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Volume 26. Januar 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

IV/1970 
Seite 2 
Nr. ] 
Arb/Ges/Soz —- IX B 2 — 5510/280 
Fernruf: 21 22 712 — (979) 712 
An die Bezirksämter 
die städtischen Krankenanstalten 
die Landesnervenklinik Berlin 
die Berliner Feuerwehr 
nachrichtlich 
an den Senator für Inneres 
L- 12.1969 
ABl. S. 34 
GR 
Der Senat hat am 9. Dezember 1969 mit Beschluß 
Nr. 2076/69 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften er- 
lassen, die ich hiermit bekanntgebe. 
Im Auftrage 
Dr. Unger 
Grundsätze 
zur Sicherstellung der Krankenanstaltspflege 
in Berlin 
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
I. Zweck und Geltungsbereich 
Die Grundsätze haben das Ziel, die Krankenanstalts- 
pflege in Berlin sowohl allgemein als auch in der Zeit 
der jahreszeitlich bedingten erhöhten Inanspruchnahme 
der Krankenanstalten sicherzustellen. 
Nach den Grundsätzen ist von allen städtischen Kran- 
kenanstalten zu verfahren. Sie haben zum Zwecke der 
Sicherstellung der Krankenanstaltspflege eng mit dem 
Bettennachweis bei der Berliner Feuerwehr — Abtei- 
lung I C — zusammenzuarbeiten. 
In der Zeit der erhöhten Ausnutzung der Kranken- 
anstalten haben sie ihn in dem Bemühen zu unter- 
stützen, zunächst die sogenannten Notaufnahmen zu 
vermitteln. Während dieses Zeitraumes haben die Ver- 
mittlungen des Bettennachweises Vorrang vor anderen 
Aufnahmen der Krankenanstalten. 
Der Senator für Arbeit, Gesundheit und Soziales und 
der Bettennachweis bei der Berliner Feuerwehr müssen 
über die jeweilige Ausnutzung der in den Krankenan- 
stalten verfügbaren ordnungsbehördlich genehmigten 
Normalbetten unterrichtet sein. 
Die Krankenanstalten haben die dazu erforderlichen 
Meldungen (tägliche und wöchentliche Bettenstands- 
meldung) pünktlich und vollständig abzugeben. Dar- 
über hinaus haben sie alle Tatsachen mitzuteilen, .die 
sich auf die Belegungsfähigkeit der Krankenanstalten 
auswirken. . 
II. Meldeverfahren 
A. Tägliche Meldung 
Die einzelnen Stationen melden täglich bis spätestens 
7.30 Uhr nach dem Stande von 7 Uhr auf dem Vor- 
druck Ges Krkh 59 — Stationsmeldung — den Belegungs- 
stand an die Aufnahme. Die sogenannten Sonderbetten 
sind ohne dieSe besondere Bezeichnung in die Meldung 
mit einzubeziehen. 
Von der Aufnahme werden die einzelnen Stationsmeldun- 
gen getrennt nach Fachabteilungen zusammengefaßt 
und die Ergebnisse in die Vorderseite der Bettenstands- 
meldung (Vordruck Ges Krkh 57) aufgenommen. Der 
Vordruck ist in doppelter Ausfertigung zu führen. In 
der Spalte „Sonstige Fachabteilungen‘ werden die 
Stationsmeldungen der auf der Vorderseite der Betten- 
standsmeldung‘ nicht einzeln aufgeführten Fachabtei- 
lungen zusammengefaßt. 
Bei Bedarf werden auch für diese Fachabteilungen die 
freien Betten vom Bettennachweis getrennt erfragt. 
OT 
5. 
Die Aufnahmen der Krankenanstalten melden fern- 
mündlich dem Bettennachweis bei der Berliner Feuer- 
wehr täglich bis spätestens 8 Uhr 
a) die freien Betten, 
b) die Anzahl der für eine Aufnahme am Meldetage 
namentlich vorgemerkten Kranken und 
c) die durch Entlassungen am Meldetage voraussicht- 
lich noch freiwerdenden Betten 
getrennt nach Fachabteilungen (wie auf der Vorder- 
seite der Bettenstandsmeldung aufgeführt). 
Ferner ist dem Bettennachweis mitzuteilen, 
a) wieviel Betten insgesamt in der Krankenanstalt 
belegt sind und — soweit in der Krankenanstalt vor- 
handen — 
wieviel Betten der Fachabteilung „Innere Krank- 
heiten“ belegt sind. 
Die fernmündliche Durchgabe der Zahlen an den 
Bettennachweis ist durch Namenszeichen auf dem Vor- 
druck Ges Krkh 57 täglich zu bescheinigen. 
6. 
In der Zeit vom 1.Oktober bis zum 31. März ist dem 
Bettennachweis außerdem täglich bis 20 Uhr nach dem 
Stande von 19 Uhr mitzuteilen, wieviel Aufnahmen an 
dem betreffenden Tage erfolgt sind, unterteilt nach: 
a) Noteinweisungen, 
b) entsprechend Nummer 21, 
c) sonstigen. 
Die Anforderung von Meldungen für andere Tagesstun- 
den bleibt auch außerhalb der Zeit der erhöhten Inan- 
spruchnahme der Krankenanstalten vorbehalten. 
7 
Die Verwaltungen der Krankenanstalten haben die 
Richtigkeit der täglichen Meldungen an Hand der 
Stationsrapportbücher (Ges Krkh 61) Sstichproben- 
weise zu überprüfen. 
B. Wöchentliche Meldung 
8. 
An jedem Mittwoch sind die auf der Vorderseite der 
Bettenstandsmeldung (Abschnitt A des Vordrucks) 
festgehaltenen Zahlen auf die Rückseite des Blattes zu 
übernehmen (Abschnitt B) und dort in der auf dem 
Formular vorgesehenen Weise zu erläutern. Dabei ist 
folgendes zu beachten: 
Normalbetten sind die Betten, die vom für das Ge- 
sundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats auf 
Grund der Polizeiverordnung über Anlage, Bau und 
Einrichtung von Krankenanstalten vom 2. Oktober 
1958 (GVBl. S. 581) in der Fassung der Verordnung 
zur Änderung der Polizeiverordnung über Anlage, 
Bau und Einrichtung von Krankenanstalten vom 
13. Dezember 1968 (GVBl. S. 1768) festgesetzt 
worden sind. Zusätzlich aufgestellte Betten sind in 
der Spalte „Bemerkungen“ (Ziffer 8 g) als „Über- 
betten‘“ auszuweisen. 
Ist die Überbelegung einer Fachabteilung über die 
für sie festgesetzte Zahl der Normalbetten hinaus 
erforderlich geworden, so sind gegebenenfalls die 
Fachabteilungen kenntlich zu machen, deren Betten 
mitbenutzt worden sind (Zahl der beanspruchten 
Betten in der Spalte „Bemerkungen“ eintragen). 
Diese Betten gelten dann nicht als freie Betten. 
Sind gesperrte| Betten vorhanden, so ist in der 
Spalte „Bemerkungen“ der Grund der Sperre anzu- 
geben. Über ein Krankenzimmer hinausgehende 
Bettensperren müssen vorher bei der zuständigen 
Senatsverwaltung genehmigt werden. 
Werden aus seuchenhygienischen Gründen amts- 
ärztlich derartige Bettensperren erforderlich, sind 
sie umgehend fernmündlich mitzuteilen. 
Die Meldungen sind sorgfältig und vollständig auszu- 
füllen, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und vom 
Verwaltungsdirektor (-leiter) bzw. Stellvertreter zu 
unterschreiben.
	        
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