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Volume 28. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

Ausgegeben am 28. 10. 197 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IV Soziales, Gesundheit; Jugend und Sport 
A 
D5A%2 
1V/1970 | 
Seite 73 
Nr. 42 
Inhalit 
Nr. 42 
Nr. 43 
Gemeinsame Ordnung der Ausbildung und Prüfung von Kinderpflegerinnen .. nie 
Richtlinien zur Durchführung der Statistik über ansteckungsfähige Erkrankungen an Geschlechts- 
Krankheiten...) AT 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die Gewährung von 
Taschengeld und Arbeitsbelohnung für Minderjährige in städtischen Heimen des Jugendwesens 
‘"Taschengeldvorschriften — TGV) ..........- Se Kr ER lee 
Irundsätze für die Bildung und Zusammensetzung der Beiräte der Fürsorgestellen für Kriegs- 
beschädigte und Kriegshinterbliebene bei den Bezirksämtern von Berlin — Abteilungen Sozial- 
WESEN A . 
Ausführungsvorschriften über das Verhältnis der Sozialhilfe zum Blinden- und Hilflosenpflegegeld- 
ZESClZ N ref en AO KUEE 
Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Weihnachtsbeihilfen .......... a 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zur Kriegsopferfürsorge ..... 
emeinsame Richtlinien über die Bearbeitung von Anträgen auf Ausbildungsförderung sowie die 
Berechnung, Zahlbarmachung und Auszahlung von Förderungsbeträgen mit zentraler Daten- 
verarbeitung (Zahlungsbestimmungen für Ausbildungsförderungsbeträge mit Datenverarbeitung 
A ZATfOD) rer ER WE ; 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über Krankentransporte nach 
dem BundessozialhilfegesetZz ............. - EN N 
Ausführungsvorschriften zur Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut ........ 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Ta- 
schengeld nach $ 21 Abs. 3 BSHG an lagermäßig versorgte Flüchtlinge, Aussiedler und Zuwanderer 
aus der sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch beseizten Sektor von Berlin ..............- 
Seite 73 
Seite 81 
Nr. 44 
BD 
Seite 81 
Nr. 45 
Seite 81 
Nr. 46 
Seite 82 
Seite 83 
Seite 86 
Nr. 47 
Nr. 48 
Nr. 49 
Seite 87 
Nr. 50 
Seite 92 
Seite 92 
Nr. 51 
Nr. 52 
Seite 98 
[iv-42 ] 
Schul HNbOB1/McA1 
Fernruf: 30 20 01 — (987) 367 
Fam/Jug/Sport III D 4 
Fernruf: 13 0011 — (976) 527 
2.6.1970 
ABI. S. 935 
Dbl. 11/1970 
Nr. 73 
4. Dauer der Ausbildung 
(1). Die Ausbildung dauert drei Jahre. 
(2) Sie gliedert sich in 
a) eine zweijährige Ausbildung an der Berufsfach- 
schule, ) 
b) ein einjähriges Berufspraktikum. 
Praktische Ausbildung | 
(1) Die theoretische Ausbildung an der Berufsfach- 
schule wird durch zwei Praktika ergänzt. 
a) Im dritten Schulhalbjahr ist ein sechswöchiges 
Praktikum in Säuglingspflege in entsprechenden 
Einrichtungen durchzuführen. 
Im vierten Schulhalbjahr ist. ein achtwöchiges 
Praktikum in einer Kindertagesstätte oder einem 
Heim durchzuführen. Während dieses Praktikums 
erhalten die Schülerinnen Unterricht in der Be- 
rufsfachschule. In dem Unterricht werden Anlei- 
tungen für die Umsetzung der in den Berufsfach- 
schulen erworbenen Kenntnisse in die Praxis gege- 
ben und die in den Praxisstellen gewonnenen HEr- 
fahrungen ausgewertet. Für den Unterricht stehen 
insgesamt acht Arbeitstage zur Verfügung. Der 
Unterricht wird in Form von ein- oder mehr- 
tägigen Seminaren durchgeführt. 
(2) Die Praxisstellen werden von den Berufsfach- 
schulen ausgewählt und vermittelt. Um eine ausbil- 
dungsintensive Durchführung der Praktika zu gewähr- 
leisten, hält die Berufsfachschule engen Kontakt mit 
den Praxisstellen. 
(3) Nach Beendigung des Praktikums ist von der 
Praxisstelle ein Bericht anzufordern. 
Zulassung und Ausbildung 
(1) Die Bewerberin soll sich vor Beginn der Aus- 
bildung in der Berufsfachschule anmelden. 
(2) Dabei sind vorzulegen: 
a) ein Lebenslauf, 
An die Senatsverwaltung für Familie, Jugend und Sport 
die Berufsfachschulen für Kinderpflegerinnen 
die-Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
nachrichtlich 
die Bezirksämter 
den Rechnungshof von Berlin 
Gemeinsame Ordnung 
der Ausbildung und Prüfung 
von Kinderpflegerinnen 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
n der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. 5.1485) 
— SchulG —, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform 
strafrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin vom 
6. März 1970 (GVBl. S. 474), wird bestimmt: 
I. Ausbildung 
Ziel der Ausbildung 
Durch die Ausbildung soll die Schülerin die Fähigkeit 
erwerben, als Kinderpflegerin bei der Pflege und Er- 
ziehung des Säuglings und Kleinkindes in sozialpäd- 
agogischen Einrichtungen und in Familien mitzu- 
wirken. 
Ausbildungsstätte 
Die Ausbildung findet an Berufsfachschulen für Kin- 
derpflegerinnen statt. 
Als Schülerin kann aufgenommen werden, wer den 
erfolgreichen Abschluß der Hauptschule oder eine 
gleichwertige Schulbildung und durch Vorlage eines 
schulärztlichen Gutachtens die Berufseignung nach- 
weist.
	        
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