Ausgegeben am 4. 2. 1972
° 5. s ur w
Dienstblatt des’ Semuats von Berlin
SAN
2 ° #8 m
Teil IV Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Inhalt
Nr. 1 Grundsätze für eine Koordinierungsstelle für Haftentlassenenhilfe vom 2. November 1971........
Nr. 2 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften für den Kostenersatz nach
88 92 bis 92 c des Bundessozialhilfegesetzes — BSHG — ......:...04 BE
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über das Verhältnis der
Sozial- und Jugendhilfe zum BundeskindergeldgesetZ .............. a
Entgeltordnung für die städtischen Bäder Berlins vom 21. Dezember 1971 ...... TE 208
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Haus-
und Badeordnung für die Stadtbäder Berlins vom 21. Dezember 1971 .....0000000000 20ER
Berichtigung betr. Dbl. IV/1971 Nr.60 .........-
| 7 |
Seite 1
A |
Nr. 1-2
Seite 1
Seite 1
Seite‘ 2
Seite 2
Seite 4
Seite 4
De FR
Pe Arb/Soz VII B
| IV-1 ] Fernruf: 212 21 — (979) 210
| 2. 11:1971
ABI. 1971
Ss. 1602
Jassung Verbindung mit dem Gefangenen auf. Die Voll-
zugsanstalt teilt dies der Koordinierungsstelle mit.
5. Nachgehende Hilfe
Die. nachgehende Hilfe im Einzelfall obliegt den zustän-
digen Behörden oder den Verbänden der freien Wohlfahrts-
pflege.
6. Zuständigkeit
Die bestehenden Zuständigkeitsregelungen bleiben un-
berührt.
7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Januar 1972
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1981
außer Kraft.
An die Bezirksämter
Der Senat von Berlin hat am 2. November. 1971 mit
Beschluß Nr. 409/1971 die nachstehenden Verwaltungsvor-
schriften erlassen, die ich hiermit bekanntgebe.
Im Auftrage
Dr. Zeise
Grundsätze für eine Koordinierungsstelle
für Haftentlassenenhilfe
vom ?. November 1971
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
1. Errichtung
Bei dem für das Sozialwesen zuständigen Mitglied des
Senats wird eine Koordinierungsstelle für Haftentlassenen-
hilfe errichtet.
2. Zusammensetzung
(1) Der Koordinierungsstelle gehören an:
Vertreter der zuständigen Behörden und
Vertreter der Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
die auf dem Gebiete der. Haftentlassenenhilfe tätig sind.
(2) Die Koordinierungsstelle kann auch andere Personen
und Stellen beteiligen.
3. Aufgabe
(1) Die Koordinierungsstelle dient in Zusammenarbeit
mit den zuständigen Behörden, insbesondere mit den Voll-
zugsanstalten, den Bezirksämtern und den Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege dem reibungslosen Ablauf und der
Fortentwicklung aller Bestrebungen, die Wiedereingliede-
rung Inhaftierter in die Gesellschaft bereits. vor der Haft-
entlassung vorzubereiten und die Haftentlassenen wieder in
die Gesellschaft einzugliedern.
(2) Dabei wird es vornehmliche Aufgabe der Koordinie-
rungsstelle sein, eine neue Konzeption für die Resozialisie-
rung der Haftentlassenen zu erarbeiten.
4. Durchführung der Koordinierung
(I) Die Vollzugsanstalt prüft unter Beachtung der
Dienst- und Vollzugsordnung die Entlassungssituation des
Gefangenen und teilt dem zuständigen Bezirksamt — Ab-
teilung Sozialwesen — oder einem Verband der freien Wohl-
fahrtspflege in angemessener Zeit vor der Entlassung das
Ergebnis mit. .
(2) Die. Vertreter der Behörden und der Verbände der
freien Wohlfahrtspflege nehmen rechtzeitig vor der Ent-
= nz Arb/Soz VII A 3 — 4552
IV-2 Fernruf: 21221 — (979) 217
[24 11. 1971]
ABI. 1971
S. 1602
An die Bezirksämter
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
für den Kostenersatz nach $$ 92 bis 92 c
des Bundessozialhilfegesetzes — BSHG —
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471)
wird bestimmt:
1.
Die Ausführungsvorschriften für den Kostenersatz nach
88 92 bis 92 c des Bundessozialhilfegesetzes — BSHG —- vom
12. Mai 1971 (ABl. S.1047 — Dbl.IV/1971 Nr.46) werden
wie folgt geändert:
Nummer 18 erhält folgende Fassung:
Bei Sozialhilfeleistungen an Inhaftierte oder Haft-
entlassene sowie deren Familien ist. vom Kostenersatz
nach $ 92a grundsätzlich abzusehen, weil die Heran-
ziehung dieses Personenkreises zum Kostenersatz we-
gen der anzustrebenden Resozialisierung den Erfolg der
Hilfe gefährden würde.
II.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. April 1971 in Kraft.
Im Auftrage
Dr. Zeise
SEEN