IV/1971
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Nr. 8
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(1) Für die Bestattung verstorbener Hilfebedürftiger hat
der Bestatter zu liefern und zu leisten:
a) einen Sarg mit angemessener Ausstattung an den Ort,
an dem sich die Leiche befindet,
b) das Einsargen der Leiche,
c) die Gestellung von Trägern,
d) die Überführung der Leiche nach dem von der auf-
traggebenden Stelle bestimmten Friedhof oder Krema-
torium.
(2) Zur angemessenen Ausstattung gehören Decke und
Kissen aus Batiststoff, gearbeitet auf 6 Lagen Zellstoff,
Unterfutter, geprägte Zellstoffwatte sowie auf der Ober-
fläche in der Innennaht und außenherum Spitze.
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Die Lieferungen und Leistungen nach $ 2 sind unverzüg-
lich nach Eingang eines Auftragsscheines ($ 6) sowohl an
Werktagen als auch, soweit nötig, an Sonn- und Feiertagen
durchzuführen.
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(1) Der Sarg ($ 2) muß aus 2 cm starken Brettern, die
einseitig. gehobelt sein müssen, sechskantig gefertigt wer-
den. Er muß ferner mit Falzleiste auf Sitzleiste für Ober-
kasten, einem dreimaligen braunen Anstrich, geport auf
Öllackbasis, 9 cm hohen Füßen, mit 4 Griffen mit Rosetten
am Unterteil, 4 Schrauben und Rosetten am Oberteil (je-
weils 2 an jeder Seite) versehen sowie innen mit Krepp-
papier und Band und Borte ausgeschlagen sein. Die Aus-
führung muß handwerksgerecht und sauber sein.
(2) Für Personen über 12 Jahre gelten folgende Maße:
Übergröße
Länge Obersarg ;....0. 04.044.195 cm 210 cm
Länge der Sitzleiste .......... 199 cm
Länge an der Deckelplatte .... 174 cm
Breite der Deckelplatte
KOPt re er a Br A RT CM
Breite der Deckelplatte ® =
A S5
Höhe am Kopfende ohne Fuß .. 49 cm 55
Höhe am Kopfende mit Fuß ... 58 cm 58
Höhe am Fußende ohne Fuß .. 44 cm &
Höhe am Fußende mit Fuß ... 53 cm
Breite Kopfende außen
Sitzleiste .... he er O6. Ccm
Breite Fußende außen
Sitzleiste” Ne 256 cm
(3) Für Übergrößen gilt $ 10 Abs. 5.
(4) Für Kinder bis zu 12 Jahren sind entsprechend
kleinere Särge zu verwenden.
$ 5
(1) Die Leichen sind. nach sämtlichen in Betracht kom-
menden Friedhöfen oder Krematorien nur in zugelassenen
Leichentransportfahrzeugen zu überführen.
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SS 6
Leistungen nach diesem Vertrag dürfen nur auf Grund
von Auftragsscheinen (Vordruck Soz III F 14 und Soz III
F 6 bzw. Soz III F 12) der zuständigen Dienststellen (Be-
zirksämter, Abteilungen Sozialwesen oder Abteilungen Ju-
gend und Sport, Krankenanstalten, Altenheime usw.) aus-
geführt werden.
847,
(1) Die Auswahl unter den zugelassenen Bestattern
treffen die Hinterbliebenen nach dem ihnen zu diesem
Zweck auszuhändigenden Verzeichnis der Bestatter (Vor-
druck Soz III F 2). Die Dienststellen dürfen die Auswahl
nicht beeinflussen.
A
(2) Sind Angehörige nicht vorhanden, ist die Auswahl
des Bestatters durch die für die Erteilung des Auftrags
zuständige Dienststelle ($ 6) zu treffen. Dabei ist eine Be-
vorzugung einzelner Bestatter unzulässig.
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Der Bestatter hat mit seiner Unterschrift die ordnungs-
gemäße Ausführung der Bestattung zu bescheinigen.
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(1) Die Auftragsscheine (Durchschriften verbleiben bei
den Bestattern) sind mit den Rechnungen in einfacher Aus-
fertigung nach der Bestattung den auf den Scheinen be-
zeichneten Bezirksämtern, Abteilungen Sozialwesen oder
Abteilungen Jugend und Sport, einzureichen, die alsbald
die Begleichung der Rechnungen ohne Verzögerung zu ver-
anlassen haben.
(2) Für die Bezahlung gelten die vom Land Berlin dafür
jeweils getroffenen besonderen Bestimmungen.
(1) Die Preise*) für die nach 8 2 durchzuführenden Lie-
ferungen und Leistungen werden wie folgt festgesetzt:
1. Für Erwachsene
a) Sarg „nn eeneees 188,— DM
b) Einsargen .......0.. ii. 20,— DM
Träger U lee a 48, DM
Überführung .............. 45,— DM 113,— DM
Gewand aus Baumwollstoff 140 cm
lang, Decke und Kissen aus Batiststoff 32,— DM
333,— DM
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2. Für Kinder
a) Sa + aa nr Er
b) Einsargen, Träger, Überführung .....
c) Gewand und Garnitur ....
93,— DM
87,— DM
28,— DM
208,— DM
(2) In den Fällen, in denen keine Hinterbliebenen vor-
handen sind oder in denen weder von Hinterbliebenen oder
Bekannten des Verstorbenen die Kosten für die Ausge-
staltung der Trauerfeier, Ausschmückung der Halle sowie
Blumendecke für den Sarg übernommen werden können,
werden außerdem die Kosten des Blumenschmuckes für
den Sarg bis zur Höhe von 35,— DM zuzüglich Mehrwert-
steuer übernommen. Der Blumenschmuck für den Sarg
wird durch die Bestattungsunternehmen beschafft und von
diesen in Rechnung gestellt.
(3) Die Preise schließen den Bestatteraufwand für
Lagerhaltung, für Abholung der Papiere, für Anmeldung
bei der Polizei, für Standesamt, für Friedhofsverwaltung,
für Küsterei. für Pfarrer, für Krematorium usw. ein.
(4) Die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a
festgesetzten Preise gelten auch für den Fall, daß der Auf-
trag sich auf den Rahmen des $ 2 Abs.1 Buchst.a be-
schränkt.
(5) Soweit ein größerer Sarg für Erwachsene, als in 8 4
angegeben, benötigt wird, hat sich der Bestatter grund-
sätzlich vor Ausführung des Auftrages mit dem Bezirks-
amt, Abteilung Sozialwesen oder Abteilung Jugend und
Sport, wegen Bewilligung eines Zuschlages von 20% zu dem
in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a festgesetzten Preis in Verbindung
zu setzen. Ist der Zuschlag nach Ansicht des Bestatters
ausnahmsweise nicht ausreichend, so ist eine gutachtliche
Äußerung des Sachverständigen ($ 1 Abs.4) einzuholen.
die dann bindend ist.
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Die Bestatter dürfen Aufträge von Hinterbliebenen oder
Bekannten des Verstorbenen für eine bessere Ausführung
*) zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer