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Volume 28. April 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1V/1970 | 
Seite 21 | 
Nr. 14-16 
Geltungsdauer 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
i. März 1970 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 28. Fe- 
bruar 1975 außer Kraft. 
Striek 
a Arb/Ges/Soz XI A 2 — 4523 
|_1V-15 |  HETUE 21021 = (070K.204 
An die Bezirksämter 
Ausführungsvorschriften 
über die Neufestsetzung des Tagespflegesatzes 
in städtischen und nichtstädtischen Altenheimen 
| 3.1970 | 
ABI. S. 398 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) 
wird bestimmt: 
Der Tagespflegesatz für die in Altenheimen der Ver- 
bände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin (West) 
und in privat-gewerblichen Altenheimen in Berlin 
(West) auf Kosten der öffentlichen Sozialhilfe unter- 
gebrachten Personen wird mit Wirkung vom 1. Januar 
L970 auf 14,10 DM und für die städtischen Altenheime 
ab 1.Juni 1970 ebenfalls auf 14,10 DM festgesetzt. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1.Januar 1970 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 
31. Dezember 1974 außer Kraft, 
Die Ausführungsvorschriften über die Neufestsetzung 
des Tagespflegesatzes in städtischen und nichtstädti- 
schen Altenheimen sowie des Beköstigungssatzes in 
städtischen Altenheimen vom 19. Dezember 1968 (ABl. 
1969 S. 30 — Dbl. IV/1969 Nr. 6) und das Rundschreiben 
II Nr. 33/1969 werden hiermit aufgehoben. 
Im Auftrage 
Dr.Lehmann 
Ta Arb/Ges/Soz VI D 12-5430/5 Nr. 1 Pr 
IV-16 | Fernruf: 2122734 (979) 734 1-3. 2970| 
ABI. S. 398 
An die Bezirksämter 
einschließlich Krankenanstalten GR 
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin 
die Medizinaluntersuchungsämter I, II und III Berlin 
die Berliner Feuerwehr 
die Landesimpfanstalt Berlin 
mit tropenmedizinischer Beratungsstelle 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Senator für Inneres 
den Senator für Finanzen 
Richtlinien 
über Maßnahmen und deren Vorbereitung 
beim Auftreten von Pocken (Pockenalarmplan) 
im Land Berlin 
Inhaltsübersicht 
{[. Zweckbestimmung 1... 
I. Aufgabenteilung zwischen Bezirks- 
ämtern (Abteilungen Gesundheits- 
wesen) und Senatsverwaltung für 
Arbeit, Gesundheit und Soziales ... 
(Nrn. 1und 2) 
(Nrn. 3 bis 15) | 
III. Erkennung der Pocken, Definition 
der Kontaktpersonen, deren Impfung 
und Absonderung . 0. 
Im Alarmfall -einzuleitende Maß- 
nahmen, bezogen auf die verschiede- 
nen Ausgangssituationen ......... 
Impfungen während eines Pocken- 
ausSbrucheS. 1.0.72 een Kr mr We an 
VI. Desinfektionsmaßnahmen ......... 
VII. Schlußbestimmungen ... CK 
(Nrn. 16 bis 29) 
(Nrn. 30 bis 49) 
(Nrn. 50 bis 62) 
(Nrn. 63 bis 70) 
(Nr. 71) 
Auf Grund des 8 4 Abs.4 PolZG und des $ 6 Abs.2 
Buchst. b AZG werden zu Abschnitt III der vom Senat 
on. Berlin am 20. Mai 1969 (Beschluß Nr. 1690/69) 
jeschlossenen „Grundsätze über den Katastrophenschutz 
für den Teilbereich Gesundheitswesen“ die folgenden Ver- 
waltungsvorschriften erlassen: 
£. 
Zweckbestimmung 
Die nachfolgenden Ausführungen. sollen der Koordi- 
nation und Einheitlichkeit aller im Falle eines, Pocken- 
verdachtes oder einer Pockenerkrankung .notwendig 
werdenden Maßnahmen und deren Vorbereitung dienen. 
Ausgehend von der Überzeugung, daß es unmöglich ist, 
für alle Situationen eines Pockenalarms detaillierte 
Verfahrensregeln aufzustellen, wird gleichwohl der 
Versuch unternommen, durch Entwicklung bestimmter 
allgemeiner Grundsätze die Zusammenarbeit aller Be- 
teiligten zu erleichtern. 
2, 
Aufgabenteilung zwischen den Bezirksämtern 
(Abteilungen Gesundheitswesen) 
und der Senatsverwaltung für Arbeit, Gesundheit 
und Soziales 
Den Bezirksämtern von Berlin, Abteilungen Gesund- 
heitswesen (nachfolgend „Gesundheitsämter“‘), obliegt 
die Durchführung aller seuchenhygienischen Aufgaben, 
die u. a. die Feststellung eines Erkrankungs- oder Ver- 
dachtsfalles an Pocken, die Ermittlung ‚sowie Beob- 
achtung von Ansteckungsverdächtigen, die Anordnung 
einer Absonderung‘ von Pockenkranken, Krankheits- 
verdächtigen und Ansteckungsverdächtigen, die Ein- 
leitung bezirklicher Impfaktionen und die Desinfektion 
betreffen. 
Dazu ist es erforderlich, daß in den Gesundheitsämtern 
zur Bildung einer Ermittlungsgruppe genügend Fach- 
personal (Ärzte, Gesundheitsaufseher, Desinfektoren, 
Sozialarbeiter(innen), Krankenschwestern u. a.) mit 
ausreichendem Impfschutz zur Verfügung steht. Der 
Grundsatz der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber 
bzw. Dienstherrn gebietet es allen Arbeitnehmern und 
Beamten, die voraussichtlich in einem Pockenalarm- 
falle unter eigener Gefährdung eingesetzt werden 
müssen, sich impfen zu lassen. 
Treten im Zusammenhang mit der im dienstlichen In- 
teresse durchgeführten Pockenschutzimpfung Störun- 
gen des Impfverlaufs auf, so werden etwaige Ent- 
schädigungsansprüche vom Arbeitgeber bzw. Dienst- 
herrn abgegolten. 
Unter ausreichendem Impfschutz ist hier eine nicht 
länger als ein Jahr zurückliegende erfolgreiche Pocken- 
schutzimpfung zu verstehen. Dieses Ziel kann auch 
dadurch erreicht werden, daß das Personal in drei- 
jährigem Abstand alternierend geimpft wird und immer 
genügend Personen zur Verfügung stehen, deren Imp- 
fung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Ist ein Impf- 
erfolg äußerlich nicht erkennbar, so kann mit Un- 
terstützung des Landesmedizinaluntersuchungsamtes 
(LMUA) der Versuch unternommen werden, diesen 
serologisch nachzuweisen. 
IL. 
3, 
4
	        
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