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Nr. 12-14
RR
Y:
Von den Fahrzeughaltern, die nach $ 16 des Tarifver-
;rages eine Wegstreckenentschädigung erhalten, sind
iber das zur Durchführung der unter Ziffer 1 genann-
‚en Verrichtungen benutzte eigene private Kraftfahr-
zeuge schriftlich an I C 13 über VII C folgende Angaben
zu machen:
a) polizeiliches Kennzeichen des Kraftfahrzeuges,
b) Fabrikat,
c) Hubraum,
Änderungen dieser Angaben sind I C 13 umgehend mit.
zuteilen.
Zur Ermittlung der nach $ 16 des Tarifvertrages zu ge-
währenden Wegstreckenentschädigung ist zum Nach-
weis und zur Berechnung der gefahrenen Wegstrecke
in den Gebührennachweisen (Blatt 2, 3 und 4) der
Fahrtennachweis mit folgender Spalteneinteilung zu
Führen:
Datum der Verrichtung, zurückgelegte km, Fahrt von
ee Mach der N (unter Angabe des
Ortsteils, der Straße und der Hausnummer der Woh-
nung des Tierarztes oder Trichinenschauers und der
Untersuchungsstelle), Bemerkungen (z.B. zweimalige
Fahrt. wegen zeitlich getrennter Untersuchung des
lebenden Schlachttieres (Schlachttierbeschau) und der
Untersuchung des geschlachteten Tieres (Fleischunter-
suchung).
Bei Rundfahrten im Fleischbeschaubezirk muß die ge-
fahrene Straßenfolge angegeben werden.
Die Abrechnungsstelle (VII C) prüft die von den Tier-
ärzten und Trichinenschauern. eingereichten Abrech-
nungsunterlagen auf die sachliche und rechnerische
Richtigkeit und leitet sie an die Vergütungsstelle (I B)
weiter. Diese berechnet umgehend die an die Tierärzte
und Trichinenschauer nach den $8 12 bis 16 des Tarif-
vertrages zu entrichtenden Vergütungen und weist die
Zahlung der Vergütungen an.
Nach Abrechnung der Stückzahlvergütungen sind die
Gebührennachweise IC13 zur Errechnung der Weg-
streckenentschädigung nach 8 5 der Fleischbeschau-
gebührenordnung und $& 16 des Tarifvertrages ZUZzU-
leiten. IC 13 fertigt eine Aufstellung über die monat-
lich abzurechnenden Wegstreckenentschädigungen an
Hand der Gebührennachweise und reicht sie nach sach-
licher und rechnerischer Feststellung mit den Gebüh-
rennachweisen an die Vergütungsstelle (IB) zurück.
Diese weist die errechnete Wegstreckenentschädigung
zusammen mit den Vergütungszahlungen des nächsten
Monats zur Zahlung an.
Werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, sind die
Fahrkosten in einer besonderen Aufstellung nachzu-
weisen und dem Gebührennachweis beizufügen.
Blatt 3 der rosa Gebührennachweise (Vordruck Ges 159)
und das Original der von VII C zu fertigenden monat-
lichen Abrechnungsaufstellung werden nach Feststel-
lung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit an
die Vergütungsstelle (IB) weitergeleitet. Blatt 4 der
rosa Gebührennachweise und eine Abschrift der Ab-
rechnungsaufstellung verbleiben bei VII C.
Die Abrechnungsstelle (VII C) bewahrt die verbrauch-
ven Durchschreibeblocks (Gebührennachweis-Vordruck
Ges 159), die Vergütungsstelle (IB) die Abrechnungs-
unterlagen nach $ 66 der Wirtschaftsordnung (WO) auf,
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1. Januar 1970 in Kraft; sie treten mit Ablauf des
31. Dezember 1974 außer Kraft. Dbl. 1/1966 Nr. 66 und
DbIl. V/1966 Nr. 31 werden aufgehoben.
Im Auftrage
Groggert
E Arb/Ges/Soz - XI B 1
i_1V-13 | Fernruf: 2 12 21 — (979) 206
An die Bezirksämter
| 10. 3. 1970 |
Dbl. VI/1970
Nr. 12
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
zur Verordnung
über Mindestanforderungen
und Überwachungsmaßnahmen
gegenüber gewerblichen Altenheimen,
Altenwohnheimen und Pflegeheimen
für Volljährige
Auf Grund des 8 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Zu-
ständigkeit der Berliner Polizei- und Ordnungsbehörden
(Polizeizuständigkeitsgesetz — PolZG) vom 2. Oktober 1958
(GVBl. S. 959), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. De-
zember 1962 (GVBl. S. 1285), werden die Ausführungsvor-
schriften vom 24. April 1968 (Dbl.IV/1968 Nr. 31, Dbl. VI/
968 Nr. 22) zur Verordnung über Mindestanforderungen
ınd Überwachungsmaßnahmen gegenüber gewerblichen
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für. Voll-
jährige (Altenheim-VO) vom. 3. Oktober 1967 wie folgt
ergänzt:
Li. Es wird eine Ziff. 11 folgenden Inhalts eingefügt:
‚11. Zu 8 14 (Nachschau) -
Die Überwachung ist auch hinsichtlich der Feuer-
sicherheit durchzuführen.
Die Heime sind unter Hinzuziehung der zuständi-
gen Bauaufsichtsämter und der Berliner Feuer-
wehr in Abständen von 3 Jahren, wenn notwendig
in kürzeren Abständen, zu. besichtigen und auf
Feuersicherheit zu prüfen.
Über die bei den Besichtigungen festgestellten
Mängel ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die festgestellten Mängel müssen unverzüglich
beseitigt werden.“
Die bisherigen Ziff. 11-17 werden entsprechend in die
Ziff. 12-18 geändert.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. April 1970
in Kraft.
Dr. Bodin
DER Fin II D 31
IV-14 | Fernruf: 24 01 11 — (982) 235
| 11. 3. 1970 |
DbIl. 1/1970
Nr. 33
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
aachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Dbl. 11/1970
Nr. 33
Richtlinien
über das Verfahren bei der Auszahlung
von Taschengeldern, gelegentlichen Zuwendungen
aus besonderen Anlässen, Arbeitsbelohnungen usw.
an Bewohner von Altenheimen
und von Obdachlosenheimen sowie an Jugendliche
in Heimen des Jugendwesens
und in ähnlichen Einrichtungen
und über die Behandlung von Verwahrbeträgen
dieses Personenkreises
Auf Grund des 8 109 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung
und des 8 68 Abs. 2 der Kassenordnung wird bestimmt:
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