IV/1971
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Nr. 20
tung zu. Von zunehmender epidemiologischer Bedeu-
tung sind z. B. Kanarienvögel und Finken. Unter dem
Geflügel sind Ornithosefälle in erster Linie bei Tauben,
Enten und Puten, aber auch bei Hühnern und Gänsen
festgestellt worden.
Zu$1
9) Nach der derzeitigen Nomenklatur gehören zu der Ord-
nung Psittaciformes zum Beispiel die Familie Psitta-
cidae mit den Unterfamilien Eulenpapageien (Strigo-
pinae), Nestorpapageien (Nestorinae), Psittrichasinae,
Loris (Lorinae), Zwergpapageien (Psittaculirostri-
nae), Spechtpapageien (Micropsittinae), Kakadus
(Kakatoeinae) und die echten Papageien (Psittacinae)
mit den Gruppen Keilschwanzsittiche, Stumpfschwanz-
papageien, Wachsschnabelpapageien, Fledermauspapa-
geien, Plattschweifsittiche.
Zu 82
LO. (1) Die Psittakose ist leicht zu verschleppen. Deshalb
regelt der $ 2 die Verpflichtung von Züchtern und
Händlern vor amtlicher Feststellung der Psittakose
oder des Psittakoseverdachts.
(2) Der Besitzer der Tiere hat, wenn er den Ausbruch
der Seuche ‚erkennt oder vermutet, dies entsprechend
$9 ViehSG unverzüglich anzuzeigen. Da die Krank-
heitserscheinungen nicht immer charakteristisch sind,
wird ein Seuchenverdacht regelmäßig anzunehmen
sein, wenn in einem Vogelbestand oder einer -zucht bei
den Tieren Schlafsucht, Durchfall, Nasenkatarrh und
nervöse Störungen oder aus ungeklärter Ursache
mehrfach Todesfälle auftreten.
Die Anzeige ist unverzüglich dem zuständigen Veteri-
näramt zu erstatten. Sie ist an keine bestimmte Form
gebunden.
Der Besitzer der Tiere hat bei Ausbruch oder Verdacht
des Ausbruchs der Psittakose bereits vor Eingreifen
des zuständigen Amtstierarztes sofort die vorgeschrie-
benen Maßnahmen zur Verhütung der Seuchenver-
schleppung durchzuführen. Insbesondere dürfen Vögel
jeder Art weder in den Bestand eingestellt noch aus
dem Bestand abgegeben oder sonstwie entfernt werden
(82 Nr.3), d.h. es dürfen auch keine Vögel verkauft
werden. Gestorbene oder getötete Vögel, und zwar
Vögel jeder Art, sind für diagnostische Untersuchun-
gen möglichst kühl und so aufzubewahren, daß Men-
schen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen
können.
Unter Räumlichkeiten sind grundsätzlich geschlossene
Räume zu verstehen.
Volieren außerhalb von Räumen können nur dann als
Räumlichkeiten angesehen werden, wenn durch ge-
eignete Maßnahmen eine Seuchenverschleppung ver-
hindert werden kann (vgl. Nummer 27 Abs. 1).
Zur Schutzkleidung und zum Atemschutz siehe Num:
mer 20.
Zur Reinigung und Desinfektion siehe Nummer 31.
(1) Die amtstierärztliche Feststellung der Seuche ist
in der Regel von dem Ergebnis einer speziellen Labor-
untersuchung — insbesondere Tierversuch (3 Mäuse-
passagen) oder Eikultur (etwa 2 Blindpassagen), in
Einzelfällen auch mikroskopische Untersuchung von
Milz-, Leber- oder Luftsackabklatschpräparaten auf
LCL-Körperchen — abhängig zu machen.
(2) Zur Untersuchung ist geeignetes Material (ge-
storbene oder getötete Vögel, Kotproben) dem Institut
für Veterinärhygiene der Freien Universität Berlin;
1 Berlin 33, Königin-Luise-Straße 49, einzusenden.
(3) Wegen der Tötung von Vögeln wird auf Num-
mer 26 Abs. 2 verwiesen.
(4) Die für die Untersuchung bestimmten gestorbenen
oder getöteten Vögel sind mit 1%iger Lysollösung an-
zufeuchten und in einem dicht schließenden Behältnis
auf schnellstem Wege einzusenden.
