IV/1971
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Dienst die erforderlichen: Schülerlisten, -zahlen und
Meldungen über Zu- und Abgänge zur Verfügung und
sorgen für das pünktliche Erscheinen der Klassen unter
Führung einer verantwortlichen Aufsichtsperson zu
den Untersuchungsterminen.
Bei den Reihenuntersuchungen sind die schulpflichtigen
Kinder über Mundhygiene, Verhütung und rechtzeitige
Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
zu belehren.
Werden Erkrankungen festgestellt, ist
a) der Personensorgeberechtigte mit Vordruck Ges
VB 256 —- Behandlungsnachweis durch Zahnarzt —
über die bestehende Erkrankung zu benachrichtigen,
b) die Behandlung des Kindes durch einen Zahnarzt
nach eigener Wahl zu empfehlen,
c) auf die Möglichkeit der Kostenübernahme bei be-
stehender Krankenversicherung hinzuweisen.
Die Schule fordert die Behandlungsnachweise von den
Schülern zurück und leitet sie dem zahnärztlichen
Dienst zu.
In vergleichbarer Weise ist auch bei Kindern, die Haus-
unterricht erhalten, zu verfahren. Ihre Personalien
werden von den Schulämtern dem Zzahnärztlichen
Dienst zugeleitet.
Die Reihenuntersuchungen von schulpflichtigen Kin-
dern finden während der Unterrichtszeit statt und
sollen grundsätzlich in den Räumen des zahnärztlichen
Dienstes vorgenommen werden. Der zahnärztliche
Dienst. vereinbart mit den Schulen hierzu Unter-
suchungstermine. Sind die Schulen mehr als etwa zwei
Kilometer von den Räumen des zahnärztlichen Dien-
stes entfernt, so kann vereinbart werden, die Reihen-
untersuchungen in der Schule durchzuführen, sofern
dort Untersuchungsräume mit einer den Aufgaben der
Jugendzahnpflege gerecht werdenden Einrichtung zur
Verfügung stehen.
Die Lernanfänger werden vor der Einschulung unter-
sucht. Die Begleitpersonen werden beraten, ob bzw.
welche Maßnahmen erforderlich sind.
Die drei- bis fünfjährigen Kinder in Kindertagesstätten
und -heimen sowie in Vorschulklassen und die in ge-
schlossenen Einrichtungen des Jugendwesens unter-
gebrachten Kinder und Jugendlichen sind ebenso wie
die Kinder und Jugendlichen gemäß Nummer 6 zu be-
treuen. Die in den Kindertagesstätten und -heimen
untergebrachten Kleinkinder sollten jedoch grundsätz-
lich in den Räumen dieser Einrichtungen untersucht
werden.
Bei nicht schulpflichtigen Kindern, die das dritte Le-
bensjahr vollendet haben und in Kindertagesstätten,
-heimen oder Vorschulklassen nicht erfaßt werden,
sind die Personensorgeberechtigten auf die Möglichkeit
von kostenlosen Untersuchungen und Beratungen beim
zahnärztlichen Dienst hinzuweisen. Hierzu soll der Vor-
druck Ges VB 264 — Aufforderung zur zahnärztlichen
Untersuchung der Kleinkinder — verwendet werden. Bei
Behandlungsbedürftigkeit sind die Personensorgebe-
rechtigten mit Vordruck Ges VB 263 — Elternaufforde-
rung wegen zahnärztlicher Behandlung der Klein-
kinder — zu benachrichtigen.
Neben den Reihenuntersuchungen werden zahnärztliche
Untersuchungen in den Räumen des zahnärztlichen
Dienstes z. B. auch vor Schülerfahrten vorgenommen.
