Path:
Volume 5. Oktober 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

IV/19%1 
Seite 114 
Nr. 52 
an das zuständige Bezirksamt, Abteilungen Sozial- 
wesen oder Abteilung Jugend und Sport, abtreten. 
Überschießende Versicherungsleistungen sind den An- 
gehörigen zu belassen. 
Aufträge für Bestattungen sind nach Vordruck Soz III 
F 14 zu erteilen. Werden die Friedhofs- bzw. Kremato- 
riumsgebühren nicht von den Hinterbliebenen oder von 
anderer Seite bezahlt, ist die Übernahme der Fried- 
hofsgebühren nach Vordruck Soz III F 12 und der 
Krematoriumsgebühren nach Vordruck Soz III F 6 
gleichzeitig zu bestätigen. Auf dem Vordruck Soz IIL 
F 12 ist der Friedhof, auf dem die Bestattung vorge- 
nommen werden soll, anzugeben. Die Bestattung. ist 
auch auf nichtlandeseigenen Friedhöfen zulässig. Es 
dürfen aber dem Träger der Sozialhilfe dadurch höch- 
stens die unter den Nummern 20 bis 33 aufgeführten 
Kosten entstehen. 
Zuständig zur Erteilung von Bestattungsaufträgen USW. 
sind für die in städtischen Einrichtungen Verstorbenen 
die Einrichtungen, in allen übrigen Fällen die Bezirks- 
ämter, Abteilungen Sozialwesen oder Abteilungen 
Jugend und Sport, in deren Bereich sich die Leiche 
befindet. Es ist dabei bedeutungslos, auf welche Weise 
die Leiche in den Bereich des betreffenden Bezirks- 
amts gelangt ist. 
Für die im Leichenschauhaus, Berlin 21, Invaliden- 
straße 59, aufgebahrten Leichen sind die Bestattungs- 
aufträge usw. durch das Kriminalreferat M im Leichen- 
schauhaus mit der Bezeichnung ‚„Leichenschauhaus 
Berlin“ auszustellen und. zu unterzeichnen. 
Bestehen Angehörige eines im Leichenschauhaus be- 
findlichen Toten auf Ausfertigung des Bestattungsauf- 
trages durch das zuständige Bezirksamt, Abteilung 
Sozialwesen oder Abteilung Jugend und Sport, so ist 
diesem Wunsch zu entsprechen. 
Für die Bestattungen von unbekannten Toten sind, 
sofern nicht ein sonstiger Kostenträger ermittelt wer- 
den kann, die Bezirksämter, Abteilungen Sozialwesen 
oder Abteilungen Jugend und Sport, in deren Bereich 
sich die Leichen befinden, zuständig, nachdem die 
Leichen von der Polizei zur Bestattung freigegeben 
worden sind. Die bis zur Freigabe notwendigen Maß- 
nahmen (z.B. Transport von Leichen zum Leichen- 
schauhaus usw.) hat die Polizei zu treffen, die auch die 
bis zur Freigabe entstehenden Kosten zu tragen hat. 
Für den Transport von Leichen zu Friedhöfen oder 
Krematorien in Fällen, in denen Angehörige nicht her- 
angezogen werden können (von Selbstmördern, bei Un- 
fällen usw.), ist wie folgt zu verfahren: 
Das zuständige Polizeirevier verständigt sofort nach 
Freigabe der Leiche fernmündlich das Bezirksamt, in 
dessen Bereich sich die Leiche befindet, von dem Todes- 
fall; dieses hat für die Überführung der Leiche zum 
Friedhof bzw. Krematorium zu sorgen. Der, Auftrag 
an einen Bestatter wird in diesem Falle durch das Be- 
zirksamt erteilt. Kann das Bezirksamt (z.B. an Sonn- 
und Feiertagen) nicht rechtzeitig erreicht werden und 
ist infolgedessen die Überführung der Leiche innerhalb 
der vorgeschriebenen Frist von höchstens 36 Stunden 
nicht gewährleistet, so ist vom Polizeirevier der näch- 
ste Bestatter mit der Überführung zu beauftragen. 
Hierbei ist das von der Senatsverwaltung für Arbeit 
und Soziales herausgegebene, nach Stadtbezirken ge- 
ordnete Verzeichnis zu benutzen. Der Bestatter wird 
durch die Polizei davon in Kenntnis gesetzt, daß er 
vom zuständigen Bezirksamt den Auftrag für die Be- 
stattung erhalten wird. Das Polizeirevier verständigt 
das zuständige Bezirksamt von den inzwischen getroffe- 
nen Maßnahmen unter Angabe des mit der Überfüh- 
rung beauftragten Bestatters, damit ein entsprechender 
Bestattungsauftrag erteilt werden kann. 
