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Nr. 10
(2) Abgeschlossene Kostenblätter sind gegen Quit-ı
tung an die‘ Sachgebiete zurückzugeben. Das jeweilige
Sachgebiet hat zu Kontrollieren, ob die Änderungs-
mitteilungen nach Nummer 7 in den Kostenblättern
nachgewiesen werden, und die Kostenblätter bei Über-
sinstimmung zu den Akten zu nehmen.
(3) Bei der Abgabe von Akten der Kriegsopferfür-
sorge, in denen Kosteneinziehung betrieben wird, an
auswärtige Träger der Kriegsopferfürsorge ist die bis
zum Zeitpunkt der Abgabe entstandene Forderung
weiterhin von der bisher zuständigen Kostenein-
ziehungsstelle einzuziehen.
Der Tag der Buchung in der Kasse ist auf den Sammel-
konten bzw. auf dem Kostenblatt zu vermerken.
(2) Auf den Sammelkonten ist täglich. nur die Ge-
samtsumme der auf die jeweilige Buchungsstelle ent-
fallenden Einnahmen einzutragen. Zur Ermittlung die-
ser Gesamtsumme sind die Einzahlungsbeträge auf
einem Rechenstreifen zusammenzustellen. Jedem Ein-
zahlungsbetrag ist mindestens der Name des HEinzah-
lers hinzuzufügen.
(3) Nach Eingang einer auf dem Sammelkonto IT ein-
zutragenden Zahlung hat die Kosteneinziehungsstelle
den Beleg an das Sachgebiet abzugeben und die Ab-
gabe zu vermerken. Der Beleg ist vom Sachgebiet zu
den Akten zu nehmen.
(4) Belege über die auf dem Sammelkonto I einzu-
tragenden Einnahmen verbleiben in der Kostenein-
ziehungsstelle.
(5) Die Gesamtsumme der auf den Kostenblättern
eingetragenen Einzahlungsbeträge ist täglich für jede
Haushaltsstelle oder ggf. für jedes Unterkonto getrennt
in einem Rechenstreifen zusammenzustellen.
Abgabe von Kosteneinziehungsfällen an andere
Bezirksämter
(1) Bei Abgabe eines Kosteneinziehungsfalles an ein
anderes Bezirksamt ist dem Zahlungspflichtigen vom
Sachgebiet eine Abgabenachricht zu erteilen.
(2) Sofern nach Abgabe eines Kosteneinziehungs-
falles noch weitere Zahlungen eingehen, sind diese von
der Kosteneinziehungsstelle auf dem Sammelkonto II
einzutragen und endgültig zu vereinnahmen. Die Be-
lege sind entsprechend Nummer 11 Abs. 3 dem bisher
zuständigen Sachgebiet zur Weiterleitung an das nun-
mehr zuständige Bezirksamt zu übersenden.
(6) Die auf den Sammelkonten eingetragenen Sum-
men sowie die Summe der auf Kostenblättern ein-
getragenen Einnahmen. sind für jede Haushaltsstelle
oder ggf. für jedes Unterkonto getrennt täglich in eine
Zusammenstellung (Einnahme-Kontrolliste) zu über-
hehmen und zur Tagessumme je Buchungsmerkmal
aufzurechnen. Die Tagessummen sind fortzuschreiben.
(7) Die Eintragungen in der Einnahme-Kontrolliste
sind mit Unterschrift und Datum zu bescheinigen. Mit
der Unterschrift wird die Verantwortung nach den
$$ 40 und 43 WO übernommen für
a) die Richtigkeit der Zuordnung nach Nummer 10
Abs. 3,
die Richtigkeit der Eintragungen der Istbeträge auf
den Sammelkonten und Kostenblättern,
die Richtigkeit der Eintragungen in der Einnahme-
Kontrolliste,
die Übereinstimmung der Tagessumme der Ein-
nahme-Kontrolliste mit der ggf. berichtigten End-
summe des Rechenstreifens der Kasse.
