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Volume 28. April 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1V/1970 | 
Seite 19 
Nr. 12-14 
RR 
Y: 
Von den Fahrzeughaltern, die nach $ 16 des Tarifver- 
;rages eine Wegstreckenentschädigung erhalten, sind 
iber das zur Durchführung der unter Ziffer 1 genann- 
‚en Verrichtungen benutzte eigene private Kraftfahr- 
zeuge schriftlich an I C 13 über VII C folgende Angaben 
zu machen: 
a) polizeiliches Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, 
b) Fabrikat, 
c) Hubraum, 
Änderungen dieser Angaben sind I C 13 umgehend mit. 
zuteilen. 
Zur Ermittlung der nach $ 16 des Tarifvertrages zu ge- 
währenden Wegstreckenentschädigung ist zum Nach- 
weis und zur Berechnung der gefahrenen Wegstrecke 
in den Gebührennachweisen (Blatt 2, 3 und 4) der 
Fahrtennachweis mit folgender Spalteneinteilung zu 
Führen: 
Datum der Verrichtung, zurückgelegte km, Fahrt von 
ee Mach der N (unter Angabe des 
Ortsteils, der Straße und der Hausnummer der Woh- 
nung des Tierarztes oder Trichinenschauers und der 
Untersuchungsstelle), Bemerkungen (z.B. zweimalige 
Fahrt. wegen zeitlich getrennter Untersuchung des 
lebenden Schlachttieres (Schlachttierbeschau) und der 
Untersuchung des geschlachteten Tieres (Fleischunter- 
suchung). 
Bei Rundfahrten im Fleischbeschaubezirk muß die ge- 
fahrene Straßenfolge angegeben werden. 
Die Abrechnungsstelle (VII C) prüft die von den Tier- 
ärzten und Trichinenschauern. eingereichten Abrech- 
nungsunterlagen auf die sachliche und rechnerische 
Richtigkeit und leitet sie an die Vergütungsstelle (I B) 
weiter. Diese berechnet umgehend die an die Tierärzte 
und Trichinenschauer nach den $8 12 bis 16 des Tarif- 
vertrages zu entrichtenden Vergütungen und weist die 
Zahlung der Vergütungen an. 
Nach Abrechnung der Stückzahlvergütungen sind die 
Gebührennachweise IC13 zur Errechnung der Weg- 
streckenentschädigung nach 8 5 der Fleischbeschau- 
gebührenordnung und $& 16 des Tarifvertrages ZUZzU- 
leiten. IC 13 fertigt eine Aufstellung über die monat- 
lich abzurechnenden Wegstreckenentschädigungen an 
Hand der Gebührennachweise und reicht sie nach sach- 
licher und rechnerischer Feststellung mit den Gebüh- 
rennachweisen an die Vergütungsstelle (IB) zurück. 
Diese weist die errechnete Wegstreckenentschädigung 
zusammen mit den Vergütungszahlungen des nächsten 
Monats zur Zahlung an. 
Werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, sind die 
Fahrkosten in einer besonderen Aufstellung nachzu- 
weisen und dem Gebührennachweis beizufügen. 
Blatt 3 der rosa Gebührennachweise (Vordruck Ges 159) 
und das Original der von VII C zu fertigenden monat- 
lichen Abrechnungsaufstellung werden nach Feststel- 
lung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit an 
die Vergütungsstelle (IB) weitergeleitet. Blatt 4 der 
rosa Gebührennachweise und eine Abschrift der Ab- 
rechnungsaufstellung verbleiben bei VII C. 
Die Abrechnungsstelle (VII C) bewahrt die verbrauch- 
ven Durchschreibeblocks (Gebührennachweis-Vordruck 
Ges 159), die Vergütungsstelle (IB) die Abrechnungs- 
unterlagen nach $ 66 der Wirtschaftsordnung (WO) auf, 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1. Januar 1970 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 
31. Dezember 1974 außer Kraft. Dbl. 1/1966 Nr. 66 und 
DbIl. V/1966 Nr. 31 werden aufgehoben. 
Im Auftrage 
Groggert 
E Arb/Ges/Soz - XI B 1 
i_1V-13 | Fernruf: 2 12 21 — (979) 206 
An die Bezirksämter 
| 10. 3. 1970 | 
Dbl. VI/1970 
Nr. 12 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
zur Verordnung 
über Mindestanforderungen 
und Überwachungsmaßnahmen 
gegenüber gewerblichen Altenheimen, 
Altenwohnheimen und Pflegeheimen 
für Volljährige 
Auf Grund des 8 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Zu- 
ständigkeit der Berliner Polizei- und Ordnungsbehörden 
(Polizeizuständigkeitsgesetz — PolZG) vom 2. Oktober 1958 
(GVBl. S. 959), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. De- 
zember 1962 (GVBl. S. 1285), werden die Ausführungsvor- 
schriften vom 24. April 1968 (Dbl.IV/1968 Nr. 31, Dbl. VI/ 
968 Nr. 22) zur Verordnung über Mindestanforderungen 
ınd Überwachungsmaßnahmen gegenüber gewerblichen 
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für. Voll- 
jährige (Altenheim-VO) vom. 3. Oktober 1967 wie folgt 
ergänzt: 
Li. Es wird eine Ziff. 11 folgenden Inhalts eingefügt: 
‚11. Zu 8 14 (Nachschau) - 
Die Überwachung ist auch hinsichtlich der Feuer- 
sicherheit durchzuführen. 
Die Heime sind unter Hinzuziehung der zuständi- 
gen Bauaufsichtsämter und der Berliner Feuer- 
wehr in Abständen von 3 Jahren, wenn notwendig 
in kürzeren Abständen, zu. besichtigen und auf 
Feuersicherheit zu prüfen. 
Über die bei den Besichtigungen festgestellten 
Mängel ist eine Niederschrift anzufertigen. 
Die festgestellten Mängel müssen unverzüglich 
beseitigt werden.“ 
Die bisherigen Ziff. 11-17 werden entsprechend in die 
Ziff. 12-18 geändert. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. April 1970 
in Kraft. 
Dr. Bodin 
DER Fin II D 31 
IV-14 | Fernruf: 24 01 11 — (982) 235 
| 11. 3. 1970 | 
DbIl. 1/1970 
Nr. 33 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
aachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Dbl. 11/1970 
Nr. 33 
Richtlinien 
über das Verfahren bei der Auszahlung 
von Taschengeldern, gelegentlichen Zuwendungen 
aus besonderen Anlässen, Arbeitsbelohnungen usw. 
an Bewohner von Altenheimen 
und von Obdachlosenheimen sowie an Jugendliche 
in Heimen des Jugendwesens 
und in ähnlichen Einrichtungen 
und über die Behandlung von Verwahrbeträgen 
dieses Personenkreises 
Auf Grund des 8 109 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung 
und des 8 68 Abs. 2 der Kassenordnung wird bestimmt: 
01
	        
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