In diesem Zusammenhang wird auf Nummer 12 Abs. 1
der Ausführungsvorschriften betreffend Schülerfahrten
in andere Länder der Bundesrepublik und in das Aus-
land vom 30. Dezember 1968 (Dbl. III/1969 Nr. 10)
hingewiesen. Nach dieser. Vorschrift ist, wenn Schüler-
fahrten länger als 14 Tage dauern, eine Vorstellung
der Schüler beim zahnärztlichen Dienst ratsam. Die
Vorstellung soll spätestens sechs Wochen vor Antritt
der Fahrt erfolgen, damit eine notwendige Zahnbe-
handlung noch rechtzeitig vorgenommen werden kann.
15. Die Nachgehende Gesundheitshilfe umfaßt insbeson-
dere die Nachuntersuchung
a) der in der Reihenuntersuchung fehlenden Kinder
und Jugendlichen,
b) der in der Reihenuntersuchung als behandlungsbe-
dürftig festgestellten Kinder und Jugendlichen, so-
fern sie nicht den Nachweis ihrer zahnärztlichen
Behandlung und Sanierung erbracht haben,
der besonders kariesanfälligen Kinder und Jugend-
lichen. S
16.
(1) Durch Nachuntersuchung ist u. a. festzustellen, ob
eine Behandlung stattgefunden hat. Die Personensorge-
berechtigten sind nachdrücklich auf die noch bestehen-
den Zahnschäden hinzuweisen. Ist trotz der ersten Be-
handlungsaufforderung (Nummer 7) eine Sanierung
noch nicht durchgeführt worden, hat. der zahnärztliche
Dienst eine erneute schriftliche Mitteilung direkt an
den Personensorgeberechtigten zu senden und auf eine
unverzügliche zahnärztliche Behandlung zu drängen.
(2) Unterbleibt trotz wiederholter Mitteilung die er-
forderliche Behandlung, so kann der zahnärztliche
Dienst im Einvernehmen mit dem Personensorgebe-
rechtigten die... notwendigen Sanierungsmaßnahmen
durchführen.
IV.
Statistik und Berichtswesen
17.
(1) Zur Beurteilung und Überwachung des Zustandes
im Zahn-, Mund- und. Kieferbereich bei Kindern und
Jugendlichen sowie als Grundlage für medizinal-stati-
stische Erhebungen sind bei den Untersuchungen die
Befunde nach einheitlichen Grundsätzen aufzunehmen.
Hierbei sind die Untersuchungskarten bzw. -listen der
Jugendzahnpflege nach Vordruck Ges VB 267 und Ges
VB 268 zu verwenden.
(2) Die Befunde aus den jährlichen Reihenunter-
suchungen gemäß Nummern 6, 9, 11 und,12 sind der
für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwal-
tung zu übermitteln.
V.
Weiterbildung
(1) Die regelmäßige fachliche Weiterbildung der Zahn-
ärzte gemäß 8 28 der Dienstordnung — Allgemeiner
Teil — ist Voraussetzung für eine den jeweils neuen
wissenschaftlichen Erkenntnissen der Zahnheilkunde
entsprechende Tätigkeit.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied
des Senats führt zu diesem Zweck entsprechende Ver-
anstaltungen durch; die Teilnahme daran ist den Zahn-
ärzten zu ermöglichen.
(3) Die Teilnahme an weiteren wissenschaftlichen
Weiterbildungsveranstaltungen, die für ihre Tätigkeit
von Bedeutung sind, ist möglich.
VL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
19. Die Durchführung kieferorthopädischer Maßnahmen
wird besonders geregelt.
Im Zusammenhang mit den vorstehenden Richtlinien
wird auf Abschnitt III der Richtlinien über die allge-
meine Hygiene, die Verhütung und Bekämpfung über-
tragbarer Krankheiten und die Gesundheitspflege in
Schulen und schulischen Einrichtungen vom 23. April
1968 (ABl. S. 842 — Dbl. II1/1968 Nr. 47; IV/1968 Nr. 32;
VI/1968 Nr. 24) hingewiesen.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Oktober
1971 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 30. September 1976 außer
Kraft. n
20.
21,
Prof. Dr. Wolters