IV.
Behandlung von Einzahlungen
Behandlung der Einnahmebelege in der
Kosteneinziehungsstelle
(1) Nach Empfang der Einnahmebelege von der
Kasse (858 Abs.5 KO) hat die Kosteneinziehungs-
stelle in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
a) ein Kostenblatt vorhanden ist oder der Betrag auf
einem Sammelkonto eingetragen werden muß und
bei Vorliegen eines Kostenblattes oder einer Ände-
rungsmitteilung nach Nummer 3 Abs. 3 der Betrag
von der Kasse unter dem richtigen Buchungsmerk-
mal vereinnahmt worden ist.
(2) Wird von der Möglichkeit der Einrichtung eines
Sammelkontos III Gebrauch gemacht (vgl. Absatz 4),
so ist der Kasse aufzugeben, auch die Beträge der
Berichtigungsbuchungen in die Rechenstreifen aufzu-
nehmen.
{3) Einnahmebelege, die erkennbar nicht eine Kosten-
einziehung berühren oder von der Kasse irrtümlich
unter einem sachlichen unzuständigen Buchungsmerk-
mal gebucht worden sind, sind unverzüglich an die
Kasse zurückzugeben. Auf dem Rechenstreifen in der
Kosteneinziehungsstelle sind die Beträge der zurück-
gegebenen Einnahmebelege abzusetzen und vom
Kostenblattführer mit Unterschrift und Datum zu be-
scheinigen.
(4) Beim Vorliegen einer größeren Anzahl von Fällen
nach Absatz 3 kann, sofern eine Kontrolle für notwen-
dig gehalten wird, die Kosteneinziehungsstelle ein
Sammelkonto III hierfür einrichten. Dann entfallen die
Absetzungen auf dem Rechenstreifen; dafür sind auf
dem Sammelkonto III in Übereinstimmung mit der
Kasse entsprechende Eintragungen vorzunehmen. Beim
Jahresabschluß muß das Sammelkonto III ausgeglichen
sein.
10.
V.
Überwachung des Zahlungseingangs
12.
Finmalige und unregelmäßig zu erwartende Zahlungen
Die Überwachung einmaliger und unregelmäßig zu er-
wartender Zahlungen, für die ein Kostenblatt nicht
vorliegt, obliegt dem jeweiligen Sachgebiet.
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Laufende Zahlungen von Behörden sowie von Körper-
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) Es ist zu unterstellen, daß laufende Zahlungen
von Behörden sowie von Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts pünktlich und regelmäßig ein-
gehen. Eine laufende Überwachung des Zahlungsein-
gangs erübrigt sich.
{2) Beginn und Einstellung der laufenden Zahlungen
hat das jeweilige Sachgebiet zu überwachen.
Sonstige laufende Zahlungen
(1) Die Kosteneinziehungsstelle hat an Hand der
Kostenblätter darüber zu wachen, daß die von den
Zahlungspflichtigen zu zahlenden Beträge fristgemäß
und vollständig eingehen. Ist ein Betrag zwei Wochen
nach Fälligkeit nicht eingegangen, so ist der Zah-
lungspflichtige mit einem Mahnschreiben nach Vor-
druck”) ’aufzufordern, den geschuldeten Betrag inner-
halb einer Woche zu zahlen (8 25 Abs.3 KO). Die
al,
Verfahren in der Kosteneinziehungsstelle
(1) Die Kosteneinziehungsstelle hat an Hand der Ein-
nahmebelege der Kasse einzutragen:
a) die laufenden Zahlungen von Behörden sowie von
Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen
Rechts auf Sammelkonto I, soweit es sich nicht um
Tilgungen von Darlehen handelt,
die einmaligen und unregelmäßigen Zahlungen auf
Sammelkonto II,
sonstige laufende Zahlungen auf den Kosten-
blättern.
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7) Vordruck Soz III K 21