Path:
Volume 28. April 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1V/1970 
| Seite25 ı 
Nr. 16 
54. 
Zahl und Länge der Impfschnitte sollten nach dem 1! 
Gefährdungsgrad des Impflings variiert werden (bis 
zu 4 Schnitte von 3 bis 10 mm Länge und mindestens 
20 mm Abstand). 
35. 
Bei Ansteckungsverdächtigen aus dem engeren Kon- 
taktkreis der Nummer 24 Buchst. a sind bezüglich der 
Kontraindikationen strengste Maßstäbe anzulegen. Nur 
schwere ausgedehnte Ekzeme oder eine schwere 
Allgemeinkrankheit können als bedingte Kontra- 
indikationen gelten, die Überalterung z. B. nicht. Ge- 
gebenenfalls ist unter Vakzine-Antigen- und / oder 
Gammaglobulinschutz zu impfen. Kann eine Impfung 
nicht durchgeführt werden, so sollte täglich Gamma- 
globulin oder besser Vakzine-Hyperimmunglobulin in 
entsprechender Dosierung verabreicht werden. Es 
empfiehlt sich ferner, .in derartigen Fällen bis zum 
Ende der Inkubationszeit Vakzine-Antigen nach 
HERRLICH zu verabfolgen. 
56. 
Ansteckungsverdächtige des weiteren Kreises der 
Nummer 24 Buchst.b und Kontaktpersonen 2. Grades 
der Nummer 25 sind unter Anwendung strenger Maß- 
stäbe hinsichtlich von Kontraindikationen zu impfen. 
Impfrisiko und Erkrankungsrisiko sind abzuwägen. 
Der zuständige Amtsarzt entscheidet über die anzu- 
wendenden Impfmethoden. 
64. 
57. 
Alle bezüglich ihrer Impffähigkeit schwer zu beurtei- 
ienden Personen sollten in gesonderten Terminen durch 
erfahrene Impfärzte versorgt werden. 
38 
Bei Ansteckungsverdächtigen (Kontaktpersonen 1. und 
2. Grades) ist eine Nachschau am 3. Tag durchzufüh- 
ren und gegebenenfalls die Impfung zu wiederholen, 
sofern der 5.Tag nach der möglichen ersten Expo- 
sition nicht überschritten ist (s. Nummer 53). Kann 
aine Revakzination nicht durchgeführt werden, so sind 
gegebenenfalls Behandlungen entsprechend Nummer 55 
angezeigt. 
39. 
Bei freiwilligen Wiederimpfungen der Bevölkerung sind 
die üblichen Regeln zu beachten. Die Impfung ist ange- 
zeigt, wenn die vorausgegangene Erst- oder Wieder- 
impfung länger als 3 Jahre zurückliegt. Eine Nach- 
schau ist — wenn möglich — durchzuführen. 
50. 
Während eines Pockenausbruches kann als erfolgreiche 
Impfung nur die Bläschen- oder Pustelreaktion ange- 
sehen werden. 
öl 
Die gesetzlich vorgeschriebenen HErst- und Wieder- 
impfungen, die im gleichen Kalenderjahr fällig werden, 
sollten unverzüglich in besonderen Impfterminen durch- 
geführt werden. Andere Impfaktionen sind zu stoppen. 
52. 
Alle Mitarbeiter des zuständigen Gesundheitsamtes 
sollten im Pockenalarmfall revakziniert werden. 
VI. 
Desinfektionsmaßnahmen 
53 
Unverzüglich nach dem Abtransport des Pocken- 
kranken oder Krankheitsverdächtigen und ‚der an- 
steckungsverdächtigen Personen oder dem Abtrans- 
port einer Pockenleiche ist eine Schlußdesinfektion der 
Wohnung durchzuführen. Die Raumdesinfektion soll 
mit dem Formaldehyd-Wasserdampf-Verfahren nach 
FTlügge oder besser einem Formaldehyd-Wasservernebe- 
lungs-Verfahren durchgeführt werden. Die Formal- 
dehydkonzentration soll in beiden Fällen 5 Gramm 
Formaldehydgas pro Kubikmeter Raum betragen, das 
Desinfektionsmittel soll mindestens 6 Stunden einwir- 
ken. Es kann hiernach durch Lüften aus dem Raum 
entfernt werden oder durch nachfolgende Ammoniak- 
verdampfung neutralisiert werden. Für die Formal- 
dehyd-Vernebelung ist zweckmäßig, die errechnete | 
Menge von Formaldehydlösung DAB 7 gemischt zu 
gleichen Teilen mit vergälltem Alkohol und Wasser 
mit einem geeigneten maschinellen Vernebelungsgerät 
zu vernebeln. Während der Vernebelung durch das 
Vernebelungsgerät kann der Desinfektor, geschützt 
durch Atemmaske und Schutzkleidung, den Raum :vor- 
schriftsmäßigerweise auflockern. 
