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Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

Ausgegeben am 4. 2. 1972 
° 5. s ur w 
Dienstblatt des’ Semuats von Berlin 
SAN 
2 ° #8 m 
Teil IV Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport 
Inhalt 
Nr. 1 Grundsätze für eine Koordinierungsstelle für Haftentlassenenhilfe vom 2. November 1971........ 
Nr. 2 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften für den Kostenersatz nach 
88 92 bis 92 c des Bundessozialhilfegesetzes — BSHG — ......:...04 BE 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über das Verhältnis der 
Sozial- und Jugendhilfe zum BundeskindergeldgesetZ .............. a 
Entgeltordnung für die städtischen Bäder Berlins vom 21. Dezember 1971 ...... TE 208 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Haus- 
und Badeordnung für die Stadtbäder Berlins vom 21. Dezember 1971 .....0000000000 20ER 
Berichtigung betr. Dbl. IV/1971 Nr.60 .........- 
| 7 | 
Seite 1 
A | 
Nr. 1-2 
Seite 1 
Seite 1 
Seite‘ 2 
Seite 2 
Seite 4 
Seite 4 
De FR 
Pe Arb/Soz VII B 
| IV-1 ] Fernruf: 212 21 — (979) 210 
| 2. 11:1971 
ABI. 1971 
Ss. 1602 
Jassung Verbindung mit dem Gefangenen auf. Die Voll- 
zugsanstalt teilt dies der Koordinierungsstelle mit. 
5. Nachgehende Hilfe 
Die. nachgehende Hilfe im Einzelfall obliegt den zustän- 
digen Behörden oder den Verbänden der freien Wohlfahrts- 
pflege. 
6. Zuständigkeit 
Die bestehenden Zuständigkeitsregelungen bleiben un- 
berührt. 
7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Januar 1972 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1981 
außer Kraft. 
An die Bezirksämter 
Der Senat von Berlin hat am 2. November. 1971 mit 
Beschluß Nr. 409/1971 die nachstehenden Verwaltungsvor- 
schriften erlassen, die ich hiermit bekanntgebe. 
Im Auftrage 
Dr. Zeise 
Grundsätze für eine Koordinierungsstelle 
für Haftentlassenenhilfe 
vom ?. November 1971 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
1. Errichtung 
Bei dem für das Sozialwesen zuständigen Mitglied des 
Senats wird eine Koordinierungsstelle für Haftentlassenen- 
hilfe errichtet. 
2. Zusammensetzung 
(1) Der Koordinierungsstelle gehören an: 
Vertreter der zuständigen Behörden und 
Vertreter der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, 
die auf dem Gebiete der. Haftentlassenenhilfe tätig sind. 
(2) Die Koordinierungsstelle kann auch andere Personen 
und Stellen beteiligen. 
3. Aufgabe 
(1) Die Koordinierungsstelle dient in Zusammenarbeit 
mit den zuständigen Behörden, insbesondere mit den Voll- 
zugsanstalten, den Bezirksämtern und den Verbänden der 
freien Wohlfahrtspflege dem reibungslosen Ablauf und der 
Fortentwicklung aller Bestrebungen, die Wiedereingliede- 
rung Inhaftierter in die Gesellschaft bereits. vor der Haft- 
entlassung vorzubereiten und die Haftentlassenen wieder in 
die Gesellschaft einzugliedern. 
(2) Dabei wird es vornehmliche Aufgabe der Koordinie- 
rungsstelle sein, eine neue Konzeption für die Resozialisie- 
rung der Haftentlassenen zu erarbeiten. 
4. Durchführung der Koordinierung 
(I) Die Vollzugsanstalt prüft unter Beachtung der 
Dienst- und Vollzugsordnung die Entlassungssituation des 
Gefangenen und teilt dem zuständigen Bezirksamt — Ab- 
teilung Sozialwesen — oder einem Verband der freien Wohl- 
fahrtspflege in angemessener Zeit vor der Entlassung das 
Ergebnis mit. . 
(2) Die. Vertreter der Behörden und der Verbände der 
freien Wohlfahrtspflege nehmen rechtzeitig vor der Ent- 
= nz Arb/Soz VII A 3 — 4552 
IV-2 Fernruf: 21221 — (979) 217 
[24 11. 1971] 
ABI. 1971 
S. 1602 
An die Bezirksämter 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
für den Kostenersatz nach $$ 92 bis 92 c 
des Bundessozialhilfegesetzes — BSHG — 
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) 
wird bestimmt: 
1. 
Die Ausführungsvorschriften für den Kostenersatz nach 
88 92 bis 92 c des Bundessozialhilfegesetzes — BSHG —- vom 
12. Mai 1971 (ABl. S.1047 — Dbl.IV/1971 Nr.46) werden 
wie folgt geändert: 
Nummer 18 erhält folgende Fassung: 
Bei Sozialhilfeleistungen an Inhaftierte oder Haft- 
entlassene sowie deren Familien ist. vom Kostenersatz 
nach $ 92a grundsätzlich abzusehen, weil die Heran- 
ziehung dieses Personenkreises zum Kostenersatz we- 
gen der anzustrebenden Resozialisierung den Erfolg der 
Hilfe gefährden würde. 
II. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. April 1971 in Kraft. 
Im Auftrage 
Dr. Zeise 
SEEN
	        
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