IV/1970
Seite 2
Nr. ]
Arb/Ges/Soz —- IX B 2 — 5510/280
Fernruf: 21 22 712 — (979) 712
An die Bezirksämter
die städtischen Krankenanstalten
die Landesnervenklinik Berlin
die Berliner Feuerwehr
nachrichtlich
an den Senator für Inneres
L- 12.1969
ABl. S. 34
GR
Der Senat hat am 9. Dezember 1969 mit Beschluß
Nr. 2076/69 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften er-
lassen, die ich hiermit bekanntgebe.
Im Auftrage
Dr. Unger
Grundsätze
zur Sicherstellung der Krankenanstaltspflege
in Berlin
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG wird bestimmt:
I. Zweck und Geltungsbereich
Die Grundsätze haben das Ziel, die Krankenanstalts-
pflege in Berlin sowohl allgemein als auch in der Zeit
der jahreszeitlich bedingten erhöhten Inanspruchnahme
der Krankenanstalten sicherzustellen.
Nach den Grundsätzen ist von allen städtischen Kran-
kenanstalten zu verfahren. Sie haben zum Zwecke der
Sicherstellung der Krankenanstaltspflege eng mit dem
Bettennachweis bei der Berliner Feuerwehr — Abtei-
lung I C — zusammenzuarbeiten.
In der Zeit der erhöhten Ausnutzung der Kranken-
anstalten haben sie ihn in dem Bemühen zu unter-
stützen, zunächst die sogenannten Notaufnahmen zu
vermitteln. Während dieses Zeitraumes haben die Ver-
mittlungen des Bettennachweises Vorrang vor anderen
Aufnahmen der Krankenanstalten.
Der Senator für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
der Bettennachweis bei der Berliner Feuerwehr müssen
über die jeweilige Ausnutzung der in den Krankenan-
stalten verfügbaren ordnungsbehördlich genehmigten
Normalbetten unterrichtet sein.
Die Krankenanstalten haben die dazu erforderlichen
Meldungen (tägliche und wöchentliche Bettenstands-
meldung) pünktlich und vollständig abzugeben. Dar-
über hinaus haben sie alle Tatsachen mitzuteilen, .die
sich auf die Belegungsfähigkeit der Krankenanstalten
auswirken. .
II. Meldeverfahren
A. Tägliche Meldung
Die einzelnen Stationen melden täglich bis spätestens
7.30 Uhr nach dem Stande von 7 Uhr auf dem Vor-
druck Ges Krkh 59 — Stationsmeldung — den Belegungs-
stand an die Aufnahme. Die sogenannten Sonderbetten
sind ohne dieSe besondere Bezeichnung in die Meldung
mit einzubeziehen.
Von der Aufnahme werden die einzelnen Stationsmeldun-
gen getrennt nach Fachabteilungen zusammengefaßt
und die Ergebnisse in die Vorderseite der Bettenstands-
meldung (Vordruck Ges Krkh 57) aufgenommen. Der
Vordruck ist in doppelter Ausfertigung zu führen. In
der Spalte „Sonstige Fachabteilungen‘ werden die
Stationsmeldungen der auf der Vorderseite der Betten-
standsmeldung‘ nicht einzeln aufgeführten Fachabtei-
lungen zusammengefaßt.
Bei Bedarf werden auch für diese Fachabteilungen die
freien Betten vom Bettennachweis getrennt erfragt.
OT
5.
Die Aufnahmen der Krankenanstalten melden fern-
mündlich dem Bettennachweis bei der Berliner Feuer-
wehr täglich bis spätestens 8 Uhr
a) die freien Betten,
b) die Anzahl der für eine Aufnahme am Meldetage
namentlich vorgemerkten Kranken und
c) die durch Entlassungen am Meldetage voraussicht-
lich noch freiwerdenden Betten
getrennt nach Fachabteilungen (wie auf der Vorder-
seite der Bettenstandsmeldung aufgeführt).
Ferner ist dem Bettennachweis mitzuteilen,
a) wieviel Betten insgesamt in der Krankenanstalt
belegt sind und — soweit in der Krankenanstalt vor-
handen —
wieviel Betten der Fachabteilung „Innere Krank-
heiten“ belegt sind.
Die fernmündliche Durchgabe der Zahlen an den
Bettennachweis ist durch Namenszeichen auf dem Vor-
druck Ges Krkh 57 täglich zu bescheinigen.
6.
In der Zeit vom 1.Oktober bis zum 31. März ist dem
Bettennachweis außerdem täglich bis 20 Uhr nach dem
Stande von 19 Uhr mitzuteilen, wieviel Aufnahmen an
dem betreffenden Tage erfolgt sind, unterteilt nach:
a) Noteinweisungen,
b) entsprechend Nummer 21,
c) sonstigen.
Die Anforderung von Meldungen für andere Tagesstun-
den bleibt auch außerhalb der Zeit der erhöhten Inan-
spruchnahme der Krankenanstalten vorbehalten.
7
Die Verwaltungen der Krankenanstalten haben die
Richtigkeit der täglichen Meldungen an Hand der
Stationsrapportbücher (Ges Krkh 61) Sstichproben-
weise zu überprüfen.
B. Wöchentliche Meldung
8.
An jedem Mittwoch sind die auf der Vorderseite der
Bettenstandsmeldung (Abschnitt A des Vordrucks)
festgehaltenen Zahlen auf die Rückseite des Blattes zu
übernehmen (Abschnitt B) und dort in der auf dem
Formular vorgesehenen Weise zu erläutern. Dabei ist
folgendes zu beachten:
Normalbetten sind die Betten, die vom für das Ge-
sundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats auf
Grund der Polizeiverordnung über Anlage, Bau und
Einrichtung von Krankenanstalten vom 2. Oktober
1958 (GVBl. S. 581) in der Fassung der Verordnung
zur Änderung der Polizeiverordnung über Anlage,
Bau und Einrichtung von Krankenanstalten vom
13. Dezember 1968 (GVBl. S. 1768) festgesetzt
worden sind. Zusätzlich aufgestellte Betten sind in
der Spalte „Bemerkungen“ (Ziffer 8 g) als „Über-
betten‘“ auszuweisen.
Ist die Überbelegung einer Fachabteilung über die
für sie festgesetzte Zahl der Normalbetten hinaus
erforderlich geworden, so sind gegebenenfalls die
Fachabteilungen kenntlich zu machen, deren Betten
mitbenutzt worden sind (Zahl der beanspruchten
Betten in der Spalte „Bemerkungen“ eintragen).
Diese Betten gelten dann nicht als freie Betten.
Sind gesperrte| Betten vorhanden, so ist in der
Spalte „Bemerkungen“ der Grund der Sperre anzu-
geben. Über ein Krankenzimmer hinausgehende
Bettensperren müssen vorher bei der zuständigen
Senatsverwaltung genehmigt werden.
Werden aus seuchenhygienischen Gründen amts-
ärztlich derartige Bettensperren erforderlich, sind
sie umgehend fernmündlich mitzuteilen.
Die Meldungen sind sorgfältig und vollständig auszu-
füllen, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und vom
Verwaltungsdirektor (-leiter) bzw. Stellvertreter zu
unterschreiben.