1V/1970
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Nr. 14
Zahlungslisten
(1) Für Zahlungen von Taschengeldern, gelegentlichen
Zuwendungen aus besonderen Anlässen, Arbeitsbeloh-
nungen usw. (im folgenden bezeichnet mit „Taschen-
gelder usw.‘“) an.einen vom Heimleiter Beauftragten,
der nach $ 34 Abs, 3. WO empfangsberechtigt ist, erhält
die Haushaltskasse listenmäßige Zusammenstellungen
nach $ 32 Abs. 3 WO als Anlage zur Ausgabe-Kassen-
anweisung. Der mit der Auszahlung Beauftragte erhält
eine Durchschrift der listenmäßigen Zusammenstellung
mit einer unterschriftlich vollzogenen Erklärung der
Übereinstimmung. mit der Anlage zur Kassenanweisung.
(2) Die listenmäßigen Zusammenstellungen können
getrennt nach Forderungsberechtigten, die selbst quit-
tieren und solchen, für die von den Pflegekräften, Er-
ziehern usw. nach Nummer 5 Abs. 4 Quittungsleistung
erfolgt, aufgestellt oder mit getrennten Quittungsspal-
ten für beide Gruppen eingerichtet sein.
Auszahlung
Der Beauftragte zahlt nach der Durchschrift der listen-
mäßigen Zusammenstellung die Einzelbeträge an die
Forderungsberechtigten oder an die in Nummer 5 Abs. 1
genannten Dienstkräfte aus, die den Empfang in der
Zusammenstellung quittieren, soweit nicht nach $ 29
Abs. 7 KO verfahren werden muß. In größeren Heimen
können für die Auszahlung auch mehrere Beauftragte
benannt werden. Mit der Auszahlung an die Forde-
rungsberechtigten darf jedoch nur beauftragt werden,
wer weder an der Aufstellung und Feststellung der
Zusammenstellung noch an der Bearbeitung, Feststel-
lung und Vollziehung der Kassenanweisung beteiligt ist.
Behandlung nicht ausgezahlter Beträge
(1) Einzelbeträge können, wenn Forderungsberechtigte
länger als eine Woche abwesend sind, durch die Post
nachgesandt werden. Die Postquittungen sind der listen-
mäßigen Zusammenstellung anzuheften. Beträge, die
nicht mehr ausgezahlt werden dürfen, müssen unver-
züglich an die Haushaltskasse zurückgegeben werden
die die Zahlung an den Beauftragten geleistet hat.
(2) Der Heimleiter hat für die sichere Aufbewahrung
der Gelder, die jeweils bis zum Dienstschluß nicht aus-
gezahlt werden können, zu sorgen.
Abgabe erledigter Zahlungslisten
Nach Abschluß der Zahlung gibt der Beauftragte die
Durchschrift der listenmäßigen Zusammenstellung mit
den Quittungen unverzüglich an die Haushaltskasse als
endgültigen Zahlungsbeweis zu den Rechnungsbelegen
(8 28 Abs. 2 KO).
Verwahrung und Verwaltung .von Taschengeldern usw.
durch Dienstkräfte
(1) Für die Forderungsberechtigten, die wegen körper-
licher Gebrechen oder anderer Umstände die ihnen zu-
stehenden‘ Taschengelder usw. nicht selbst verwalten
können oder dürfen, sind diese Beträge an vom Heim-
Jeiter bestimmte Pflegekräfte, Erzieher oder andere
Dienstkräfte (bei Geschäftsunfähigkeit des Bewohners
oder des Heiminsassen usw. mit Einwilligung des ge-
setzlichen Vertreters) auszuzahlen.
(2) Für jeden Forderungsberechtigten nach Absatz 1
ist ein Heft oder Kontoblatt anzulegen, in das der mit
der Auszahlung Beauftragte das von ihm ausgezahlte
Taschengeld usw. als Einzahlung mit Angabe des Zahl-
tages einträgt. Die Eintragung ist von ihm zu beschei-
nigen. Über die ausgegebenen Hefte oder Kontoblätter
ist von der Heimleitung- ein laufend numerierter Nach-
weis zu führen.
(3) In Heimen des Jugendwesens kann für jede Er-
ziehungsgruppe ein Heft mit herausnehmbaren Konto-
blättern für die einzelnen Forderungsberechtigten ge-
führt werden.
(4) Quittieren‘ die in: Nummer 5 Abs. 1 genannten
Dienstkräfte auf der Durchschrift der listenmäßigen |
Zusammenstellung für den Forderungsberechtigten, so
ist die Nummer des Heftes oder Kontoblattes nach
Absatz 2 anzugeben.
