IV/1970 !
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Nr. 31-32
ses. Arbeiten diese Praktikanten weniger
als drei Tage in der Woche in der Praxis-
stelle, so erhalten sie keinen Unterhalts-
zuschuß.
Berufspraktikanten erhalten einen laufenden
monatlichen Unterhaltszuschuß in der Höhe,
wie er sich für Praktikantinnen für den Be-
ruf der med.-techn. Assistentin gemäß 8 2
des Tarifvertrages über die Regelung der
Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen
(Praktikanten) für medizinische Hilfs-
berufe vom 28. Januar 1970 ergibt.“
„1.3
k,.
Fußnote 2):
„Praktikanten im Eignungshalbjahr erhalten einen
Unterhaltszuschuß wie Vorpraktikanten.‘
Die Nrn.18 und 18.1 bis 18.4 erhalten folgende Fas-
sung:
„18. Die Dauer der Praktika beträgt für
18.1 Vorpraktikanten wenigstens einen Monat
und längstens ein Jahr,
18.2 Schulpraktikanten wenigstens einen Monat
und längstens drei Monate,
Berufspraktikanten wenigstens drei Mo-
nate und längstens ein Jahr,
Heilpraktikanten wenigstens einen Monat
und längstens sechs Monate.“
In Nr.19 ist im ersten Satz das Wort „und“ vor den
Worten „unter Zahlung“ zu streichen.
3.
>
Je.
{L1.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
ı. April 1970 in Kraft.
[m Auftrage
Dr. Babel
Arb/Ges/Soz XI A ? — 4549
| IV-32 | Fernruf: 212 21 — (979) 204
An die Bezirksämter
29. 6.1970
ABIL SS. 746
Ausführungsvorschriften
über die Gewährung von Taschengeld
an Altenheimbewohner,
volljährige und minderjährige Kranke
in Krankenanstalten, Anstalten (Hospitälern),
Abteilungen für Chronischkranke
und in psychiatrischen Krankenanstalten
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471)
wird bestimmt:
I. Volljährige Hilfeempfänger
Das Taschengeld für Hilfeempfänger in Altenheimen,
Krankenanstalten, Anstalten (Hospitälern) und Ab-
teilungen für Chronischkranke wird mit Wirkung vom
L. Juni 1970 auf 40,— DM monatlich festgesetzt.
Hilfeempfänger in psychiatrischen Krankenanstalten
erhalten ein Taschengeld von 20,— DM oder 40,— DM
monatlich. Maßgebend für die jeweilige Bemessung
des Taschengeldes im Einzelfall ist die Gesamtbeurtei-
lung. durch den Arzt, den Sozialarbeiter und das
Pflegepersonal, um festzustellen, ob der Hilfeempfän-
ger auf Grund seines Befindens in. der Lage ist, das
Taschengeld bestimmungsgemäß zu verwenden (vgl.
Nummer 5 Satz 1 der Ausführungsvorschriften über
Gewährung von Taschengeld für Altenheimbewohner
und Pfleglinge in Krankenanstalten [Krankenhäuser,
Hospitäler, Heil- und Pflegeanstalten] vom 5. August
1968 — Dbl. IV/1968 Nr. 41).
2.
II. Minderjährige Hilfeempfänger
3,
Das Taschengeld für Hilfeempfänger in Krankenanstal-
ten und in Anstalten (Hospitälern) bzw. Abteilungen
für Chronischkranke — mit Ausnahme der unter 4.
genannten Krankenanstalten — beträgt wie bisher:
Für Minderjährige im Alter von
a) O0 bis unter 7Jahren 3,— DM monatlich
b) 7 bis unter 14 Jahren 8,— DM monatlich
c) 14 bis unter 18 Jahren 15,— DM monatlich
d) 18 bis unter 21 Jahren 25,— DM monatlich.
Kr.
Das Taschengeld für Hilfeempfänger in psychiatri-
schen Krankenanstalten beträgt analog den Ausfüh-
rungsvorschriften für die Gewährung von Taschengeld
und Arbeitsbelohnung für Minderjährige in städtischen
Heimen des Jugendwesens — Dbl. IV/1966 Nr. 26 — wie
bisher:
Für Minderjährige im Alter von
a) O0 bis unter 8Jahren 2,— DM monatlich
b) 8 bis unter 10 Jahren 3,— DM monatlich
c) 10 bis unter 12 Jahren 4,— DM monatlich
d) 12 bis unter 14 Jahren 6,— DM monatlich
e) 14 bis unter 21 Jahren 8,— DM monatlich.
III. Schlußbestimmungen
5.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1.Juni 1970 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. Mai 1975 außer Kraft.
Die Ausführungsvorschriften über die Gewährung des
Taschengeldes für Altenheimbewohner sowie für voll-
jährige und minderjährige Kranke in Krankenanstal-
ten, in Anstalten (Hospitälern) bzw. Abteilungen für
Chronischkranke und in psychiatrischen Kranken-
anstalten vom 30. August 1968 (Dbl.IV/1968 Nr. 49)
und die dazu ergangenen Änderungsvorschriften vom
20. Februar 1969 (DbIl.IV/1969 Nr. 11) und 12. Dezem-
ber 1969 (Dbl.IV/1970 Nr. 2) werden hiermit auf-
gehoben.
5.
Im Auftrage
Dr. Zeise
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87.05 91 - (95) 4059/4461 -
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