Ausgegeben am 19. 8. 1970
DB
Abit
I1V/1970
Seite 51
Nr. 838
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Dienstblatt des $enats,von.Beirlin
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Teil IV Soziales--Gesundheit; Jugend und Sport
Inhalt
Ausführungsvorschriften über das Verhältnis der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge zum
Lastenausgleichsgesetz (LAG) ......
Nr.34 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Seite 51
Seite 59
= Arb/Ges/Soz XI D 11 — 4558/5 aa
IV-33 | Arb/Ges/Soz XI D 21 — 4533/090 [_1; 91970
VWernruf: 2 12 21 — (979) 207
C. Zu Abs. 5
Anrechnung von vergleichbaren Leistungen 51
An die Bezirksämter
LV.
Anrechnung und Inanspruchnahme von Kriegs-
schadenrente in der Sozialhilfe oder Kriegs-
opferfürsorge ($ 292 LAG)
A. Zu Abs. 1
Umfang der zu beachtenden Rechtsvor-
schriften. Re Veh nen
B. Zu Abs. 2
Behandlung der Kriegsschadenrente beim
Einsatz des Einkommens und Vermögens .. 53-55
C. Zu Abs. 3
Anrechnung von Sozialhilfe- bzw. Kriegs-
opferfürsorgeleistungen auf Nachzahlungen
von Unterhaltshilfe ....... ‚0... 56-58
Zu Abs. 4
Überleitung des. Anspruchs auf laufende
Zahlungen an Kriegsschadenrente ........ 59-63
Vorübergehende Krankenhausbehandlung bei
in Heim- oder Anstaltspflege stehenden
Unterhaltshilfeempfängern ... Helen
Zu Abs. 5
Überleitung von Unterhaltshilfe bei Gewäh-
rung von Hilfe in besonderen Lebenslagen 65-68
V. Schluß vorschriften -.. 69-70
Ausführungsvorschriften
über das Verhältnis der Sozialhilfe
und der Kriegsopferfürsorge
zum Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Inhaltsübersicht:
{. Krankenversorgung ($ 276 LAG)
A. Zu Abs. 1
Anspruchsberechtigung . . 0
Verhältnis zum Bundesversorgungsgesetz
einschl. der Kriegsopferfürsorge ..........
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen ....
Umfang der Krankenversorgung ..........
Ambulante Krankenbehandlung ..........
Krankenhausbehandlung ...............4.
Unterbringung in Anstalts- oder Heimpflege
Dauer der Krankenversorgung .......,. 7.
Zu Abs. 2
Freiwillige Krankenversicherung von Unter-
haltshifeempfängern‘ 2... NEL EEE 28
Ersatz der Versicherungsbeiträge ......... 24-26
JS. Zu Abs. 3
Zusammenwirken des Ausgleichsamtes mit
dem Träger der Sozialhilfe ............... 27-30
Zu Abs. 4
Beteiligung der Unterhaltshilfeempfänger an
den Kosten der Krankenhausbehandlung ..
Abgrenzung der Vorschriften des 8 276 Abs. 4
zu $ 292 Abs.4 LAG .. FO ER
Das Abrechnungsverfahren im Rahmen der
Krankenversorgung nach dem LAG (8 276 LAG)
Ambulante Krankenversorgung (Abs.1) ...... 37—40
Stationäre Krankenbehandlung (Abs.1) ...... 141—42
Freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung
(ABS. 2) 0. 0i ren ken 0er RA zn
Unterhaltshilfeempfänger aus dem übrigen
Bundesgebiet 2. Mr ee ee
Verrechnung mit dem Bund
Statistische Angaben ... ah
III. Sterbegeld ($ 277 LAG)
A. Zu Abs. 1
Behandlung der Sterbegeldbeträge beim
Einsatz des Einkommens ...- Ka ek a 48
B. Zu Abs. 4
Auszahlung des Sterbegeldes bei Übernahme
der Bestattungskosten durch den Träger der
Sozialhilfe
Auf Grund des 8 3. des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471)
und des $ 1 Nr. 4 der Verordnung über den Erlaß von Ver-
waltungsvorschriften auf dem Gebiete des Sozialwesens
vom 19. Juni 1959 (GVBl. S. 742) wird. bestimmt:
[. Krankenversorgung
„S 276
Krankenversorgung
(1) Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zusätz-
iche Leistung im Falle der Krankheit ambulante ärztliche
und zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz,
Arzneien, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Kranken-
hausbehandlung nach Art, Form und Maß der Leistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz; Personen, die ihren stän-
digen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Krankenver-
sorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Vermögens-
losigkeit Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ge-
währt würde. Die Krankenversorgung nach Satz 1 umfaßt
auch die Angehörigen, für die nach $ 269 Abs. 2 Zuschläge
gewährt werden, im Falle des $ 274 den nicht dauernd ge-
trennt lebenden Ehegatten. Die Krankenversorgung ent-
fällt, solange Krankenhilfe nach den Vorschriften der So-
zialversicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften
gewährt wird oder wenn nach dem Bundesversorgungs-
gesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Kriegs-
opferfürsorge ein Anspruch auf entsprechende Leistungen
besteht; ist in den genannten Vorschriften bestimmt, daß
Leistungen nach anderen Gesetzen vorgehen, so gilt dies
nicht im Verhältnis zur Krankenversorgung nach diesem
Gesetz.
49-50