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Volume 18. Juli 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

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vo 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IV Sozidies; Gesundheit, Jugend und Sport 
1V/1972 
Seite 111 
Nr. 30 
Inhalt 
Nr. 30 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Kostenbeteiligung 
an der Betreuung von Kindern in städtischen Kindertagesstätten (Kita-Kostenbeteiligungsvor- 
schriften — KTKBV —) ar re re ee FRE HE WE 
Richtlinien über die Besonderheiten bei der Einziehung der Kostenbeiträge für die Betreuung von 
Kindern in städtischen Kindertagesstätten (Kita-Kosteneinziehungsrichtlinien — KTKER) ........ 
Allgemeine. Anweisung über Pflegesätze und Nebenkosten in den Krankenanstalten des Landes 
Berlin wre Penn kn Me BF 
Allgemeine‘ Anweisung über Kosten der Zahnbehandlung bei stationär behandelten Kranken in 
Krankenhäusern des Landes Berlin 0.7444 0a ee He Hl HE AR WR EEE ER GT 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zum Bundes-Seuchengesetz 
Ausführungsvorschriften über die Neufestsetzung des Tagespflegesatzes in städtischen und nicht- 
städtischen. AltenheimMel. 4... 0 KW Ok ee em ee re a ER E 
Ausführungsvorschriften zur Durchführung der Erholungsfürsorge für ehemalige politische Häft- 
ÜDBS a4 0 4 HRG KR KRRETERE RI RE EURER RL HH BAER nie Ki al RE Ka 
Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von 
Krankheiten nach dem BundessozialhilfegesetZ ............... HF 
Allgemeine Anweisung über die Förderung von Arbeitnehmerwohnheimen der privaten Wirtschaft 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Ta- 
schengeld an Altenheimbewohner, volljährige. und minderjährige Kranke in Krankenanstalten, An- 
stalten (Hospitälern), Abteilungen für Chronischkranke und in psychiatrischen Krankenanstalten 
Ausführungsvorschriften zur Festsetzung eines Höchstsatzes gemäß 8 56 Abs.3 AGJIWG ........ 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Ta- 
schengeld nach 8 21 Abs. 3 BSHG an lagermäßig versorgte Flüchtlinge, Aussiedler und Zuwanderer 
aus der sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin .. 
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Seite 116 
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Seite 118 
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Nr. 31 
Nr. 32 
Nr. 33 
Nr. 34 
Nr. 35 
Nr. 36 
Nr. 37 
Nr. 38 
Nr. 39 
Seite 124 
Seite 125 
Nr. 40 
Nr. 41 
Seite 125 
a nr Fam/Jug/Sport III B 31 
| IV-30 ] Fernruf: 26 04 513 — (976) 513 
I 14.4.1972 
ABI. S. 698 
a) der Kostenbeitrag von einem Elternteil auf- 
zubringen ist, der nicht mit einem Ehegatten 
im gemeinsamen Haushalt wohnt (vgl. aber 
Nummer 2 Satz 3); 
b) außer dem Kind ein weiteres Geschwisterkind 
in einer Kindertagesstätte untergebracht ist; 
c) das Kind in einem Hort untergebracht wird. 
Sind außer dem Kind zwei oder mehr Geschwister 
in Kindertagesstätten untergebracht, so wird zu- 
sätzlich zu Buchstabe b der Kostenbeitrag um 
eine weitere Stufe ermäßigt. 
Der Kostenbeitrag wird um zwei Beitragsstufen 
ermäßigt, wenn das Kind regelmäßig nur vor- 
mittags bis 13 Uhr oder nur von 11 Uhr an 
(halbtags) in einer Krippe oder einem Kinder- 
garten betreut wird. Es müssen zwingende 
Gründe vorliegen, die die Halbtagsbetreuung in 
einer Ganztagsgruppe rechtfertigen. 
Der. Kostenbeitrag darf insgesamt um nicht mehr 
als drei Beitragsstufen ermäßigt werden. 
Der in der Tabelle vorgesehene Mindestsatz darf 
nicht unterschritten werden. 
In Nummer 12 wird als letzter Absatz angefügt: 
„Wird die Betreuung dieser Kinder nur halbtags durch- 
geführt und kein Mittagessen eingenommen, so ent- 
fällt die. Zahlung eines Kostenbeitrages.“‘“ 
Nummer 25 erhält folgende Fassung: 
„25. Als pauschaler Ausgleich für Ausfallzeiten wird 
für die Monate August und Dezember kein Ko- 
stenbeitrag erhoben.‘ 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Senator für Gesundheit und Umweltschutz 
des Pestalozzi-Fröbel-Haus 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
über die Kostenbeteiligung 
an der Betreuung von Kindern 
in städtischen Kindertagesstätten 
(Kita-Kostenbeteiligzungsvorschriften — KTKBV -—) 
Auf Grund des 8 66 des Gesetzes zur Ausführung des 
Gesetzes. für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der 
öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) vom 
11. Dezember 1970 (GVBl. S. 1997), geändert durch Gesetz 
vom 24. Juni 1971 (GVBl. S. 1056), wird bestimmt: 
2. 
2. 
Die Ausführungsvorschriften über die Kostenbeteiligung 
an der Betreuung von Kindern in städtischen Kindertages- 
stätten (Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften — KTKBV -) 
vom 4. Februar 1972 (ABl. S.221 — Dbl.IV/1972 Nr. 14) 
werden wie folgt geändert: 
1. Nummer 11 erhält folgende Fassung: 
„11. Der Kostenbeitrag wird je Buchstabe aus der 
nächstniedrigeren Beitragsstufe entnommen, 
wenn 
3. 
II. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juni 1972 in 
Kraft. 
Reichel
	        
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