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Volume 30. Dezember 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

IV/1971 
Seite 166. | 
Nr. 70-71 
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nicht jedoch die Kinder, die vom Schularzt schon auf 
Grund rein körperlicher Merkmale und Besonderheiten 
als nicht schulreif beurteilt wurden. Kinder, die früher 
wegen mangelnder geistiger Schulreife zurückgestellt 
wurden, können erneut pädagogisch überprüft werden. 
(2) Bei Kindern aus Vorklassen und Vorschulgruppen 
der Kindertagesstätten tritt an die. Stelle’ der besonde- 
ren pädagogischen Überprüfung die Begutachtung 
durch den Vorklassenleiter bzw. Vorschulgruppenleiter. 
(3) Zur pädagogischen Feststellung der Schulreife 
können standardisierte Schulreifetests verwendet wer- 
den. Jedes Testverfahren kann als Hilfsmittel dienen; 
darf aber die individuelle Beurteilung nicht‘ ersetzen, 
sondern nur ergänzen. 
(1) Der Schulleiter soll im Zusammenwirken mit dem 
Schularzt und gegebenenfalls auch mit dem Schul- 
psychologen folgende Fälle unterscheiden: 
a) Kinder, die schulreif sind und nicht unter Buch- 
staben b und c fallen, 
Kinder, die.zwar schulreif sind, jedoch wegen ihrer 
Ausfallerscheinungen einer Sonderschule oder Son- 
derschuleinrichtung überwiesen werden müssen, 
Kinder, die zwar schulreif, aber nicht schulbesuchs- 
fähig sind und deshalb Hausunterricht erhalten 
müssen, 
Kinder, die als nicht schulreif vom Schulbesuch 
zurückzustellen sind, 
Kinder, die als bildungsunfähig von der Schul- 
pflicht zu befreien sind. 
(2) Stimmen die Ergebnisse der schulärztlichen und 
der pädagogischen Untersuchung überein, so trifft im 
Falle des Absatzes 1 Buchst. a der Schulleiter die 
endgültige Entscheidung, in den Fällen des Absatzes 1 
Buchst. b bis e legt er seinen Vorschlag dem Bezirks- 
amt zur Entscheidung vor. 
(3) Weichen die Ergebnisse der‘ schulärztlichen und 
der pädagogischen Untersuchungen voneinander ab 
oder hat eine Untersuchung kein eindeutiges Ergebnis, 
so wird versucht, durch persönliche Rücksprache zwi- 
schen Schulleiter und Schularzt eine Übereinstimmung 
herbeizuführen. Gelingt das nicht, so entscheidet der 
zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk, gegebenen- 
falls nach Einholen eines Gutachtens des Schulpsycho- 
logischen Dienstes des Bezirks, über die Schulreife. Im 
übrigen führt er in den Fällen des Absatzes 1 
Buchst. b bis e die Entscheidung des Bezirksamtes über 
die weiteren Maßnahmen herbei. 
(4) Das Überweisungsverfahren in den Fällen des 
Absatzes 1 Buchst.b und c wird durch besondere Vor- 
schriften geregelt. 
(1) Die als nicht schulreif beurteilten Kinder werden 
vom Schulbesuch zurückgestellt. Gleichzeitig ist ‚zu 
klären, ob sie für den Besuch einer Vorklasse oder 
einer: Vorklasse an einer Sonderschule bzw. eineı 
Sonderschuleinrichtung geeignet sind. Im Falle der 
Eignung werden sie an die entsprechende Vorklasse 
empfohlen, sofern $ 6 Abs.1 der 8. DVO-SchulG dem 
Nicht entgegensteht. 
{2) Nicht schulreife Kinder, die zum Einschulungs- 
termin bereits 6 Jahre 8 Monate alt sind, sollen mög- 
lichst nur dann zurückgestellt werden, wenn es der 
Schularzt auf Grund des schlechten körperlichen All- 
gemeinzustandes für notwendig hält. 
