Ausgegeben am 5.10. 197°
Dienstblatt des
Teil IV
8 Sematsbibliothen ;
(Sanats von Berlin
SoZiales- Gesundheit; Jugend und Sport
KA
| IV/1971
Sei
eite 113
Nr. 51-52
Inhalt
Nr.51 Ausführungsvorschriften über die Gewährung des Taschengeldes für Obdachlose in Obdachlosen-
HeiMER NN te Bl
Nr. 52 Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten in der Sozialhilfe (8 15 BSHG) ..1..00001.1
Nr.53 Richtlinien für die hygienische Überwachung von Trinkwasser-Versorgungsanlagen ...............
Nr.54 Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften für die
Unterbringung von Minderjährigen durch die Jugendämter in Familienpflege (Pflegevertrags-
VOrSCHriffeN) er HR WE +
Seite 113
Seite 113
Seite 121
Seite 122
Arb/Soz — VIC
| 3V-51_ | emnruf: 2122376 (079) 576
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
[28.7. 1971 1
[27
Arb/Soz VII A 3 — 4519/10 b
Fernruf: 2122 — (979) 217
Bau/Wohn III B 1
18. 7. 1971
ABl. S. 1123
Dbl. VI/1971
Nr. 30
An die Bezirksämter
Ausführungsvorschriften
über die Gewährung des Taschengeldes
für Obdachlose in Obdachlosenheimen
Ausführungsvorschriften
über Bestattungskosten
in der Sozialhilfe ($ 15 BSHG)
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471)
wird im Einvernehmen mit dem Senator für Bau- und
Wohnungswesen bestimmt:
Die Bestattung Hilfebedürftiger (Erd- oder Feuerbestat-
tung) wird auf Grund des Vertrages, der zwischen dem
Land Berlin, vertreten durch den Senator für Arbeit
und Soziales, und der Bestatter-Innung von Berlin
e. V., Berlin 44, Mariendorfer Weg 4, vertreten durch
den Obermeister, sowie dem Verband Deutscher Be-
stattungsunternehmen e.V., Landesverband Berlin,
Berlin 62, Belziger Straße 35, vertreten durch den
Ersten Vorsitzenden, geschlossen worden ist, durch-
geführt (Anlage I).
Sachverständige im Sinne des 8 1 Abs. 4 des Ver-
trages sind
für Mitglieder der Bestatter-Innung der Ober-
meister,
für Nichtmitglieder zur Zeit
Herr Gerhard Mursinsky,
Firma Julius Grieneisen, Berlin 62, Belziger Straße
Nr. 35.
Zur Durchführung einer Bestattung sind nur die im
Verzeichnis der Bestatter aufgeführten Unternehmen
berechtigt (Anlage II).
Außer den Bestattungsinstituten (zu Nr.2) ist die
Friedhofskommission der Jüdischen Gemeinde in Ber-
lin 65, Iranische Straße 2 (Krankenhaus), für die Be-
stattung Hilfebedürftiger der Jüdischen Gemeinde zu-
gelassen.
Verstöße der Bestatter gegen die Bestimmungen des
Vertrages sind mir unverzüglich mitzuteilen.
Wenn die Leistungen einer Sterbeversicherung zur
Durchführung einer Bestattung durch die Angehörigen
nicht ausreichen, kann die Bestattung vom Träger der
Sozialhilfe durchgeführt werden ($ 11 Abs.2 BSHG),
sofern die Angehörigen ihren Anspruch auf Versiche-
rungsleistungen bis zur Höhe der entstehenden Kosten
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471)
wird bestimmt:
fi
An Obdachlose, die in den Obdachlosenheimen an der
Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen, ist vom Auf-
nahmetag an, sofern Hilfebedürftigkeit besteht, für
jeden Tag der Anwesenheit jeweils am Monatsschluß
ein Taschengeld zu zahlen.
Ein-Krankenhausaufenthalt oder sonstige -unverschul-
dete Abwesenheit unterbricht den Anspruch auf Ta-
schengeld nicht.
Das Taschengeld soll dem Empfangsberechtigten die
Möglichkeit zur Bestreitung kleinerer Bedürfnisse
geben, z. B. für Aufwendungen zur Körperpflege,
Fahrgeld, Porto, Briefpapier usw:
2.
5
Bei Arbeitsverweigerung oder unwirtschaftlichem Ver-
halten finden die jeweils gültigen Ausführungsvor-
schriften für die Gewährung von Hilfe zum Lebens-
unterhalt entsprechende Anwendung.
ı.
Das Taschengeld wird festgesetzt
für alleinstehende Erwachsene und
Haushaltsvorstände täglich auf ........... 1,00 DM
für Familienangehörige
je Person täglich auf .........
a.
5
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar
1972 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1976 außer:
Kraft.
In Vertretung
Werner Müller
ne
ET NEL
VE Bf A Ma
A SC af“