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Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil IV Sozidies; Gesundheit, Jugend und Sport
1V/1972
Seite 111
Nr. 30
Inhalt
Nr. 30
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Kostenbeteiligung
an der Betreuung von Kindern in städtischen Kindertagesstätten (Kita-Kostenbeteiligungsvor-
schriften — KTKBV —) ar re re ee FRE HE WE
Richtlinien über die Besonderheiten bei der Einziehung der Kostenbeiträge für die Betreuung von
Kindern in städtischen Kindertagesstätten (Kita-Kosteneinziehungsrichtlinien — KTKER) ........
Allgemeine. Anweisung über Pflegesätze und Nebenkosten in den Krankenanstalten des Landes
Berlin wre Penn kn Me BF
Allgemeine‘ Anweisung über Kosten der Zahnbehandlung bei stationär behandelten Kranken in
Krankenhäusern des Landes Berlin 0.7444 0a ee He Hl HE AR WR EEE ER GT
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zum Bundes-Seuchengesetz
Ausführungsvorschriften über die Neufestsetzung des Tagespflegesatzes in städtischen und nicht-
städtischen. AltenheimMel. 4... 0 KW Ok ee em ee re a ER E
Ausführungsvorschriften zur Durchführung der Erholungsfürsorge für ehemalige politische Häft-
ÜDBS a4 0 4 HRG KR KRRETERE RI RE EURER RL HH BAER nie Ki al RE Ka
Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten nach dem BundessozialhilfegesetZ ............... HF
Allgemeine Anweisung über die Förderung von Arbeitnehmerwohnheimen der privaten Wirtschaft
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Ta-
schengeld an Altenheimbewohner, volljährige. und minderjährige Kranke in Krankenanstalten, An-
stalten (Hospitälern), Abteilungen für Chronischkranke und in psychiatrischen Krankenanstalten
Ausführungsvorschriften zur Festsetzung eines Höchstsatzes gemäß 8 56 Abs.3 AGJIWG ........
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Ta-
schengeld nach 8 21 Abs. 3 BSHG an lagermäßig versorgte Flüchtlinge, Aussiedler und Zuwanderer
aus der sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin ..
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a nr Fam/Jug/Sport III B 31
| IV-30 ] Fernruf: 26 04 513 — (976) 513
I 14.4.1972
ABI. S. 698
a) der Kostenbeitrag von einem Elternteil auf-
zubringen ist, der nicht mit einem Ehegatten
im gemeinsamen Haushalt wohnt (vgl. aber
Nummer 2 Satz 3);
b) außer dem Kind ein weiteres Geschwisterkind
in einer Kindertagesstätte untergebracht ist;
c) das Kind in einem Hort untergebracht wird.
Sind außer dem Kind zwei oder mehr Geschwister
in Kindertagesstätten untergebracht, so wird zu-
sätzlich zu Buchstabe b der Kostenbeitrag um
eine weitere Stufe ermäßigt.
Der Kostenbeitrag wird um zwei Beitragsstufen
ermäßigt, wenn das Kind regelmäßig nur vor-
mittags bis 13 Uhr oder nur von 11 Uhr an
(halbtags) in einer Krippe oder einem Kinder-
garten betreut wird. Es müssen zwingende
Gründe vorliegen, die die Halbtagsbetreuung in
einer Ganztagsgruppe rechtfertigen.
Der. Kostenbeitrag darf insgesamt um nicht mehr
als drei Beitragsstufen ermäßigt werden.
Der in der Tabelle vorgesehene Mindestsatz darf
nicht unterschritten werden.
In Nummer 12 wird als letzter Absatz angefügt:
„Wird die Betreuung dieser Kinder nur halbtags durch-
geführt und kein Mittagessen eingenommen, so ent-
fällt die. Zahlung eines Kostenbeitrages.“‘“
Nummer 25 erhält folgende Fassung:
„25. Als pauschaler Ausgleich für Ausfallzeiten wird
für die Monate August und Dezember kein Ko-
stenbeitrag erhoben.‘
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Senator für Gesundheit und Umweltschutz
des Pestalozzi-Fröbel-Haus
den Präsidenten des Rechnungshofes
das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
über die Kostenbeteiligung
an der Betreuung von Kindern
in städtischen Kindertagesstätten
(Kita-Kostenbeteiligzungsvorschriften — KTKBV -—)
Auf Grund des 8 66 des Gesetzes zur Ausführung des
Gesetzes. für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der
öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) vom
11. Dezember 1970 (GVBl. S. 1997), geändert durch Gesetz
vom 24. Juni 1971 (GVBl. S. 1056), wird bestimmt:
2.
2.
Die Ausführungsvorschriften über die Kostenbeteiligung
an der Betreuung von Kindern in städtischen Kindertages-
stätten (Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften — KTKBV -)
vom 4. Februar 1972 (ABl. S.221 — Dbl.IV/1972 Nr. 14)
werden wie folgt geändert:
1. Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„11. Der Kostenbeitrag wird je Buchstabe aus der
nächstniedrigeren Beitragsstufe entnommen,
wenn
3.
II.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juni 1972 in
Kraft.
Reichel