An die Raumdesinfektion durch Vernebelung oder Ver- 
gasung von Formaldehydlösung ist eine Scheuerdesin- 
fektion des Bettes, seiner Umgebung und evtl. anderer 
stark verschmutzter Gegenstände, mit einem formal- 
dehydhaltigen Desinfektionsmittel in der in der gülti- 
gen Desinfektionsmittelliste für die Scheuerdesinfektion 
angegebenen Konzentration anzuschließen. Falls aus 
technischen Gründen erforderlich, können auch zuge- 
Jassene Chloraminpräparate oder für die Virusdesinfek- 
tion besonders geeignete phenolische Desinfektions- 
mittel (wie Gevisol oder Bac) verwendet werden. 
Die vom Pockenkranken, Krankheitsverdächtigen oder 
von dem Verstorbenen benutzten Gegenstände oder 
Verbrauchsgüter des persönlichen Bedarfs sind zweck- 
mäßigerweise an Ort und Stelle mit den oben ange- 
führten chemischen Desinfektionsmitteln zu entseu- 
chen, soweit möglich und angebracht zu verbrennen 
oder 15 Minuten in 0,5%iger Sodalösung abzukochen. 
Wäsche 
Das Abziehen der Deckenüberzüge ist umstülpend vor- 
zunehmen. Bettlaken sind von den Rändern her nach 
innen einzuschlagen, so daß die Liegefläche von der 
unbenutzten Außenseite des Lakens bedeckt wird. 
Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Ver- 
schmutzung mit Pockenpusteln sind als geeignete 
chemische  Desinfektionsmittel für die Entseuchung 
der Wäsche Lösungen folgender Präparate anzusehen: 
Formaldehydlösung DAB 7 1,5%ig = 12 Stunden. 
Desinfektionsmittel auf Formaldehydbasis mit Sei- 
fenlösungen oder Netzmitteln, die in der Desinfek- 
tionsmittelliste des Bundesgesundheitsamtes für die 
Wächedesinfektion zugelassen sind. 
Gleichfalls für die Wäschedesinfektion zugelassene 
phenolische Desinfektionsmittel, die besonders 
viruzid sind. 
Damit die allseitige Benetzung der Schmutzwäsche mit 
Desinfektionslösung gewährleistet ist, soll das Flotten- 
verhältnis (gewichtsanteilmäßiges Verhältnis zwischen 
Wäsche und Waschmittellösung) 1: 6 besser noch 1 : 8 
betragen. Die Wäsche sollte mit einem Holzstab, der bis 
zum Abschluß der Desinfektion im Waschbehälter 
bleibt, öfter umgerührt werden, um mögliche Konzen- 
;rationsunterschiede auszugleichen. Nach Ablauf der 
Einwirkungszeit ‚kann die Wäsche normal gereinigt 
werden. 
Geschirr und ähnliche Gebrauchsgegenstände 
Die Entseuchung soll durch. Abkochen in 0,5%iger 
Sodalösung für 15 Minuten oder durch Einlegen in 
aäine 3%ige Formaldehydlösung DAB 7 für die Dauer 
von 4 Stunden erfolgen. 
Es bleibt dem zuständigen Amtsarzt überlassen, even- 
tuell feste Speisereste, Lebensmittel und geringwertige 
Gegenstände auch in staub- und wasserdichten Behält- 
ıissen unter Beachtung der sorgfältigen Oberflächen- 
Jesinfektion dieser Behältnisse zu sammeln und zur 
Verbrennung oder chemischen Entseuchung in die 
Desinfektionsanstalt zu überführen. 
Decken, Matratzen und anderes Bettzeug sollen nach 
der Formaldehyddesinfektion infektionssicher verpackt 
und einer nachfolgenden Wasserdampfdesinfektion 
oder, soweit dies nicht mehr möglich ist, einer ent- 
sprechenden chemischen Desinfektion unterzogen wer- 
den. (Beachte Matratzen aus Gummi oder Kunststoff- 
schaum, Bettzeug und Decken aus Chemiefasern.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.