Ausgegeben am 28. 10. 197
Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil IV Soziales, Gesundheit; Jugend und Sport
A
D5A%2
1V/1970 |
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Nr. 42
Inhalit
Nr. 42
Nr. 43
Gemeinsame Ordnung der Ausbildung und Prüfung von Kinderpflegerinnen .. nie
Richtlinien zur Durchführung der Statistik über ansteckungsfähige Erkrankungen an Geschlechts-
Krankheiten...) AT
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die Gewährung von
Taschengeld und Arbeitsbelohnung für Minderjährige in städtischen Heimen des Jugendwesens
‘"Taschengeldvorschriften — TGV) ..........- Se Kr ER lee
Irundsätze für die Bildung und Zusammensetzung der Beiräte der Fürsorgestellen für Kriegs-
beschädigte und Kriegshinterbliebene bei den Bezirksämtern von Berlin — Abteilungen Sozial-
WESEN A .
Ausführungsvorschriften über das Verhältnis der Sozialhilfe zum Blinden- und Hilflosenpflegegeld-
ZESClZ N ref en AO KUEE
Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Weihnachtsbeihilfen .......... a
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zur Kriegsopferfürsorge .....
emeinsame Richtlinien über die Bearbeitung von Anträgen auf Ausbildungsförderung sowie die
Berechnung, Zahlbarmachung und Auszahlung von Förderungsbeträgen mit zentraler Daten-
verarbeitung (Zahlungsbestimmungen für Ausbildungsförderungsbeträge mit Datenverarbeitung
A ZATfOD) rer ER WE ;
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über Krankentransporte nach
dem BundessozialhilfegesetZz ............. - EN N
Ausführungsvorschriften zur Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut ........
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Ta-
schengeld nach $ 21 Abs. 3 BSHG an lagermäßig versorgte Flüchtlinge, Aussiedler und Zuwanderer
aus der sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch beseizten Sektor von Berlin ..............-
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[iv-42 ]
Schul HNbOB1/McA1
Fernruf: 30 20 01 — (987) 367
Fam/Jug/Sport III D 4
Fernruf: 13 0011 — (976) 527
2.6.1970
ABI. S. 935
Dbl. 11/1970
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4. Dauer der Ausbildung
(1). Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Sie gliedert sich in
a) eine zweijährige Ausbildung an der Berufsfach-
schule, )
b) ein einjähriges Berufspraktikum.
Praktische Ausbildung |
(1) Die theoretische Ausbildung an der Berufsfach-
schule wird durch zwei Praktika ergänzt.
a) Im dritten Schulhalbjahr ist ein sechswöchiges
Praktikum in Säuglingspflege in entsprechenden
Einrichtungen durchzuführen.
Im vierten Schulhalbjahr ist. ein achtwöchiges
Praktikum in einer Kindertagesstätte oder einem
Heim durchzuführen. Während dieses Praktikums
erhalten die Schülerinnen Unterricht in der Be-
rufsfachschule. In dem Unterricht werden Anlei-
tungen für die Umsetzung der in den Berufsfach-
schulen erworbenen Kenntnisse in die Praxis gege-
ben und die in den Praxisstellen gewonnenen HEr-
fahrungen ausgewertet. Für den Unterricht stehen
insgesamt acht Arbeitstage zur Verfügung. Der
Unterricht wird in Form von ein- oder mehr-
tägigen Seminaren durchgeführt.
(2) Die Praxisstellen werden von den Berufsfach-
schulen ausgewählt und vermittelt. Um eine ausbil-
dungsintensive Durchführung der Praktika zu gewähr-
leisten, hält die Berufsfachschule engen Kontakt mit
den Praxisstellen.
(3) Nach Beendigung des Praktikums ist von der
Praxisstelle ein Bericht anzufordern.
Zulassung und Ausbildung
(1) Die Bewerberin soll sich vor Beginn der Aus-
bildung in der Berufsfachschule anmelden.
(2) Dabei sind vorzulegen:
a) ein Lebenslauf,
An die Senatsverwaltung für Familie, Jugend und Sport
die Berufsfachschulen für Kinderpflegerinnen
die-Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
nachrichtlich
die Bezirksämter
den Rechnungshof von Berlin
Gemeinsame Ordnung
der Ausbildung und Prüfung
von Kinderpflegerinnen
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
n der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. 5.1485)
— SchulG —, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform
strafrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin vom
6. März 1970 (GVBl. S. 474), wird bestimmt:
I. Ausbildung
Ziel der Ausbildung
Durch die Ausbildung soll die Schülerin die Fähigkeit
erwerben, als Kinderpflegerin bei der Pflege und Er-
ziehung des Säuglings und Kleinkindes in sozialpäd-
agogischen Einrichtungen und in Familien mitzu-
wirken.
Ausbildungsstätte
Die Ausbildung findet an Berufsfachschulen für Kin-
derpflegerinnen statt.
Als Schülerin kann aufgenommen werden, wer den
erfolgreichen Abschluß der Hauptschule oder eine
gleichwertige Schulbildung und durch Vorlage eines
schulärztlichen Gutachtens die Berufseignung nach-
weist.