1V/1971
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Nr. 2-3
1. In Nummer 20 Buchst. a wird der Betrag von |
„25,— DM“ durch den Betrag von „35,— DM“ ersetzt
und nach dem Satzteil „für jede 100. Spende,“ werden
die Satzteile „150,— DM und eine Ehrenurkunde für jede
150. Spende, 200,— DM und eine Ehrenurkunde für
jede 200. Spende,“ eingefügt.
In Nummer 31 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Von der Zentrale des BBD werden für Blut- und
Plasmakonserven folgende Entgelte berechnet:
Vollblutkonserven (ca. 500 ml) ........ 60,— DM
Vollblutkonserven mit. Heparin-Stabili-
Sal re nt 08 DM
Erythrozyten-Sedimente ............. 60,— DM
Plasmakonserven (bis 100 ml) ........ 30,— DM
Plasmakonserven (über 100 ml) ...... 98,— DM
Thrombozyten-angereicherte Konserven 90,— DM
Cohn’sche Fraktion I (Fibrinogen und
antihämophiles Globulin. aus Doppel-
spenderplasma, tiefgefroren oder ge-
trocknet) ....... „+ 100,— DM“
In Nummer 49 Buchst. a wird der Betrag von
„25,— DM“ durch den Betrag von „35,— DM“ ersetzt;
in Buchst. b werden nach dem Satzteil „.... für jede
100. Spende,“ die Satzteile
‚120,— DM für jede 150. Spende,“
„170,— DM für jede 200. Spende,“
eingefügt.
Nummer 20 Buchst. c entfällt.
4.
Örtlich zuständig sind die für die Gewährung von
Sozialhilfeleistungen innerhalb des Landes Berlin ört-
lich zuständigen Behörden.
Befindet sich ein Berechtigter in einer der in $ 1 Abs. 2
des Gesetzes genannten Einrichtungen im übrigen
Bundesgebiet oder wird er dort untergebracht, weil
eine Unterbringung in einer entsprechenden Einrich-
tung im Land Berlin nicht möglich ist, ist die Voraus-
setzung des ständigen Aufenthaltes erfüllt. Dies gilt
insbesondere dann, wenn eine solche Einrichtung in
Berlin nicht vorhanden oder die Unterbringung in vor-
handenen Einrichtungen in Berlin aus Gründen nicht
möglich ist, die vom Berechtigten nicht zu vertreten
sind.
Zu den ähnlichen Einrichtungen im Sinne dieser Vor-
schrift gehört nicht eine Pflegestelle.
Zu 8 1 Abs.3
(1) Eine abschließende Aufzählung der bundesrecht-
lichen Vorschriften, die die Gewährung von Pflegegeld
oder ‚einer gleichartigen Leistung erschöpfend regeln,
ist nicht möglich. Bundesrechtlich erschöpfende Rege-
lungen bestehen z. B. für
Kriegsbeschädigte ($ 35 BVG)
Unfallbeschädigte ($ 558 RVO)
unfallfürsorgeberechtigte Bundesbeamte ($8 137,
138 BBG)
und für
Entschädigungsberechtigte (8 53 Abs. 2 Bundes-
seuchengesetz).
(2) Nicht erschöpfend ist dagegen die Regelung nach.
5 267 LAG und die nach $ 18 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes
über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetz-
lichen Unfallversicherung und zur Überleitung des
Unfallversicherungsrechts im Land Berlin.
(3) Bestehen Zweifel, ob andere bundesrechtliche
Pflegegeldregelungen erschöpfend sind, empfiehlt es
sich, eine Stellungnahme der für soziale Angelegen-
heiten zuständigen Senatsverwaltung einzuholen.
Zu $ 1 Abs.4 bis 6
Die Bezirksämter entscheiden über die Anträge an
Hand der ärztlichen Gutachten. Die ärztlichen Gut-
achten sind u.a. daraufhin zu prüfen, ob alle vom
Antragsteller angegebenen Leiden berücksichtigt wor-
den sind. Im Falle der Abweichung vom ärztlichen
Gutachten sind die Gründe aktenkundig zu machen.
Ist die Art der gesundheitlichen Schädigung bereits
vorher amtlich festgestellt worden und kann danach
die Stufe des Pflegegeldes nach der Durchführungsver-
ordnung zweifelsfrei bestimmt werden, so ist ein
ärztliches Gutachten nicht einzuholen, es sei denn, der
Antragsteller beantragt die Einreihung in eine höhere
als die in der Durchführungsverordnung vorgesehene
Pflegegeldstufe.
5.
ß
.
LI.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
15. November 1970 in Kraft.
Arb/Ges/Soz X A 1 — 4605
Fernruf: 2 12 21 — (979) 456
[19. 11, 1970
ABI. 1970
S. 1304
3
An die Bezirksämter
Ausführungsvorschriften
zum Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetz
(AV-BHPfIG)
Auf Grund des 8 10 Abs.2 des Gesetzes über die Ge-
währung von Pflegegeld an Zivilblinde und Hilflose (Blin-
den- und Hilflosenpflegegeldgesetz) in der Fassung vom
24. Juli 1970 (GVBl. S. 1304) wird bestimmt:
9.
L.
Das Pflegegeld nach dem Blinden- und Hilflosenpflege-
geldgesetz dient einem teilweisen Ausgleich der Mehr-
ausgaben, die durch die Besonderheit des Leidenszu-
Standes des Pflegebedürftigen entstehen. Es soll ins-
besondere dazu beitragen, den Pflegebedürftigen nach
Möglichkeit in der Familie zu belassen, weil er hier
in der Regel eine individuellere Pflege erhält.
LO.
(1) Bei geistig Behinderten soll der Entscheidung
heben der ärztlichen Begutachtung auch eine sozial-
pädagogische Stellungnahme zugrunde gelegt werden,
insbesondere dann, wenn das Ausmaß der Hilflosig-
keit für den ärztlichen Begutachter während der Un-
tersuchung möglicherweise nicht erkennbar war.
(2) Zur Abgabe dieser Stellungnahme kommen vor
allem solche Stellen in Betracht, die über die Lebens-
umstände des Hilflosen und den Umfang seiner Pflege-
bedürftigkeit gut unterrichtet sind, z.B. Kindertages-
stätten, Jugendwerkheime, landeseigene Lehrwerk-
stätten, beschützende: Werkstätten, fürsorgerische
Dienste der Abteilungen Sozialwesen und Beratungs-
stellen der Abteilungen Gesundheitswesen sowie Ju-
gend und Sport.
Die ärztlichen und sonstigen Unterlagen, die dem
Antragsteller in seinem Interesse nicht zur Kenntnis
gelangen sollen, werden vom Ärztlichen Dienst beson-
ders gekennzeichnet. In Zweifelsfällen ist beim Ärzt-
lichen Dienst Rückfrage zu halten.
il:
Zu $ 1 Abs.1 und 2
Die Voraussetzung des Wohnsitzes und ständigen
Aufenthaltes im Land Berlin ist nicht gegeben, wenn
der Antragsteller seinen Wohnsitz, nicht aber seinen
ständigen Aufenthalt oder seinen ständigen Aufenthalt
und nicht seinen Wohnsitz im Land Berlin hat.
Hat der Antragsteller mehr als einen Wohnsitz, so ist
nicht entscheidend, welchen Wohnsitz (1. oder 2. Wohn-
sitz) er im Land Berlin hat, wenn er gleichzeitig den
ständigen Aufenthalt im Land Berlin genommen hat.
11.