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Volume 23. Februar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1V/1971 
Seite 2 
Nr. 2-3 
1. In Nummer 20 Buchst. a wird der Betrag von | 
„25,— DM“ durch den Betrag von „35,— DM“ ersetzt 
und nach dem Satzteil „für jede 100. Spende,“ werden 
die Satzteile „150,— DM und eine Ehrenurkunde für jede 
150. Spende, 200,— DM und eine Ehrenurkunde für 
jede 200. Spende,“ eingefügt. 
In Nummer 31 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt: 
„Von der Zentrale des BBD werden für Blut- und 
Plasmakonserven folgende Entgelte berechnet: 
Vollblutkonserven (ca. 500 ml) ........ 60,— DM 
Vollblutkonserven mit. Heparin-Stabili- 
Sal re nt 08 DM 
Erythrozyten-Sedimente ............. 60,— DM 
Plasmakonserven (bis 100 ml) ........ 30,— DM 
Plasmakonserven (über 100 ml) ...... 98,— DM 
Thrombozyten-angereicherte Konserven 90,— DM 
Cohn’sche Fraktion I (Fibrinogen und 
antihämophiles Globulin. aus Doppel- 
spenderplasma, tiefgefroren oder ge- 
trocknet) ....... „+ 100,— DM“ 
In Nummer 49 Buchst. a wird der Betrag von 
„25,— DM“ durch den Betrag von „35,— DM“ ersetzt; 
in Buchst. b werden nach dem Satzteil „.... für jede 
100. Spende,“ die Satzteile 
‚120,— DM für jede 150. Spende,“ 
„170,— DM für jede 200. Spende,“ 
eingefügt. 
Nummer 20 Buchst. c entfällt. 
4. 
Örtlich zuständig sind die für die Gewährung von 
Sozialhilfeleistungen innerhalb des Landes Berlin ört- 
lich zuständigen Behörden. 
Befindet sich ein Berechtigter in einer der in $ 1 Abs. 2 
des Gesetzes genannten Einrichtungen im übrigen 
Bundesgebiet oder wird er dort untergebracht, weil 
eine Unterbringung in einer entsprechenden Einrich- 
tung im Land Berlin nicht möglich ist, ist die Voraus- 
setzung des ständigen Aufenthaltes erfüllt. Dies gilt 
insbesondere dann, wenn eine solche Einrichtung in 
Berlin nicht vorhanden oder die Unterbringung in vor- 
handenen Einrichtungen in Berlin aus Gründen nicht 
möglich ist, die vom Berechtigten nicht zu vertreten 
sind. 
Zu den ähnlichen Einrichtungen im Sinne dieser Vor- 
schrift gehört nicht eine Pflegestelle. 
Zu 8 1 Abs.3 
(1) Eine abschließende Aufzählung der bundesrecht- 
lichen Vorschriften, die die Gewährung von Pflegegeld 
oder ‚einer gleichartigen Leistung erschöpfend regeln, 
ist nicht möglich. Bundesrechtlich erschöpfende Rege- 
lungen bestehen z. B. für 
Kriegsbeschädigte ($ 35 BVG) 
Unfallbeschädigte ($ 558 RVO) 
unfallfürsorgeberechtigte Bundesbeamte ($8 137, 
138 BBG) 
und für 
Entschädigungsberechtigte (8 53 Abs. 2 Bundes- 
seuchengesetz). 
(2) Nicht erschöpfend ist dagegen die Regelung nach. 
5 267 LAG und die nach $ 18 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes 
über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetz- 
lichen Unfallversicherung und zur Überleitung des 
Unfallversicherungsrechts im Land Berlin. 
(3) Bestehen Zweifel, ob andere bundesrechtliche 
Pflegegeldregelungen erschöpfend sind, empfiehlt es 
sich, eine Stellungnahme der für soziale Angelegen- 
heiten zuständigen Senatsverwaltung einzuholen. 