Durch dieses Verfahren soll insbesondere vermieden 
werden, daß besondere Kosten für die Überführung von 
Leichen über den festgesetzten Kostensatz ($ 10 Abs. 1 
des Vertrages) hinaus. entstehen. Stellt das von dem | 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17, 
Polizeirevier verständigte Bezirksamt, Abteilung So- 
zialwesen oder Abteilung Jugend und Sport, bei der 
Bearbeitung fest, daß eine andere Stelle die Kosten zu 
tragen hat, so sind die Vorgänge zur Anweisung der 
Kosten an diese Stelle abzugeben. 
Die Beseitigung von Leichenteilen ist ausnahmslos 
Aufgabe der Polizei, nicht des Trägers der Sozialhilfe. 
Um eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, daß bei der 
Auswahl der Bestatter nach 8 7 Abs.2 des Vertrages 
(Nummer 1) keine Bevorzugung erfolgt, sind von den 
Abteilungen Sozialwesen, den Abteilungen Jugend und 
Sport, den Krankenanstalten, den Altenheimen sowie 
dem Leichenschauhaus Listen über die erteilten Be- 
stattungsaufträge (Name des Verstorbenen, Datum 
des Auftrages und beauftragter Bestatter) zu "führen. 
Die Rechnungen (in einfacher Ausfertigung) werden 
den Bezirksämtern, Abteilungen Sozialwesen oder Ab- 
teilungen Jugend und Sport, von den Bestattern und 
den nichtlandeseigenen Friedhofsverwaltungen zuge- 
leitet und sind an diese unmittelbar ohne Verzögerung 
durch das Bezirksamt, Abteilung Sozialwesen oder 
Abteilung Jugend und Sport, zu bezahlen, das die für 
den Verstorbenen geführten Sozialhilfeakten zuständig 
bearbeitet hat oder das — falls Akten noch nicht vor- 
handen sind — dafür zuständig wäre. Das zuständige 
Bezirksamt, Abteilung Sozialwesen oder Abteilung 
Jugend und Sport, ist auf dem Auftragsschein — An- 
merkung — anzugeben, sofern die Bestattung nicht von 
der den Bestattungsauftrag erteilenden Stelle bezahlt 
wird. Diese muß das für die Bezahlung zuständige 
Bezirksamt, Abteilung Sozialwesen oder Abteilung 
Jugend und Sport, von der Auftragserteilung in Kennt- 
nis setzen. 
Bei Bestattungen auf landeseigenen Friedhöfen sind 
Erstattungen nur noch in folgenden Fällen durchzu- 
führen: 
a) der Kriegsfolgenhilfe, bei denen die Verrechnung 
aus Abschn. 3991 vorzunehmen ist, 
b) wenn die Bestattungen auf Friedhöfen der Kre- 
matorien durchgeführt worden sind. 
Für das Verfahren gilt $ 53 WO. 
Erstattungspflichtig sind die Abteilungen Sozial- 
wesen oder Abteilungen Jugend und Sport des Bezirks- 
amts, in dem die erstattungsberechtigte Friedhofsver- 
waltung liegt. 
Soweit in Einzelfällen Kostenersatz oder Kostenerstat- 
tung nach Abschnitt 6 oder 9 BSHG in Betracht 
kommt, hat die zuständige Dienststelle möglichst 
schon bei der Auftragserteilung die Friedhofsverwal- 
tung zur Mitteilung der Kosten aufzufordern. In die- 
sen Fällen erhält das zuständige Bezirksamt, Abteilung 
Sozialwesen oder Abteilung Jugend und Sport, von der 
Friedhofsverwaltung über die Höhe der festgesetzten 
Gebühren mit Vordruck BauWohn III 23 Kenntnis. 
Erstattungen für Feuerbestattungen (Nummern 28 
und 29) sind ausnahmslos durchzuführen. Für das Ver- 
fahren gilt ebenfalls $ 53 WO. Erstattungspflichtig 
ist die Abteilung Sozialwesen oder Abteilung Jugend 
und Sport des Bezirks, in dem die erstattungs- 
berechtigte Krematoriumsverwaltung liegt. Die Kre- 
matoriumsverwaltungen unterrichten zusätzlich das 
nach Nummer 14 zuständige Bezirksamt, Abteilung 
Sozialwesen oder Abteilung Jugend und Sport, mit Vor- 
druck BauWohn III 23 über die Höhe der Gebühren- 
Forderung. 
Grundsätzlich soll die Bestattung Hilfebedürftiger von 
dem Träger der Sozialhilfe übernommen werden. Nur 
in Ausnahmefällen und in der Regel nur dann, wenn 
der Antrag vor der Bestattung gestellt worden ist, kön- 
nen, wenn die Bestattung von anderer Seite veranlaßt 
wird, Geldleistungen zur Deckung der Bestattungs- 
kosten gewährt werden. Sie dürfen aber 90% der dem 
Träger der Sozialhilfe bei der Ausführung einer Be- 
stattung entstehenden Kosten nicht übersteigen. 8 121 
BSHG bleibt unberührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.