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Volume 19. August 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

Ausgegeben am 19. 8. 1970 
DB 
Abit 
I1V/1970 
Seite 51 
Nr. 838 
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Dienstblatt des $enats,von.Beirlin 
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Teil IV Soziales--Gesundheit; Jugend und Sport 
Inhalt 
Ausführungsvorschriften über das Verhältnis der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge zum 
Lastenausgleichsgesetz (LAG) ...... 
Nr.34  Ausführungsvorschriften zur Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten 
Seite 51 
Seite 59 
= Arb/Ges/Soz XI D 11 — 4558/5 aa 
IV-33 | Arb/Ges/Soz XI D 21 — 4533/090 [_1; 91970 
VWernruf: 2 12 21 — (979) 207 
C. Zu Abs. 5 
Anrechnung von vergleichbaren Leistungen 51 
An die Bezirksämter 
LV. 
Anrechnung und Inanspruchnahme von Kriegs- 
schadenrente in der Sozialhilfe oder Kriegs- 
opferfürsorge ($ 292 LAG) 
A. Zu Abs. 1 
Umfang der zu beachtenden Rechtsvor- 
schriften. Re Veh nen 
B. Zu Abs. 2 
Behandlung der Kriegsschadenrente beim 
Einsatz des Einkommens und Vermögens .. 53-55 
C. Zu Abs. 3 
Anrechnung von Sozialhilfe- bzw. Kriegs- 
opferfürsorgeleistungen auf Nachzahlungen 
von Unterhaltshilfe ....... ‚0... 56-58 
Zu Abs. 4 
Überleitung des. Anspruchs auf laufende 
Zahlungen an Kriegsschadenrente ........ 59-63 
Vorübergehende Krankenhausbehandlung bei 
in Heim- oder Anstaltspflege stehenden 
Unterhaltshilfeempfängern ... Helen 
Zu Abs. 5 
Überleitung von Unterhaltshilfe bei Gewäh- 
rung von Hilfe in besonderen Lebenslagen 65-68 
V. Schluß vorschriften -.. 69-70 
Ausführungsvorschriften 
über das Verhältnis der Sozialhilfe 
und der Kriegsopferfürsorge 
zum Lastenausgleichsgesetz (LAG) 
Inhaltsübersicht: 
{. Krankenversorgung ($ 276 LAG) 
A. Zu Abs. 1 
Anspruchsberechtigung . . 0 
Verhältnis zum Bundesversorgungsgesetz 
einschl. der Kriegsopferfürsorge .......... 
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen .... 
Umfang der Krankenversorgung .......... 
Ambulante Krankenbehandlung .......... 
Krankenhausbehandlung ...............4. 
Unterbringung in Anstalts- oder Heimpflege 
Dauer der Krankenversorgung .......,. 7. 
Zu Abs. 2 
Freiwillige Krankenversicherung von Unter- 
haltshifeempfängern‘ 2... NEL EEE 28 
Ersatz der Versicherungsbeiträge ......... 24-26 
JS. Zu Abs. 3 
Zusammenwirken des Ausgleichsamtes mit 
dem Träger der Sozialhilfe ............... 27-30 
Zu Abs. 4 
Beteiligung der Unterhaltshilfeempfänger an 
den Kosten der Krankenhausbehandlung .. 
Abgrenzung der Vorschriften des 8 276 Abs. 4 
zu $ 292 Abs.4 LAG .. FO ER 
Das Abrechnungsverfahren im Rahmen der 
Krankenversorgung nach dem LAG (8 276 LAG) 
Ambulante Krankenversorgung (Abs.1) ...... 37—40 
Stationäre Krankenbehandlung (Abs.1) ...... 141—42 
Freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung 
(ABS. 2) 0. 0i ren ken 0er RA zn 
Unterhaltshilfeempfänger aus dem übrigen 
Bundesgebiet 2. Mr ee ee 
Verrechnung mit dem Bund 
Statistische Angaben ... ah 
III. Sterbegeld ($ 277 LAG) 
A. Zu Abs. 1 
Behandlung der Sterbegeldbeträge beim 
Einsatz des Einkommens ...- Ka ek a 48 
B. Zu Abs. 4 
Auszahlung des Sterbegeldes bei Übernahme 
der Bestattungskosten durch den Träger der 
Sozialhilfe 
Auf Grund des 8 3. des Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) 
und des $ 1 Nr. 4 der Verordnung über den Erlaß von Ver- 
waltungsvorschriften auf dem Gebiete des Sozialwesens 
vom 19. Juni 1959 (GVBl. S. 742) wird. bestimmt: 
[. Krankenversorgung 
„S 276 
Krankenversorgung 
(1) Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zusätz- 
iche Leistung im Falle der Krankheit ambulante ärztliche 
und zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz, 
Arzneien, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Kranken- 
hausbehandlung nach Art, Form und Maß der Leistungen 
nach dem Bundessozialhilfegesetz; Personen, die ihren stän- 
digen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Krankenver- 
sorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Vermögens- 
losigkeit Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ge- 
währt würde. Die Krankenversorgung nach Satz 1 umfaßt 
auch die Angehörigen, für die nach $ 269 Abs. 2 Zuschläge 
gewährt werden, im Falle des $ 274 den nicht dauernd ge- 
trennt lebenden Ehegatten. Die Krankenversorgung ent- 
fällt, solange Krankenhilfe nach den Vorschriften der So- 
zialversicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften 
gewährt wird oder wenn nach dem Bundesversorgungs- 
gesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Kriegs- 
opferfürsorge ein Anspruch auf entsprechende Leistungen 
besteht; ist in den genannten Vorschriften bestimmt, daß 
Leistungen nach anderen Gesetzen vorgehen, so gilt dies 
nicht im Verhältnis zur Krankenversorgung nach diesem 
Gesetz. 
49-50
	        
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