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Volume 18. August 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

IV/1970 ! 
Seite 49 | 
Nr. 31-32 
ses. Arbeiten diese Praktikanten weniger 
als drei Tage in der Woche in der Praxis- 
stelle, so erhalten sie keinen Unterhalts- 
zuschuß. 
Berufspraktikanten erhalten einen laufenden 
monatlichen Unterhaltszuschuß in der Höhe, 
wie er sich für Praktikantinnen für den Be- 
ruf der med.-techn. Assistentin gemäß 8 2 
des Tarifvertrages über die Regelung der 
Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen 
(Praktikanten) für medizinische Hilfs- 
berufe vom 28. Januar 1970 ergibt.“ 
„1.3 
k,. 
Fußnote 2): 
„Praktikanten im Eignungshalbjahr erhalten einen 
Unterhaltszuschuß wie Vorpraktikanten.‘ 
Die Nrn.18 und 18.1 bis 18.4 erhalten folgende Fas- 
sung: 
„18. Die Dauer der Praktika beträgt für 
18.1 Vorpraktikanten wenigstens einen Monat 
und längstens ein Jahr, 
18.2 Schulpraktikanten wenigstens einen Monat 
und längstens drei Monate, 
Berufspraktikanten wenigstens drei Mo- 
nate und längstens ein Jahr, 
Heilpraktikanten wenigstens einen Monat 
und längstens sechs Monate.“ 
In Nr.19 ist im ersten Satz das Wort „und“ vor den 
Worten „unter Zahlung“ zu streichen. 
3. 
> 
Je. 
{L1. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
ı. April 1970 in Kraft. 
[m Auftrage 
Dr. Babel 
Arb/Ges/Soz XI A ? — 4549 
| IV-32 | Fernruf: 212 21 — (979) 204 
An die Bezirksämter 
29. 6.1970 
ABIL SS. 746 
Ausführungsvorschriften 
über die Gewährung von Taschengeld 
an Altenheimbewohner, 
volljährige und minderjährige Kranke 
in Krankenanstalten, Anstalten (Hospitälern), 
Abteilungen für Chronischkranke 
und in psychiatrischen Krankenanstalten 
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) 
wird bestimmt: 
I. Volljährige Hilfeempfänger 
Das Taschengeld für Hilfeempfänger in Altenheimen, 
Krankenanstalten, Anstalten (Hospitälern) und Ab- 
teilungen für Chronischkranke wird mit Wirkung vom 
L. Juni 1970 auf 40,— DM monatlich festgesetzt. 
Hilfeempfänger in psychiatrischen Krankenanstalten 
erhalten ein Taschengeld von 20,— DM oder 40,— DM 
monatlich. Maßgebend für die jeweilige Bemessung 
des Taschengeldes im Einzelfall ist die Gesamtbeurtei- 
lung. durch den Arzt, den Sozialarbeiter und das 
Pflegepersonal, um festzustellen, ob der Hilfeempfän- 
ger auf Grund seines Befindens in. der Lage ist, das 
Taschengeld bestimmungsgemäß zu verwenden (vgl. 
Nummer 5 Satz 1 der Ausführungsvorschriften über 
Gewährung von Taschengeld für Altenheimbewohner 
und Pfleglinge in Krankenanstalten [Krankenhäuser, 
Hospitäler, Heil- und Pflegeanstalten] vom 5. August 
1968 — Dbl. IV/1968 Nr. 41). 
2. 
II. Minderjährige Hilfeempfänger 
3, 
Das Taschengeld für Hilfeempfänger in Krankenanstal- 
ten und in Anstalten (Hospitälern) bzw. Abteilungen 
für Chronischkranke — mit Ausnahme der unter 4. 
genannten Krankenanstalten — beträgt wie bisher: 
Für Minderjährige im Alter von 
a) O0 bis unter 7Jahren 3,— DM monatlich 
b) 7 bis unter 14 Jahren 8,— DM monatlich 
c) 14 bis unter 18 Jahren 15,— DM monatlich 
d) 18 bis unter 21 Jahren 25,— DM monatlich. 
Kr. 
Das Taschengeld für Hilfeempfänger in psychiatri- 
schen Krankenanstalten beträgt analog den Ausfüh- 
rungsvorschriften für die Gewährung von Taschengeld 
und Arbeitsbelohnung für Minderjährige in städtischen 
Heimen des Jugendwesens — Dbl. IV/1966 Nr. 26 — wie 
bisher: 
Für Minderjährige im Alter von 
a) O0 bis unter 8Jahren 2,— DM monatlich 
b) 8 bis unter 10 Jahren 3,— DM monatlich 
c) 10 bis unter 12 Jahren 4,— DM monatlich 
d) 12 bis unter 14 Jahren 6,— DM monatlich 
e) 14 bis unter 21 Jahren 8,— DM monatlich. 
III. Schlußbestimmungen 
5. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1.Juni 1970 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 
31. Mai 1975 außer Kraft. 
Die Ausführungsvorschriften über die Gewährung des 
Taschengeldes für Altenheimbewohner sowie für voll- 
jährige und minderjährige Kranke in Krankenanstal- 
ten, in Anstalten (Hospitälern) bzw. Abteilungen für 
Chronischkranke und in psychiatrischen Kranken- 
anstalten vom 30. August 1968 (Dbl.IV/1968 Nr. 49) 
und die dazu ergangenen Änderungsvorschriften vom 
20. Februar 1969 (DbIl.IV/1969 Nr. 11) und 12. Dezem- 
ber 1969 (Dbl.IV/1970 Nr. 2) werden hiermit auf- 
gehoben. 
5. 
Im Auftrage 
Dr. Zeise 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87.05 91 - (95) 4059/4461 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Arbeit, Gesundheit und Soziales, 1 Berlin 30, An der Urania 2-12, Fernruf: 21222 66 - (979) 266 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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