Zu $ 1 Abs.4 bis 6 
Die Bezirksämter entscheiden über die Anträge an 
Hand der ärztlichen Gutachten. Die ärztlichen Gut- 
achten sind u.a. daraufhin zu prüfen, ob alle vom 
Antragsteller angegebenen Leiden berücksichtigt wor- 
den sind. Im Falle der Abweichung vom ärztlichen 
Gutachten sind die Gründe aktenkundig zu machen. 
Ist die Art der gesundheitlichen Schädigung bereits 
vorher amtlich festgestellt worden und kann danach 
die Stufe des Pflegegeldes nach der Durchführungsver- 
ordnung zweifelsfrei bestimmt werden, so ist ein 
ärztliches Gutachten nicht einzuholen, es sei denn, der 
Antragsteller beantragt die Einreihung in eine höhere 
als die in der Durchführungsverordnung vorgesehene 
Pflegegeldstufe. 
5. 
ß 
. 
LI. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
15. November 1970 in Kraft. 
Arb/Ges/Soz X A 1 — 4605 
Fernruf: 2 12 21 — (979) 456 
[19. 11, 1970 
ABI. 1970 
S. 1304 
3 
An die Bezirksämter 
Ausführungsvorschriften 
zum Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetz 
(AV-BHPfIG) 
Auf Grund des 8 10 Abs.2 des Gesetzes über die Ge- 
währung von Pflegegeld an Zivilblinde und Hilflose (Blin- 
den- und Hilflosenpflegegeldgesetz) in der Fassung vom 
24. Juli 1970 (GVBl. S. 1304) wird bestimmt: 
9. 
L. 
Das Pflegegeld nach dem Blinden- und Hilflosenpflege- 
geldgesetz dient einem teilweisen Ausgleich der Mehr- 
ausgaben, die durch die Besonderheit des Leidenszu- 
Standes des Pflegebedürftigen entstehen. Es soll ins- 
besondere dazu beitragen, den Pflegebedürftigen nach 
Möglichkeit in der Familie zu belassen, weil er hier 
in der Regel eine individuellere Pflege erhält. 
LO. 
(1) Bei geistig Behinderten soll der Entscheidung 
heben der ärztlichen Begutachtung auch eine sozial- 
pädagogische Stellungnahme zugrunde gelegt werden, 
insbesondere dann, wenn das Ausmaß der Hilflosig- 
keit für den ärztlichen Begutachter während der Un- 
tersuchung möglicherweise nicht erkennbar war. 
(2) Zur Abgabe dieser Stellungnahme kommen vor 
allem solche Stellen in Betracht, die über die Lebens- 
umstände des Hilflosen und den Umfang seiner Pflege- 
bedürftigkeit gut unterrichtet sind, z.B. Kindertages- 
stätten, Jugendwerkheime, landeseigene Lehrwerk- 
stätten, beschützende: Werkstätten, fürsorgerische 
Dienste der Abteilungen Sozialwesen und Beratungs- 
stellen der Abteilungen Gesundheitswesen sowie Ju- 
gend und Sport. 
Die ärztlichen und sonstigen Unterlagen, die dem 
Antragsteller in seinem Interesse nicht zur Kenntnis 
gelangen sollen, werden vom Ärztlichen Dienst beson- 
ders gekennzeichnet. In Zweifelsfällen ist beim Ärzt- 
lichen Dienst Rückfrage zu halten. 
il: 
Zu $ 1 Abs.1 und 2 
Die Voraussetzung des Wohnsitzes und ständigen 
Aufenthaltes im Land Berlin ist nicht gegeben, wenn 
der Antragsteller seinen Wohnsitz, nicht aber seinen 
ständigen Aufenthalt oder seinen ständigen Aufenthalt 
und nicht seinen Wohnsitz im Land Berlin hat. 
Hat der Antragsteller mehr als einen Wohnsitz, so ist 
nicht entscheidend, welchen Wohnsitz (1. oder 2. Wohn- 
sitz) er im Land Berlin hat, wenn er gleichzeitig den 
ständigen Aufenthalt im Land Berlin genommen hat. 
11.
	        
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