Path:
Volume 5. Oktober 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Ausgegeben am 5.10. 197° 
Dienstblatt des 
Teil IV 
8 Sematsbibliothen ; 
(Sanats von Berlin 
SoZiales- Gesundheit; Jugend und Sport 
KA 
| IV/1971 
Sei 
eite 113 
Nr. 51-52 
Inhalt 
Nr.51  Ausführungsvorschriften über die Gewährung des Taschengeldes für Obdachlose in Obdachlosen- 
HeiMER NN te Bl 
Nr. 52 Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten in der Sozialhilfe (8 15 BSHG) ..1..00001.1 
Nr.53 Richtlinien für die hygienische Überwachung von Trinkwasser-Versorgungsanlagen ............... 
Nr.54 Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften für die 
Unterbringung von Minderjährigen durch die Jugendämter in Familienpflege (Pflegevertrags- 
VOrSCHriffeN) er HR WE + 
Seite 113 
Seite 113 
Seite 121 
Seite 122 
Arb/Soz — VIC 
| 3V-51_ | emnruf: 2122376 (079) 576 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
[28.7. 1971 1 
[27 
Arb/Soz VII A 3 — 4519/10 b 
Fernruf: 2122 — (979) 217 
Bau/Wohn III B 1 
18. 7. 1971 
ABl. S. 1123 
Dbl. VI/1971 
Nr. 30 
An die Bezirksämter 
Ausführungsvorschriften 
über die Gewährung des Taschengeldes 
für Obdachlose in Obdachlosenheimen 
Ausführungsvorschriften 
über Bestattungskosten 
in der Sozialhilfe ($ 15 BSHG) 
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) 
wird im Einvernehmen mit dem Senator für Bau- und 
Wohnungswesen bestimmt: 
Die Bestattung Hilfebedürftiger (Erd- oder Feuerbestat- 
tung) wird auf Grund des Vertrages, der zwischen dem 
Land Berlin, vertreten durch den Senator für Arbeit 
und Soziales, und der Bestatter-Innung von Berlin 
e. V., Berlin 44, Mariendorfer Weg 4, vertreten durch 
den Obermeister, sowie dem Verband Deutscher Be- 
stattungsunternehmen e.V., Landesverband Berlin, 
Berlin 62, Belziger Straße 35, vertreten durch den 
Ersten Vorsitzenden, geschlossen worden ist, durch- 
geführt (Anlage I). 
Sachverständige im Sinne des 8 1 Abs. 4 des Ver- 
trages sind 
für Mitglieder der Bestatter-Innung der Ober- 
meister, 
für Nichtmitglieder zur Zeit 
Herr Gerhard Mursinsky, 
Firma Julius Grieneisen, Berlin 62, Belziger Straße 
Nr. 35. 
Zur Durchführung einer Bestattung sind nur die im 
Verzeichnis der Bestatter aufgeführten Unternehmen 
berechtigt (Anlage II). 
Außer den Bestattungsinstituten (zu Nr.2) ist die 
Friedhofskommission der Jüdischen Gemeinde in Ber- 
lin 65, Iranische Straße 2 (Krankenhaus), für die Be- 
stattung Hilfebedürftiger der Jüdischen Gemeinde zu- 
gelassen. 
Verstöße der Bestatter gegen die Bestimmungen des 
Vertrages sind mir unverzüglich mitzuteilen. 
Wenn die Leistungen einer Sterbeversicherung zur 
Durchführung einer Bestattung durch die Angehörigen 
nicht ausreichen, kann die Bestattung vom Träger der 
Sozialhilfe durchgeführt werden ($ 11 Abs.2 BSHG), 
sofern die Angehörigen ihren Anspruch auf Versiche- 
rungsleistungen bis zur Höhe der entstehenden Kosten 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) 
wird bestimmt: 
fi 
An Obdachlose, die in den Obdachlosenheimen an der 
Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen, ist vom Auf- 
nahmetag an, sofern Hilfebedürftigkeit besteht, für 
jeden Tag der Anwesenheit jeweils am Monatsschluß 
ein Taschengeld zu zahlen. 
Ein-Krankenhausaufenthalt oder sonstige -unverschul- 
dete Abwesenheit unterbricht den Anspruch auf Ta- 
schengeld nicht. 
Das Taschengeld soll dem Empfangsberechtigten die 
Möglichkeit zur Bestreitung kleinerer Bedürfnisse 
geben, z. B. für Aufwendungen zur Körperpflege, 
Fahrgeld, Porto, Briefpapier usw: 
2. 
5 
Bei Arbeitsverweigerung oder unwirtschaftlichem Ver- 
halten finden die jeweils gültigen Ausführungsvor- 
schriften für die Gewährung von Hilfe zum Lebens- 
unterhalt entsprechende Anwendung. 
ı. 
Das Taschengeld wird festgesetzt 
für alleinstehende Erwachsene und 
Haushaltsvorstände täglich auf ........... 1,00 DM 
für Familienangehörige 
je Person täglich auf ......... 
a. 
5 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 
1972 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1976 außer: 
Kraft. 
In Vertretung 
Werner Müller 
ne 
ET NEL 
VE Bf A Ma 
A SC af“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.