleichen.
(2) Soweit Einziehungsmaßnahmen nicht zum Erfolg
führen, ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für
eine Niederschlagung oder einen Erlaß ($ 48 LHO)
vorliegen. Entsprechende Maßnahmen sind nach Mög
lichkeit bis zum 31. Mai 1972 durchzuführen; die Soll
kontroll-Listen sind entsprechend zu berichtigen
Abschluß der Sollkontroll-Listen
(1) Die bisherigen Sollkontroll-Listen sind bis zum
31.Mai 1972 weiterzuführen und mit diesem Stand ab-
zuschließen. Dabei ist der Bezirkskasse eine schrift-
liche, förmliche Einnahme-Kassenanweisung über die
Gesamtisteinnahme in der Zeit vom 1.Januar bis zum
31. Mai 1972 zu erteilen.
(2) Die sich bei den Abschlußarbeiten ergebenden
Rückstände sind für jeden Zahlungspflichtigen der Be-
zirkskasse durch eine schriftliche, förmliche Kassen-
anweisung zur Annahme aufzugeben. Soweit die Zah-
lungspflichtigen bereits vor Erteilung der Kassen-
anweisungen gemahnt worden sind, ist dies der
Bezirkskasse mitzuteilen ($ 32 Abs.9 Nr.2 WO); die
zur Erfüllung der Kassenanweisungen eingehenden
Zahlungen sind der Wirtschaftsstelle mitzuteilen.
V.
Schlußvorschriften
Ausnahmen ;
In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für
Finanzen abweichende Regelungen treffen.
Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten am 1.Juni 1972 in Kraft. Sie
treten mit Ablauf des 31. Mai 1977 außer Kraft. Die
Vorschriften dieser Richtlinien gelten jedoch ab sofort
für vorbereitende Maßnahmen für
1. die Erteilung der Einnahmeaufträge für wieder-
kehrende Zahlungen für die Zeit vom 1.Juni bis
zum 31. Dezember 1972 (Ziffer 4 Abs.2) und
den Abschluß ‘ der bisherigen Sollkontroll-Listen
(Abschnitt IV).
14.
15
In Vertretung
Pätzold
= 1v-32 Ges/U III B 11 — 5221/1/16
IV-3 Fernruf: 21 22. 651 — (979) 651
| 25. 4. 1972 |
ABI. S. 776
Dbl. 1/1972
Nr. 38
An die Bezirksämter
die städtischen Krankenanstalten
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Senator für Wirtschaft
den Senator für Familie, Jugend und Sport
den Präsidenten des Rechnungshofes von Berlin
Der Senat von Berlin hat am 25. April 1972 mit Beschluß
Nr. 806/72 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften er-
lassen, die ich hiermit bekanntgebe.
Im Auftrage
Weise
Anlage
Allgemeine Anweisung
über Pflegesätze und Nebenkosten
in den Krankenanstalten des Landes Berlin
Vom 25. April 1972
Auf Grund des $ 6 Abs.1 AZG werden die Pflegesätze
und Nebenkosten in den Krankenanstalten des Landes
Berlin wie folgt festgesetzt:
+4.
A. Krankenhäuser
Die Pflegesätze betragen je Krankenpflegetag
{
in der ©
allgemeinen en
Pflegeklasse
DM DM
a) für Erwachsene
(auch Schwangere
und Wöchnerinnen)
in Krankenhäusern
der GruppeA .....
der Gruppe A 1 ....
der Gruppe A2 ....
für Kinder mit Aus-
nahme der unter
Buchstabec genann-
ten Kinder in
Krankenhäusern
der Gruppe A .....
derGruppeA1 ....
der Gruppe A 2 ....
75,95
73,35
61,80
113,90
110:—
92,70
75,95
73,35
61,80
113,90
110,—
92,70
e)
für gesunde Säug-
linge und gesunde
Frühgeburten, wenn
die Mutter sich
gleichzeitig im
Krankenhaus be-
findet, vom 1. Le-
benstage ab bis zur
Vollendung des
1. Lebensjahres in
Krankenhäusern
der GruppeA .....
der GruppeA1 ....
der GruppeA2 ....
19,—
18,30
15,50
28,50
27,50
23,20
Der Pflegesatz für die Tag- und Nachtkliniken — Ab-
teilung für Akutkranke - beträgt je Krankenpflegetag
36,70 DM.