1V/1970 |
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Nr. 14-16
Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
i. März 1970 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 28. Fe-
bruar 1975 außer Kraft.
Striek
a Arb/Ges/Soz XI A 2 — 4523
|_1V-15 | HETUE 21021 = (070K.204
An die Bezirksämter
Ausführungsvorschriften
über die Neufestsetzung des Tagespflegesatzes
in städtischen und nichtstädtischen Altenheimen
| 3.1970 |
ABI. S. 398
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471)
wird bestimmt:
Der Tagespflegesatz für die in Altenheimen der Ver-
bände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin (West)
und in privat-gewerblichen Altenheimen in Berlin
(West) auf Kosten der öffentlichen Sozialhilfe unter-
gebrachten Personen wird mit Wirkung vom 1. Januar
L970 auf 14,10 DM und für die städtischen Altenheime
ab 1.Juni 1970 ebenfalls auf 14,10 DM festgesetzt.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1.Januar 1970 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. Dezember 1974 außer Kraft,
Die Ausführungsvorschriften über die Neufestsetzung
des Tagespflegesatzes in städtischen und nichtstädti-
schen Altenheimen sowie des Beköstigungssatzes in
städtischen Altenheimen vom 19. Dezember 1968 (ABl.
1969 S. 30 — Dbl. IV/1969 Nr. 6) und das Rundschreiben
II Nr. 33/1969 werden hiermit aufgehoben.
Im Auftrage
Dr.Lehmann
Ta Arb/Ges/Soz VI D 12-5430/5 Nr. 1 Pr
IV-16 | Fernruf: 2122734 (979) 734 1-3. 2970|
ABI. S. 398
An die Bezirksämter
einschließlich Krankenanstalten GR
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin
die Medizinaluntersuchungsämter I, II und III Berlin
die Berliner Feuerwehr
die Landesimpfanstalt Berlin
mit tropenmedizinischer Beratungsstelle
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
den Senator für Inneres
den Senator für Finanzen
Richtlinien
über Maßnahmen und deren Vorbereitung
beim Auftreten von Pocken (Pockenalarmplan)
im Land Berlin
Inhaltsübersicht
{[. Zweckbestimmung 1...
I. Aufgabenteilung zwischen Bezirks-
ämtern (Abteilungen Gesundheits-
wesen) und Senatsverwaltung für
Arbeit, Gesundheit und Soziales ...
(Nrn. 1und 2)
(Nrn. 3 bis 15) |
III. Erkennung der Pocken, Definition
der Kontaktpersonen, deren Impfung
und Absonderung . 0.
Im Alarmfall -einzuleitende Maß-
nahmen, bezogen auf die verschiede-
nen Ausgangssituationen .........
Impfungen während eines Pocken-
ausSbrucheS. 1.0.72 een Kr mr We an
VI. Desinfektionsmaßnahmen .........
VII. Schlußbestimmungen ... CK
(Nrn. 16 bis 29)
(Nrn. 30 bis 49)
(Nrn. 50 bis 62)
(Nrn. 63 bis 70)
(Nr. 71)
Auf Grund des 8 4 Abs.4 PolZG und des $ 6 Abs.2
Buchst. b AZG werden zu Abschnitt III der vom Senat
on. Berlin am 20. Mai 1969 (Beschluß Nr. 1690/69)
jeschlossenen „Grundsätze über den Katastrophenschutz
für den Teilbereich Gesundheitswesen“ die folgenden Ver-
waltungsvorschriften erlassen:
£.
Zweckbestimmung
Die nachfolgenden Ausführungen. sollen der Koordi-
nation und Einheitlichkeit aller im Falle eines, Pocken-
verdachtes oder einer Pockenerkrankung .notwendig
werdenden Maßnahmen und deren Vorbereitung dienen.
Ausgehend von der Überzeugung, daß es unmöglich ist,
für alle Situationen eines Pockenalarms detaillierte
Verfahrensregeln aufzustellen, wird gleichwohl der
Versuch unternommen, durch Entwicklung bestimmter
allgemeiner Grundsätze die Zusammenarbeit aller Be-
teiligten zu erleichtern.
2,
Aufgabenteilung zwischen den Bezirksämtern
(Abteilungen Gesundheitswesen)
und der Senatsverwaltung für Arbeit, Gesundheit
und Soziales
Den Bezirksämtern von Berlin, Abteilungen Gesund-
heitswesen (nachfolgend „Gesundheitsämter“‘), obliegt
die Durchführung aller seuchenhygienischen Aufgaben,
die u. a. die Feststellung eines Erkrankungs- oder Ver-
dachtsfalles an Pocken, die Ermittlung ‚sowie Beob-
achtung von Ansteckungsverdächtigen, die Anordnung
einer Absonderung‘ von Pockenkranken, Krankheits-
verdächtigen und Ansteckungsverdächtigen, die Ein-
leitung bezirklicher Impfaktionen und die Desinfektion
betreffen.
Dazu ist es erforderlich, daß in den Gesundheitsämtern
zur Bildung einer Ermittlungsgruppe genügend Fach-
personal (Ärzte, Gesundheitsaufseher, Desinfektoren,
Sozialarbeiter(innen), Krankenschwestern u. a.) mit
ausreichendem Impfschutz zur Verfügung steht. Der
Grundsatz der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
bzw. Dienstherrn gebietet es allen Arbeitnehmern und
Beamten, die voraussichtlich in einem Pockenalarm-
falle unter eigener Gefährdung eingesetzt werden
müssen, sich impfen zu lassen.
Treten im Zusammenhang mit der im dienstlichen In-
teresse durchgeführten Pockenschutzimpfung Störun-
gen des Impfverlaufs auf, so werden etwaige Ent-
schädigungsansprüche vom Arbeitgeber bzw. Dienst-
herrn abgegolten.
Unter ausreichendem Impfschutz ist hier eine nicht
länger als ein Jahr zurückliegende erfolgreiche Pocken-
schutzimpfung zu verstehen. Dieses Ziel kann auch
dadurch erreicht werden, daß das Personal in drei-
jährigem Abstand alternierend geimpft wird und immer
genügend Personen zur Verfügung stehen, deren Imp-
fung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Ist ein Impf-
erfolg äußerlich nicht erkennbar, so kann mit Un-
terstützung des Landesmedizinaluntersuchungsamtes
(LMUA) der Versuch unternommen werden, diesen
serologisch nachzuweisen.
IL.
3,
4