(3) Ein Kind darf wegen mangelnder geistiger Schul- 
reife zum wiederholten Male vom Schulbesuch nur 
dann zurückgestellt werden, wenn eine entsprechende 
Empfehlung des zuständigen Schulpsychologischen 
Dienstes vorliegt. 
(4) Kinder, die von ihren Erziehungsberechtigten 
gemäß 8 7 Abs.3 SchulG vorzeitig zur Aufnahme in 
die Schule angemeldet worden sind (s. Nummer ‚1 
Abs. 3), sich aber nicht als schulreif erweisen, gelten 
nicht als zurückgestellt im Sinne von Absatz 1, son- 
dern werden lediglich nicht aufgenommen. 
Die Entscheidung über die Zuweisung in eine Sonder- 
schule oder Sonderschuleinrichtung, über die Ertei- 
lung von Hausunterricht, über die Zurückstellung, über 
die Nichtaufnahme im Sinne von Nummer 7 Abs. 3 
sowie über die Befreiung von der Schulpflicht wegen 
Bildungsunfähigkeit ist:‘den Erziehungsberechtigten 
Schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 
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IL. 
9. (1) In die Vorklasse. können auf Antrag der Erzie- 
hungsberechtigten Kinder aufgenommen werden, die 
am 1. August des folgenden Jahres schulpflichtig wer- 
den. In Vorklassen an Sonderschulen können aus- 
nahmsweise ‚auch Kinder aufgenommen werden, die 
im folgenden Jahre noch nicht schulpflicht werden. 
(2) Die für die Vorklasse angemeldeten Kinder werden 
von der Schule innerhalb einer Woche nach dem 
letzten Tage der Anmeldezeit dem Schularzt gemeldet. 
Der Schularzt beurteilt unterӊrztlichen Gesichtspunk- 
ten, ob die Kinder zum Besuch der Vorklasse in der 
Lage sind (vgl. Nummer 4 Satz 2). 
(3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die der vor- 
handenen Plätze, so sind jeweils die ältesten der ange- 
meldeten Kinder in die Vorklasse aufzunehmen. Bis 
zur endgültigen Entscheidung über die Einschulung 
oder die Zurückstellung schulpflichtig werdender Kin- 
der sind Plätze in den Vorklassen freizuhalten für 
Kinder. die, zurückgestellt werden. 
(4) Das Bezirksamt regelt, wie viele Plätze in den 
Vorklassen für Kinder bereitgehalten werden, deren 
zuständige Grundschule keine Vorklassen führt. 
IIT. 
LO. (1) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wir- 
kung vom 1. August 1971 in. Kraft. Sie treten mit 
Ablauf des 31. Juli 1976 außer Kraft. 
(z) Abschnitt I der, Verwaltungsvorschriften zur 
8. DVO-SchulG vom 15. Oktober 1959 (ABl. S.1224 — 
DbIl. III / 1959 Nr. 79) in der Fassung vom 24. Novem- 
ber 1962 (ABl. S. 1384 — Dbl. I11/1962 Nr. 96, verlängert 
durch Verwaltungsvorschriften vom 8. März 1965 (ABl. 
S.326 -—- Dbl. 1111/1965 Nr. 27), und die Ausführungsvor- 
Schriften betreffend die Einschulung und Zurück- 
stellung von Schulanfängern vom 16. Februar 1966 
(Dbl. III / 1966 Nr.27) werden durch diese Ausfüh- 
rungsvorschriften ersetzt. 
Im Auftrage 
Bath 
Fa Arb/Soz VII A 1 — 4562 
) IV-71 | Fernraf: 212 21.— (979) 225 
An die Bezirksämter 
| 15.11.1971 
ABl. S. 1474 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
über die Gewährung von Weihnachtsbeihilfen 
Auf Grund/’des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des 
3undessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) 
vird bestimmt: 
Die Ausführungsvorschriften über die Gewährung von 
Weihnachtsbeihilfen vom 24. August 1970 (ABl. S. 994 
— Dbl. IV/1970 Nr. 47) werden wie folgt geändert:
	        
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