2
(5) Als Kotproben sind möglichst frisch abgesetzte,
trockene Fäzes (1 bis 2 Gramm pro Tier) zu entneh-
men; zu alte und zu feuchte Fäzes sind für die Unter-
suchung nicht geeignet. Die Kotproben sind mit Ent-
nahmelöffeln in entsprechende Behältnisse (Glas- oder
Kunststoffröhrchen; Stuhlprobenröhrchen) zu geben
und gefroren oder in gekühltem Zustand (bis zu
+ 4° C) zu versenden.
Zu $3
16. (1) Wegen des oft schleichenden Verlaufs der Seuche
und der manchmal fehlenden oder unspezifischen
Krankheitssymptome ist es nicht immer möglich, die
Psittakose sofort mit Sicherheit festzustellen.
In Anbetracht der erheblichen Gefährdung anderer
Papageien- und Sittichbestände, anderer Tiere und
auch des Menschen durch die Psittakose (oder Orni-
those) müssen deshalb bei Verdacht des Ausbruchs der
Seuche dieselben Maßnahmen zur Verhütung einer
Verschleppung oder zur wirksamen Bekämpfung an-
gewendet werden wie bei Feststellung der Seuche.
(2) Die Maßnahmen der 88 3 und 4 Abs.1 bedürfen
für Züchter und Händler von Papageien und Sittichen
keiner behördlichen Anordnung. Diese Anordnung. ist
für den vorgenannten Personenkreis bereits in der
Verordnung verbindlich getroffen. Das zuständige
Veterinäramt hat jedoch den Betroffenen einen schrift-
lichen Hinweis auf die zu beachtenden Vorschriften zu
geben. Soweit andere Vögel als Papageien und Sittiche
(vgl. Nummer 28 Abs.1) in die Maßnahmen einzu-
beziehen sind, ist eine Anordnung auf Grund des 8 9 zu
treffen.
(1) Einer Absonderung der Papageien und Sittiche
bedarf es nicht, wenn die übrigen Vögel des Bestandes
in die Maßnahmen der $$ 3 und 4 einbezogen werden
(vgl. Nummer 28 Abs. 1).
(2) Ob die Tiere in den Räumlichkeiten, in denen sie
sich zur Zeit der amtlichen Feststellung der Seuche
befunden haben, belassen werden können, ist von der
Beschaffenheit und dem Verwendungszweck der Räum-
lichkeiten abhängig zu machen. Ein Verbringen aus
Verkaufsräumen oder aus unzureichend eingerichteten
Volieren (vgl. Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a) in andere
Räumlichkeiten, gegebenenfalls auch außerhalb des
Betriebes, wird stets erforderlich sein. Dies darf jedoch
hur mit Genehmigung des zuständigen Amtstierarztes
geschehen. Ohne dessen Genehmigung dürfen auch
keine Tiere aus dem Bestand abgegeben oder verkauft
werden.
17.
18.
(1) Wird der Bestand mit amtlicher Genehmigung in
andere Räumlichkeiten verbracht, sind alle Räumlich-
keiten, in denen sich die Papageien und Sittiche be-
funden haben, unverzüglich nach Anweisung des Amts-
tierarztes (vgl. 8 6) zu reinigen und zu desinfizieren.
Dies gilt auch für alle Gegenstände (Käfige, Geräte
usw.), die sich in den betreffenden Räumlichkeiten
befunden haben (vgl. Nummer 22), und gegebenenfalls
für Transportmittel.
(2) Die Einstellung neuer Vögel in die desinfizierten
Räumlichkeiten ist nur mit amtlicher Genehmigung
gestattet.
19.
Die Sperrmaßnahmen für die Papageien und Sittiche
müssen so erfolgen, daß die Tiere mit Sicherheit nicht
entweichen und andere Tiere und unbefugte Personen
in die zu verschließenden Räumlichkeiten nicht hinein-
gelangen können. Der Schlüssel zu diesen Räumlich-
keiten ist vom Besitzer aufzubewahren.
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Da der Erreger der Psittakose mit den Ausscheidungen
der erkrankten Vögel in die Streu gelangt und von
dort _bei Bewegungen der Tiere _mit dem Staub auf-
gewirbelt wird, darf nur der in 83 Abs.1 Nr. 3 näher
bezeichnete Personenkreis die der Sperre unterliegen-
den Räumlichkeiten nur in. Schutzkleidung und mit
Atemschutz betreten, um eine Erregerverschleppung
durch den Menschen zu verhüten und den Menschen