(5) Die in Nummer 5 Abs.1 genannten Dienstkräfte
weisen die verwendeten Beträge in den Heften oder
Kontoblättern unter Angabe des Verwendungszweckes
und des Zahlungstages als Auszahlung nach, wobei die
jeweiligen Auszahlungen vom Bestand abzusetzen sind
und nach jeder Eintragung der neue Bestand zu er-
rechnen ist.
(6) Sind Beschaffungen oder Leistungen zu bezahlen,
die im Einzelbetrag je Gegenstand 10 DM übersteigen,
so ist für jede Auszahlung entweder eine Quittung
oder in den Fällen des $ 28 Abs.3 Satz 1 KO eine Be-
scheinigung der auszahlenden Dienstkraft als Zahlungs-
beweis beizubringen. Daraus muß ersichtlich sein, wann
und für welchen Zweck der Betrag ausgezahlt worden
ist. Die Quittungen oder Bescheinigungen nach $ 28
Abs. 3 Satz 1 KO sind innerhalb eines Rechnungsjahres
laufend zu numerieren, als Anlagen zum Heft oder
Kontoblatt aufzubewahren und am Jahresschluß nach
durchgeführter Kontrolle (Nummer 6 Abs.1) zu den
Akten der Heimverwaltung zu nehmen.
Überwachung durch den Heimleiter oder seinen Ver-
treter
(1) Der Heimleiter oder sein Vertreter hat am Jahres-
schluß die Hefte oder Kontoblätter einzusehen, sich zu
überzeugen, daß die Eintragungen ordnungsgemäß vor-
genommen worden sind und die Übereinstimmung der
Istbestände mit den eingetragenen Beständen (Soll-
beständen) zu kontrollieren. Die Kontrolle ist durch
Vermerk und Unterschrift zu bescheinigen.
(2) Abgeschlossene Hefte oder Kontoblätter sind zu
den Akten der Heimverwaltung zu nehmen.
(3) Für die sichere Aufbewahrung der von den Pflege-
kräften, Erziehern usw. verwalteten Geldbeträge und
Hefte hat der Heimleiter zu sorgen. Die nach 8 61
Abs. 7 KO erlassenen ergänzenden Verwaltungsvor-
schriften sind entsprechend anzuwenden.
6.
7.
Verwahrung von anderen Geldern durch Dienstkräfte
(1) Die vom Heimleiter bestimmten Pflegekräfte, Er-
zieher oder anderen Dienstkräfte dürfen auch andere
Gelder der Bewohner der Altenheime und Obdachlosen-
heime sowie von Jugendlichen in Heimen des Jugend-
wesens und in ähnlichen Einrichtungen in Verwahrung
nehmen, wenn sie darum gebeten werden oder wenn
die in Nummer 5 Abs.1 aufgeführten Umstände es
erfordern.
(2) Solche Gelder dürfen jedoch nur in dem Umfang
in Verwahrung genommen werden, als die eigentlichen
Aufgaben der Dienstkräfte durch diese Geschäfte nicht
beeinträchtigt werden und die sichere Aufbewahrung
der verwalteten Geldbeträge gewährleistet ist.
Die Bewohner oder Jugendlichen sind daher anzuhalten,
nicht sofort benötigte Gelder auf ein Konto bei einem
Geldinstitut einzuzahlen.
(3) Für die Behandlung der Verwahrbeträge sind die
Bestimmungen für die Verwahrung und Verwaltung
von Taschengeldern usw. durch Dienstkräfte (Num-
mern 5 und 6) sinngemäß anzuwenden.
Auszahlung von Taschengeldern usw. an Forderungs-
berechtigte in fremden Heimen und Anstalten
Für die Auszahlung von TaschengelderıY usw. an For-
derungsberechtigte in Heimen und Anstalten, die nicht
der Verwaltung- Berlins unterstehen, kann auf den
Zahlungsbeweis durch Einzelquittungen verzichtet wer-
den, sofern es nicht möglich ist, mit diesen Heimen und
Anstalten: Vereinbarungen zu treffen, daß sie bei der
Auszahlung nach der vorstehenden Regelung verfahren.
Es ist dann an Stelle der Einzelquittungen eine, Be-
scheinigung des Heimes oder der Anstalt über die rich-
tige Auszahlung oder Verwendung der Gelder zu den
Rechnungsbelegen zu nehmen.
8.