IV/1971
Seite 166. |
Nr. 70-71
nA
%
nicht jedoch die Kinder, die vom Schularzt schon auf
Grund rein körperlicher Merkmale und Besonderheiten
als nicht schulreif beurteilt wurden. Kinder, die früher
wegen mangelnder geistiger Schulreife zurückgestellt
wurden, können erneut pädagogisch überprüft werden.
(2) Bei Kindern aus Vorklassen und Vorschulgruppen
der Kindertagesstätten tritt an die. Stelle’ der besonde-
ren pädagogischen Überprüfung die Begutachtung
durch den Vorklassenleiter bzw. Vorschulgruppenleiter.
(3) Zur pädagogischen Feststellung der Schulreife
können standardisierte Schulreifetests verwendet wer-
den. Jedes Testverfahren kann als Hilfsmittel dienen;
darf aber die individuelle Beurteilung nicht‘ ersetzen,
sondern nur ergänzen.
(1) Der Schulleiter soll im Zusammenwirken mit dem
Schularzt und gegebenenfalls auch mit dem Schul-
psychologen folgende Fälle unterscheiden:
a) Kinder, die schulreif sind und nicht unter Buch-
staben b und c fallen,
Kinder, die.zwar schulreif sind, jedoch wegen ihrer
Ausfallerscheinungen einer Sonderschule oder Son-
derschuleinrichtung überwiesen werden müssen,
Kinder, die zwar schulreif, aber nicht schulbesuchs-
fähig sind und deshalb Hausunterricht erhalten
müssen,
Kinder, die als nicht schulreif vom Schulbesuch
zurückzustellen sind,
Kinder, die als bildungsunfähig von der Schul-
pflicht zu befreien sind.
(2) Stimmen die Ergebnisse der schulärztlichen und
der pädagogischen Untersuchung überein, so trifft im
Falle des Absatzes 1 Buchst. a der Schulleiter die
endgültige Entscheidung, in den Fällen des Absatzes 1
Buchst. b bis e legt er seinen Vorschlag dem Bezirks-
amt zur Entscheidung vor.
(3) Weichen die Ergebnisse der‘ schulärztlichen und
der pädagogischen Untersuchungen voneinander ab
oder hat eine Untersuchung kein eindeutiges Ergebnis,
so wird versucht, durch persönliche Rücksprache zwi-
schen Schulleiter und Schularzt eine Übereinstimmung
herbeizuführen. Gelingt das nicht, so entscheidet der
zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk, gegebenen-
falls nach Einholen eines Gutachtens des Schulpsycho-
logischen Dienstes des Bezirks, über die Schulreife. Im
übrigen führt er in den Fällen des Absatzes 1
Buchst. b bis e die Entscheidung des Bezirksamtes über
die weiteren Maßnahmen herbei.
(4) Das Überweisungsverfahren in den Fällen des
Absatzes 1 Buchst.b und c wird durch besondere Vor-
schriften geregelt.
(1) Die als nicht schulreif beurteilten Kinder werden
vom Schulbesuch zurückgestellt. Gleichzeitig ist ‚zu
klären, ob sie für den Besuch einer Vorklasse oder
einer: Vorklasse an einer Sonderschule bzw. eineı
Sonderschuleinrichtung geeignet sind. Im Falle der
Eignung werden sie an die entsprechende Vorklasse
empfohlen, sofern $ 6 Abs.1 der 8. DVO-SchulG dem
Nicht entgegensteht.
{2) Nicht schulreife Kinder, die zum Einschulungs-
termin bereits 6 Jahre 8 Monate alt sind, sollen mög-
lichst nur dann zurückgestellt werden, wenn es der
Schularzt auf Grund des schlechten körperlichen All-
gemeinzustandes für notwendig hält.
(3) Ein Kind darf wegen mangelnder geistiger Schul-
reife zum wiederholten Male vom Schulbesuch nur
dann zurückgestellt werden, wenn eine entsprechende
Empfehlung des zuständigen Schulpsychologischen
Dienstes vorliegt.
(4) Kinder, die von ihren Erziehungsberechtigten
gemäß 8 7 Abs.3 SchulG vorzeitig zur Aufnahme in
die Schule angemeldet worden sind (s. Nummer ‚1
Abs. 3), sich aber nicht als schulreif erweisen, gelten
nicht als zurückgestellt im Sinne von Absatz 1, son-
dern werden lediglich nicht aufgenommen.
Die Entscheidung über die Zuweisung in eine Sonder-
schule oder Sonderschuleinrichtung, über die Ertei-
lung von Hausunterricht, über die Zurückstellung, über
die Nichtaufnahme im Sinne von Nummer 7 Abs. 3
sowie über die Befreiung von der Schulpflicht wegen
Bildungsunfähigkeit ist:‘den Erziehungsberechtigten
Schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
ß,.
IL.
9. (1) In die Vorklasse. können auf Antrag der Erzie-
hungsberechtigten Kinder aufgenommen werden, die
am 1. August des folgenden Jahres schulpflichtig wer-
den. In Vorklassen an Sonderschulen können aus-
nahmsweise ‚auch Kinder aufgenommen werden, die
im folgenden Jahre noch nicht schulpflicht werden.
(2) Die für die Vorklasse angemeldeten Kinder werden
von der Schule innerhalb einer Woche nach dem
letzten Tage der Anmeldezeit dem Schularzt gemeldet.
Der Schularzt beurteilt unterӊrztlichen Gesichtspunk-
ten, ob die Kinder zum Besuch der Vorklasse in der
Lage sind (vgl. Nummer 4 Satz 2).
(3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die der vor-
handenen Plätze, so sind jeweils die ältesten der ange-
meldeten Kinder in die Vorklasse aufzunehmen. Bis
zur endgültigen Entscheidung über die Einschulung
oder die Zurückstellung schulpflichtig werdender Kin-
der sind Plätze in den Vorklassen freizuhalten für
Kinder. die, zurückgestellt werden.
(4) Das Bezirksamt regelt, wie viele Plätze in den
Vorklassen für Kinder bereitgehalten werden, deren
zuständige Grundschule keine Vorklassen führt.
IIT.
LO. (1) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wir-
kung vom 1. August 1971 in. Kraft. Sie treten mit
Ablauf des 31. Juli 1976 außer Kraft.
(z) Abschnitt I der, Verwaltungsvorschriften zur
8. DVO-SchulG vom 15. Oktober 1959 (ABl. S.1224 —
DbIl. III / 1959 Nr. 79) in der Fassung vom 24. Novem-
ber 1962 (ABl. S. 1384 — Dbl. I11/1962 Nr. 96, verlängert
durch Verwaltungsvorschriften vom 8. März 1965 (ABl.
S.326 -—- Dbl. 1111/1965 Nr. 27), und die Ausführungsvor-
Schriften betreffend die Einschulung und Zurück-
stellung von Schulanfängern vom 16. Februar 1966
(Dbl. III / 1966 Nr.27) werden durch diese Ausfüh-
rungsvorschriften ersetzt.
Im Auftrage
Bath
Fa Arb/Soz VII A 1 — 4562
) IV-71 | Fernraf: 212 21.— (979) 225
An die Bezirksämter
| 15.11.1971
ABl. S. 1474
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
über die Gewährung von Weihnachtsbeihilfen
Auf Grund/’des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des
3undessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471)
vird bestimmt:
Die Ausführungsvorschriften über die Gewährung von
Weihnachtsbeihilfen vom 24. August 1970 (ABl. S. 994
— Dbl. IV/1970 Nr. 47) werden wie folgt geändert: